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Beschluss

V ZR 8/22

BGH, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:131222BVZR8.22.0
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Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 17. November 2022 wird als unzulässig verworfen. 1 Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Daran fehlt es hier. Die Klägerin beschränkt sich darauf, auf ihr - vom Senat zur Kenntnis genommenes, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtetes - bisheriges Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde hinzuweisen. Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, dass das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung seiner Entscheidung abgesehen hat. Die Anhörungsrüge kann nicht zur Herbeiführung der Begründung einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 6). Zudem ist eine Auseinandersetzung mit der Beschwerdeerwiderung unterblieben (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - V ZR 95/10, GuT 2010, 459 Rn. 5 mwN). Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Laube