Entscheidung
6 StR 468/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:131222B6STR468
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:131222B6STR468.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 468/22 vom 13. Dezember 2022 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2022 beschlos- sen: Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. August 2022 mit den zugehö- rigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abge- sehen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheits- strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verlet- zung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie un- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Während die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils im Schuld- und im Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat, erweist sich die unterbliebene Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt als rechtsfehlerhaft. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: „Für einen Hang ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurück- gehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung ausrei- chend, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhän- gigkeit erreicht haben muss (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Feb- ruar 2021 – 6 StR 18/21 […]). Der Beeinträchtigung der Gesundheit oder der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betroffenen kommt zwar indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hanges zu, deren Fehlen schließt ihn jedoch nicht aus (vgl. Senat, Beschluss vom 23. März 2021 – 6 StR 90/21 […]). Gleiches gilt für drogenfreie In- tervalle (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juni 2021 – 6 StR 212/21 […]) und für einen Mangel ausgeprägter Entzugssymptome (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 – 2 StR 200/18, juris Rn. 4). Daran gemessen drängt sich hier ein Hang des Angeklagten nach- gerade auf. Nach den Feststellungen ist der 27-jährige Angeklagte seit dem Jahr 2015 Betäubungsmittelkonsument. Zunächst kam er mit Ha- schisch und Ecstasy in Berührung, sodann mit Methamphetamin (‚Crystal‘), welches er schnupfte und rauchte, zuletzt ca. 0,5 Gramm. (…) Bis zu seiner Inhaftierung am 12. November 2021 kon- sumierte er vier bis fünf Gramm Marihuana täglich, manchmal auch Kokain und Ecstasy. (…) Das Ergebnis seiner Haarprobe weist auf einen regelmäßigen bis häufigen Konsum von Methamphetamin sowie einen gelegentlichen Umgang mit Cannabisprodukten, Co- cain und Oxycodon hin. Ausweislich der Ausführungen des Sach- verständigen liegt bei dem Angeklagten eine Abhängigkeitserkran- kung von Stimulanzien und Cannabinoiden vor. Darüberhinaus ist für das Vorliegen eines symptomatischen Zu- sammenhangs zwischen dem Hang des Täters zum übermäßigen 2 3 - 4 - Konsum von Rauschmitteln und seiner Anlasstat nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige Ursache für diese gewesen ist; es ge- nügt, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beige- tragen hat, dass der Angeklagte eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Novem- ber 2018 – 3 StR 299/18, NStZ 2019, 265). Ein solcher Zusammen- gang ist typischerweise gegeben, wenn die Straftat unmittelbar und mittelbar der Beschaffung von Drogen für den Eigenkonsum ge- dient hat oder dazu dienen sollte (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Ju- ni 2021 – 6 StR 113/21, NStZ-RR 2021, 244, 245 […]). Das war vorliegend der Fall; denn der Angeklagte nahm seine Helferrolle nicht nur um ihrer selbst willen wahr, sondern auch, um hierdurch einen – wenngleich geringen – Anteil an Methamphetamin für sich zu erlangen.“ Dem schließt sich der Senat an. 2. Da das Vorliegen der übrigen Unterbringungsvoraussetzungen nicht von vornherein ausscheidet, bedarf die Frage der Anordnung der Maßregel (§ 64 StGB) – naheliegend unter Hinzuziehung eines neuen Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) – einer neuen tatrichterlichen Entscheidung. Der Rechtsfehler lässt den Strafausspruch unberührt. Es ist auszuschlie- ßen, dass das Landgericht bei einer Anordnung der Unterbringung auf eine mil- dere Strafe erkannt hätte. Sander Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Nürnberg-Fürth, 09.08.2022 - JKI KLs 355 Js 21410/21 jug 4 5 6