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Leitsatz

VI ZR 54/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:131222UVIZR54
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:131222UVIZR54.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 54/21 Verkündet am: 13. Dezember 2022 Böhringer-Mangold Justizamtsinspekorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja DS-GVO Art. 6 Abs. 1 Buchst. f, Art. 17 Abs. 1 Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Löschung und Unterlassung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in einem Arztsuch- und -bewer- tungsportal im Internet (www.jameda.de). BGH, Urteil vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 54/21 - OLG München LG München I - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2022 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin- nen Dr. Oehler und Müller sowie die Richter Dr. Klein und Böhm für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Februar 2021 wird zurückge- wiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Aufnahme personenbezoge- ner Daten der klagenden Kinder- und Jugendärztin in ein Internetportal. Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.jameda.de ein Arzt- such- und Bewertungsportal. In dem Portal können Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe kostenfrei abgerufen werden. Zu jedem Arzt wird - auch ohne dessen Veranlassung oder Einwilligung - auf der Webseite auf der Grundlage von öffentlich zugänglichen Daten ein sogenanntes Basis-Profil vor- gehalten, in dessen Rahmen Name, ggf. akademischer Grad, Fachrichtung so- wie Anschrift und Telefonnummer der Praxis aufgeführt werden. Die Beklagte bietet Ärzten und Trägern anderer Heilberufe zwei entgeltliche "Premium-Pakete" an, mit denen sie ihr Profil mit einem Portraitfoto, weiteren Bildern und zusätzli- chen Informationen versehen können. Auf den Premium-Profilen ist jeweils der 1 2 - 3 - Hinweis "Gold-Kunde" oder "Platin-Kunde" eingeblendet und über das unmittel- bar daneben befindliche "i" kann folgender Hinweis als Mouseover-Text abgeru- fen werden: "Dr. med. XX ist zahlender jameda Kunde, um Patienten umfang- reich über sich zu informieren (z.B. durch Bilder und Texte). Dies hat keinen Ein- fluss auf die Bewertungen von Dr. med. XX oder die Platzierung in den jameda Ärztelisten." In dem Feld für das Portraitfoto ist eine graue männliche oder weib- liche Silhouette als Profilbild eingestellt, wenn der betroffene Arzt kein "Premium- Paket" erwirbt. Alle Profile sind für jeden Internetnutzer einsehbar. Den Nutzern wird die Möglichkeit geboten, die Leistungen der verzeichneten Ärzte auf deren jeweiligen Profilen zu bewerten. Die Bewertungen können in Form von Freitext- kommentaren und/oder durch Vergabe von Noten in festgelegten Kategorien vor- genommen werden. Gesamtnoten, Einzelnoten und Freitextkommentare werden auf den Profilen der Ärzte eingeblendet. Die Klägerin ist eine in R. niedergelassene Kinder- und Jugendärztin. Sie hat bei der Beklagten kein kostenpflichtiges Paket gebucht und nicht in die Auf- nahme ihrer Daten in das Portal der Beklagten eingewilligt. Sie nimmt die Be- klagte auf Löschung des über sie veröffentlichten Profils in Anspruch, das insbe- sondere aus folgenden Einträgen besteht: "Dr. med. [Vorname Name der Klägerin] Ärztin, Kinderärztin Weiterbildungen: Hausarzt, psychosomatische Grundversorgung [Adresse der Praxis] Telefon [Telefonnummer der Klägerin] Homepage: noch nicht hinterlegt Das sagen Patienten über Dr. [Nachname der Klägerin] Notenskala ... Bewertungen ... 3 - 4 - Weiter begehrt die Klägerin die Unterlassung der Veröffentlichung eines sie betreffenden Profils auf der Website www.jameda.de, wenn dies in der Art geschieht, wie es zwei am 24. November 2020, dem Tag der mündlichen Ver- handlung vor dem Berufungsgericht, vom damals aktuellen Profil der Klägerin aufgenommenen Screenshots entspricht. Das dort verzeichnete Profil enthielt neben einem grauen Schattenriss mit der Aufschrift "Premium-Kunden können ein Profilbild hinterlegen", den Namen der Klägerin, den akademischen Grad, die Bezeichnung Ärztin, Kinderärztin, die Praxisanschrift und Telefonnummer, die Bewertungsnote 2,0, die Angabe, dass 42 Bewertungen vorlägen, die Anzahl der Aufrufe, die Sprechzeiten der Praxis, eine Rubrik "Finden sie ähnliche Behandler" mit den Links "[Name der Stadt, in der die Klägerin ihre Praxis hat]", "Kinderärzte & Jugendmedi…" und "Kinderärzte" sowie am Ende eine weitere Rubrik "Pas- sende Artikel unserer jameda Premium-Kunden" mit Links zu Texten mit der Überschrift "Klumpfüße bei Kindern: Ursachen, Symptome und Behandlung" so- wie "C. Junior Sirup: Natürliches Mittel bei Erkältung". Das Landgericht hat die Klage, die sich in ihrem Unterlassungsantrag auf das damalige, ebenfalls in einem Screenshot festgehaltene Profil bezog, abge- wiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das landgericht- liche Urteil lediglich dahingehend abgeändert, dass der Klägerin vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € nebst Zinsen zuge- sprochen wurden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weiterge- hende Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz geltend gemachten Löschungs- und Unterlassungsanträge weiter. 4 5 6 - 5 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass der Klägerin im Hinblick auf die aktuelle Ausgestaltung des Bewertungsportals weder ein Anspruch auf Löschung des über sie veröffentlichten Profils noch auf Unterlassung der Veröffentlichung eines solchen Profils zustünde. Eine unrechtmäßige Datenverarbeitung durch die Beklagte liege nicht vor, die nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO vorge- gebene Abwägung der widerstreitenden Interessen falle zu Gunsten der Beklag- ten aus. Die Klägerin könne allerdings Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskos- ten verlangen, denn zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Geltendmachung des Lö- schungsanspruchs mit anwaltlichem Schreiben vom 19. September 2018 sei ein entsprechender Anspruch wegen unrechtmäßiger Datenverarbeitung noch gege- ben gewesen. Die Beklagte sei als juristische Person des privaten Rechts ver- antwortlich im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO und verarbeite personenbezogene Daten der Klägerin in einem Dateisystem. Einer uneingeschränkten Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung stehe auch nicht das Medienprivileg nach Art. 85 Abs. 2 DS-GVO i.V.m. Art. 38 BayDSG entgegen. Es sei keine Datenver- arbeitung zu "journalistischen Zwecken" im Sinne der vorgenannten Vorschriften gegeben. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d DS-GVO zu, das über sie veröffentlichte Profil zu lö- schen, da die betreffenden Daten rechtmäßig verarbeitet worden seien. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO sei die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Ver- antwortlichen oder eines Dritten erforderlich sei und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen überwögen. Erfor- derlich sei mithin eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung und Abwägung 7 - 6 - der widerstreitenden Interessen der Klägerin auf der einen Seite sowie der Be- klagten und Portalnutzer auf der anderen Seite. Maßgeblich seien hier allein die Unionsgrundrechte. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung gehe das Ge- richt von den Grundsätzen aus, wie sie der Bundesgerichtshof in seiner Entschei- dung vom 20. Februar 2018 festgehalten und konkretisiert habe (VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 Rn. 14 ff.). Die damals zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG a.F. entwickelten Grundsätze ließen sich auf die im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO vorzunehmende Abwägung übertragen. Der Bundesgerichts- hof stelle damit im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung in erster Linie da- rauf ab, ob die Beklagte durch die Ausgestaltung ihres Portals ihre Rolle als "neutrale" Informationsmittlerin im Einzelnen dadurch verlasse, dass sie durch die Art der angebotenen Werbung einzelnen Ärzten verdeckte Vorteile gewähre. Dafür könne nicht als zwingend erforderlich angesehen werden, dass das Profil der nichtzahlenden Ärzte als Werbeplattform für die zahlenden Premium-Kunden genutzt werde. Die maßgebliche Abwägung führe auf Grundlage der aktuellen Gestaltung des Bewertungsportals nicht zu einem Überwiegen der Grundrechts- positionen der Klägerin. Für die Frage nach einem Löschungsrecht komme es darauf an, ob die Verarbeitung gegenwärtig, d.h. im Zeitpunkt der Prüfung der Löschungspflicht und damit im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung rechtswidrig sei. Grundlage der Prüfung sei mithin die aktuelle Portalgestaltung und damit die aktuelle Gestaltung der einzelnen Ärzteprofile im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2020. Die Beklagte verschaffe zah- lenden Premium-Kunden durch Veröffentlichung ihrer Fachartikel auf dem Profil der Klägerin keine verdeckten Werbevorteile im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Fachartikel befänden sich nunmehr unter der Über- schrift "Passende Artikel unserer jameda Premium-Kunden", zudem würden sie auch auf den Profilen von Premium-Kunden eingeblendet. Es werde hinreichend deutlich, dass es insoweit um die Inanspruchnahme bezahlter Leistungen gehe. - 7 - Durch die klarstellende Beschreibung der Premium-Kunden im Mouseover-Text könne auch nicht der Eindruck entstehen, dass der Status als Premium-Kunde mit der Anzahl der Profilaufrufe zusammenhänge, die auf dem Profil der nicht- zahlenden Ärzte an gleicher Stelle wie der Hinweis auf den Status als Premium- Kunde auf dem Profil zahlender Ärzte eingeblendet würden. Die zahlenden Kun- den anders als der Klägerin eingeräumte Möglichkeit zur Hinterlegung eines Por- traitbildes führe in der aktuellen Darstellung ebenfalls nicht zu einer Verletzung der "neutralen" Mittlerrolle der Beklagten, denn auf dem Profil der Basis-Kunden erscheine anstelle eines Fotos ein grauer Schattenriss mit dem Hinweis "Pre- mium-Kunden können ein Profilbild hinterlegen". Damit werde hinreichend deut- lich gemacht, dass es sich um die Inanspruchnahme bezahlter Leistungen handle. Gleiches gelte im Hinblick auf die ausschließlich Premium-Kunden ein- geräumte Möglichkeit, auf ihrem Profil weitere Informationen wie etwa individu- elle Inhalte zu ihren Leistungen und Behandlungsschwerpunkten sowie Bilder zu präsentieren. Auch insoweit werde durch die neue Gestaltung hinreichend offen- gelegt, dass die Unterschiede in der Profilgestaltung auf die Inanspruchnahme kostenpflichtiger Leistungen durch einzelne Ärzte zurückzuführen seien. Allein der verbleibende - aber hinreichend offengelegte - "Attraktivitätskontrast" zwi- schen einem Premium-Profil und einem Basis-Profil könne auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auf die Gewährung verdeckter Vorteile abstelle, nicht als ausreichend angesehen werden, um ein Überwiegen der Grundrechtsposition der Klägerin zu bejahen. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung eines sie betreffenden Profils auf der Grundlage der beiden Screenshots vom 24. November 2020 zu. Aus den Screenshots gehe die von der Klägerin gerügte Darstellung ihres Profilbildes als Schattenriss sowie die Veröffentlichung von Fachartikeln auf ihrem Profil unter der Überschrift "Passende Artikel unserer 8 - 8 - jameda Premium-Kunden" hervor. Eine unrechtmäßige Datenverarbeitung liege insoweit nicht vor. II. Die zulässige Revision der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die geltend gemachten Ansprüche auf Löschung und Unterlassung verneint. 1. Die Voraussetzungen des sich aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO ergebenden Löschungsanspruchs sind nicht gegeben. a) Der zeitliche, sachliche und räumliche Anwendungsbereich der Daten- schutz-Grundverordnung (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 11 ff.) ist eröffnet. b) Der Anwendbarkeit des Art. 17 DS-GVO steht nicht Art. 38 Abs. 1 BayDSG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 DS-GVO (sogenanntes "Medienprivi- leg") entgegen (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 12 ff. und VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 12 ff.; vom 15. Feb- ruar 2022 - VI ZR 692/20, NJW-RR 2022, 692 Rn. 10 ff.). c) Ein Löschungsgrund gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO liegt nicht vor, weil die von der Klägerin bekämpfte Datenverarbeitung gemessen an Art. 6 Abs. 1 DS-GVO nicht unrechtmäßig ist. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Prüfung zumindest im Ergebnis stand. aa) Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO ist die Verarbeitung personenbe- zogener Daten nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a bis f DS-GVO genannten Bedingungen erfüllt ist. Im Streitfall hat die 9 10 11 12 13 14 - 9 - Klägerin weder in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten auf dem Por- tal der Beklagten eingewilligt (Buchst. a), noch sind die in Buchstaben b bis e genannten Voraussetzungen gegeben. Rechtmäßig ist die von der Klägerin be- kämpfte Verarbeitung ihrer Daten auf dem Portal der Beklagten nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO mithin nur dann, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Beklagten oder eines Dritten erforder- lich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Klägerin als betroffener Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfor- dern, überwiegen. Die Datenverarbeitung ist danach unter drei kumulativen Vor- aussetzungen zulässig: erstens muss von der Beklagten oder von einem Dritten, hier also den Portalnutzern, ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden; zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirkli- chung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Inte- ressen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Klägerin (nachfolgend auch zusammenfassend als "Interessen" der Klägerin bezeichnet) nicht überwiegen (EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 106 - Mircom/Telenet). bb) Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der von der Klägerin mit dem Ziel der Löschung ihres Profils beanstandeten Datenverarbeitung erfüllt. (1) Akademischer Grad, Name, Fachrichtung und Praxisanschrift der Klä- gerin stellen "personenbezogene Daten" im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO dar. Indem die Beklagte die Daten im Rahmen ihres Portalbetriebs erhebt, erfasst, ordnet, speichert und den Nutzern ihres Portals gegenüber offenlegt, "verarbei- tet" sie diese Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DS-GVO. (2) Mit der vorbezeichneten Datenverarbeitung nimmt die Beklagte sowohl eigene berechtigte Interessen als auch berechtigte Interessen der Nutzer ihres Portals wahr. 15 16 17 - 10 - (a) Mit dem von ihr betriebenen Bewertungsportal und der (möglichst) voll- ständigen Aufnahme aller Ärzte verschafft die Beklagte der ihr Portal nutzenden Öffentlichkeit zunächst einen geordneten Überblick darüber, von wem und wo welche ärztlichen Leistungen angeboten werden. Mit der Sammlung, Speiche- rung und Weitergabe der Bewertungen vermittelt sie der das Portal nutzenden Öffentlichkeit darüber hinaus einen Einblick in persönliche Erfahrungen und sub- jektive Einschätzungen von Patienten des jeweiligen Arztes, die der jeweilige Le- ser (im Folgenden "passiver Nutzer" im Gegensatz zum bewertenden "aktiven Nutzer") bei seiner eigenen Arztwahl berücksichtigen kann. Das Interesse der Beklagten an dem Betrieb des Portals fällt damit zunächst in den Schutzbereich von Art. 11 Abs. 1 der - hier maßgebenden (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 33 ff. - Recht auf Vergessen II; ferner Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 25) - Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), der schon nach seinem Wortlaut nicht nur die Äußerung der eigenen Meinung, sondern auch die Weitergabe fremder Meinungen und Informationen schützt. Darüber hinaus gehört der Portalbetrieb, mit dem die Beklagte eine von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 28; vom 14. Januar 2020 - VI ZR 497/18, ZUM-RD 2020, 186 Rn. 46 zu www.yelp.de; vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 Rn. 15; vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 39 f.; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 37), gerade auch in seiner Ausprägung als Geschäftsmodell zur von Art. 16 GRCh geschützten gewerblichen Tätigkeit der Beklagten. Schon aus diesen Gründen liegt der Be- trieb des Portals im berechtigten Interesse der Beklagten; mit der damit verbun- denen Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Klägerin nimmt sie somit eigene berechtigte Interessen wahr. 18 - 11 - (b) Berechtigte Nutzerinteressen nimmt die Beklagte mit dem Betrieb ihres Portals und der damit verbundenen Verarbeitung der personenbezogenen Daten (auch) der Klägerin insoweit wahr, als sie aktiven Nutzern dadurch die von Art. 11 Abs. 1 GRCh geschützte Abgabe und Verbreitung einer Meinung ermöglicht und passiven Nutzern die - ebenfalls von Art. 11 GRCh erfasste - Möglichkeit ver- schafft, davon Kenntnis zu nehmen (vgl. für Suchmaschinen BVerfGE 152, 216 Rn. 110 - Recht auf Vergessen II; ferner Senatsbeschluss vom 27. Juli 2020 - VI ZR 476/18, NJW 2020, 3444 Rn. 35). (3) Auch ist die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten der Klägerin zur Verwirklichung der berechtigten Interessen der Beklagten und ihrer Nutzer "erforderlich". Zwar ist diese Voraussetzung restriktiv auszulegen; Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezo- genen Daten müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken (EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 110 - Mircom/Telenet; zu Art. 7 Buchst. f Datenschutz-RL vgl. EuGH, DAR 2017, 698 Rn. 30 - Rigas satiksme, mwN; Schantz in Simi- tis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 1. Aufl., Art. 6 Abs. 1 DS-GVO Rn. 100). Vorliegend ist das Merkmal der Erforderlichkeit aber erfüllt. Für den Betrieb des Bewertungsportals ist die von der Beklagten vorgenommene Verarbeitung der personenbezogenen Daten der im Portal - möglichst vollstän- dig - gelisteten Ärzte unabdingbar. Denn ohne deren hinreichende Identifizierbar- keit wäre ein solches Portal weder in der Lage, den Portalnutzern einen Überblick über die für sie und ihr Leiden infrage kommenden Ärzte zu verschaffen, noch, diese von den Nutzern des Portals bewerten zu lassen. Die sich auf Namen, aka- demische Grade, berufsbezogene Informationen und abgegebene Bewertungen beschränkende Darstellung auf den Basis-Profilen erfüllt diesen Zweck und geht über das insoweit unbedingt Notwendige nicht hinaus. 19 20 - 12 - (4) Schließlich überwiegen hinsichtlich der im Revisionsverfahren streitge- genständlichen Verhaltensweisen der Beklagten die Interessen oder Grund- rechte und Grundfreiheiten der Klägerin die von der Beklagten mit dem Portalbe- trieb wahrgenommenen berechtigten Interessen nicht. Die insoweit erforderliche Abwägung der nach den konkreten Umständen des Einzelfalls einander gegen- überstehenden Rechte und Interessen (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 24; EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 111 - Mir- com/Telenet; jeweils mwN) fällt nicht zugunsten der Klägerin aus (vgl. zu ähnli- chen Fallkonstellationen Urteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 22 ff.). (a) Im Rahmen der nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f. DS-GVO vorzu- nehmenden Abwägung sind zugunsten der Klägerin außer ihrem Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 8 GRCh die nicht unerhebli- chen Gefahren für ihren sozialen und beruflichen Geltungsanspruch (Art. 7 GRCh) sowie den wirtschaftlichen Erfolg ihrer selbständigen Tätigkeit (Art. 16 GRCh) zu berücksichtigen, die ihre Aufnahme in das von der Beklagten betrie- bene Portal und die damit verbundene Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten mit sich bringen kann. Die - durch die Aufnahme in das Portal ermöglich- ten - Bewertungen können die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beein- flussen, sich dadurch unmittelbar auf den Wettbewerb mit anderen Ärzten aus- wirken und damit im Falle von negativen Bewertungen sogar die berufliche Exis- tenz des Bewerteten gefährden. Auch die Breitenwirkung des Bewertungsportals der Beklagten ist erheblich. Schließlich ist nicht ausgeschlossen, dass das Portal dazu missbraucht wird, unwahre, beleidigende oder sonst unzulässige Aussagen bezüglich eines Arztes ins Netz zu stellen, auch wenn der jeweilige Arzt dem nicht schutzlos ausgeliefert ist und die Bewertungen nur die berufliche Tätigkeit des Arztes betreffen, also einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht (vgl. Senatsurteile vom 21 22 - 13 - 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 32 ff.; vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 34 und VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 34). In seinem beruflichen Bereich muss sich der selbständig Tätige auf die Beobachtung seines Verhaltens durch die breitere Öffentlichkeit wegen der Wir- kungen, die seine Tätigkeit für andere hat, und auf Kritik an seinen Leistungen einstellen (vgl. Senatsurteile vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05, NJW-RR 2007, 619 Rn. 14; vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 35; jeweils mwN). Auf der anderen Seite steht hier - neben dem ebenfalls geschützten Ei- geninteresse der Beklagten am Betrieb ihres Portals - das ganz erhebliche Inte- resse, das die Öffentlichkeit an den im Portal der Beklagten angebotenen Infor- mationen und Möglichkeiten hat. Das Portal der Beklagten kann dazu beitragen, dem Patienten bei der Ausübung der Arztwahl die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, und ist grundsätzlich geeignet, zu mehr Leistungstransparenz im Gesundheitswesen beizutragen. Diesen Zweck kann es allenfalls noch eingeschränkt erfüllen, wenn es von der Zustimmung der bewer- teten Ärzte abhängig wäre, die - etwa im Fall einer schwächeren Bewertung - zu- rückgenommen werden könnte (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 39 ff.; vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 35, 38 und VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 35, 38). Schließlich ist bei der Abwägung auch zu berücksichtigen, inwieweit die Beklagte im Portalbetrieb als "neutrale Informationsmittlerin" agiert. Verlässt sie diese Stellung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Ein strenges Gleich- behandlungsgebot mit der Folge, dass eine Ungleichbehandlung von nichtzah- lenden und zahlenden Ärzten stets zur Unzulässigkeit der Datenverarbeitung im Rahmen des Portalbetriebs führt, lässt sich daraus aber nicht ableiten (vgl. dazu und zum Folgenden Senatsurteile vom 15. Februar 2022 - VI ZR 692/20, 23 24 - 14 - NJW-RR 2022, 693 Rn. 25; vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 39 und VI ZR 489/21, BGHZ 231, 263 Rn. 39; anders Franz, AfP 2020, 67, 69; wohl auch Büscher, GRUR 2017, 433, 439); ein solcher Automatismus ließe sich schon mit der nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO gebotenen Abwägung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Ein- zelfalls (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1067 Rn. 111 - Mircom/Telenet) nicht vereinba- ren. Anderes ergibt sich auch nicht aus den Anforderungen an die Veröffentli- chung vergleichender Warentests (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 1997 - VI ZR 114/96, NJW 1997, 2593, 2594, juris Rn. 10). Mit der Funktion der Veranstalter von Warentests, die eine eigene Bewertung vornehmen, ist die Funktion der Be- klagten, die sich einer eigenen Bewertung enthält, nicht vergleichbar (vgl. Se- natsurteile vom 14. Januar 2020 - VI ZR 497/18, ZUM-RD 2020, 186 Rn. 51 zu www.yelp.de; vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 39 und VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 39). Demgegenüber ist hier maßgeblich, wel- che konkreten Vorteile die Beklagte zahlenden gegenüber nichtzahlenden Ärzten gewährt und ob die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung in einer Gesamt- schau mit allen anderen Umständen des konkreten Einzelfalls dazu führt, dass die Interessen des gegen seinen Willen in das Portal aufgenommenen Arztes die berechtigten Interessen der beklagten Portalbetreiberin und vor allem der Portal- nutzer überwiegen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Beklagte als Betreiberin des Portals (nur) die Basis-Profile nichtzahlender Ärzte als Werbeplattform für unmittelbar konkurrierende zahlende Ärzte nutzt, um potentielle Patienten von den nichtzahlenden zu den zahlenden Ärzten zu lenken und dadurch nur mit ihren Basisdaten aufgenommene Ärzte gezielt dazu zu bewegen, sich der Gruppe der zahlenden Ärzte anzuschließen (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 Rn. 18; vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 39 und VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 39). Die Aufnahme des nicht- zahlenden Arztes in das Portal gereicht diesem dann nämlich bereits unabhängig - 15 - von dem mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten verbundenen Eingriff in seine Rechte aus Art. 7 GRCh als solchem und der - von ihm grund- sätzlich hinzunehmenden - Gefahr negativer Bewertungen zum Nachteil. Denn seine personenbezogenen Daten werden in diesem Fall gleichsam als "Köder" dafür missbraucht, ihm potentielle Patienten, die sich für ihn und sein Profil inte- ressieren, zu entziehen und konkurrierenden, aber zahlenden Ärzten zuzuführen, wohingegen dies umgekehrt nicht der Fall ist; dies haben nichtzahlende Ärzte grundsätzlich nicht hinzunehmen (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 39 und VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 39). Anderes muss im Grundsatz aber dann gelten, wenn dem ohne seine Ein- willigung im Portal der Beklagten geführten Arzt durch die konkrete Gestaltung des Bewertungsportals kein Nachteil droht, der über die Verarbeitung seiner für den Portalbetrieb erforderlichen personenbezogenen Daten (Name, Fachrich- tung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten) als solche und die mit der Bewer- tungsmöglichkeit verbundenen, von jedem Arzt grundsätzlich hinzunehmenden Gefahren nicht nur unerheblich hinausgeht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der nichtzahlende Arzt durch seine Aufnahme in das Bewertungsportal - von dem mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten stets verbun- denen Eingriff in seine Rechte aus Art. 7 GRCh und den mit der Bewertungsmög- lichkeit einhergehenden Beeinträchtigungen abgesehen - nicht entscheidend schlechter steht, als er ohne seine Aufnahme in das Portal stünde (vgl. Senats- urteile vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 40 und VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 40). (b) Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die von der Klägerin mit ihrer Revision angegriffenen Portalgestaltungen der Beklagten zulässig. Ein Lö- schungsanspruch besteht nicht. Im Einzelnen: 25 26 - 16 - (aa) Die Klägerin beanstandet die unterschiedliche bildliche Darstellung von Basis- und Premium-Kunden auf dem Portal der Beklagten, das "krasse op- tische Gefälle". Der Basis-Kunde werde an der Stelle des Profilbildes/Portraitbil- des mit einem grauen Schattenriss abgebildet, während die Premium-Kunden mit einem Farbfoto dargestellt würden. Dadurch sollten Portalnutzer als potentielle Patienten stärker zu Premium-Kunden der Beklagten gelenkt und dazu gebracht werden, sich näher mit dem deutlich attraktiveren Profil eines Premium-Kunden zu befassen. Dabei sei es unerheblich, ob etwaige Hinweise die Entgeltlichkeit der Premium-Profile offenbarten und dass mittlerweile auf den grauen Schatten- rissen der Basis-Kunden der Hinweis "Premium-Kunden können ein Profil hinter- legen" eingeblendet sei. Die einmal erzeugte Sogwirkung werde dadurch nicht behoben. Die hier angegriffene Gestaltung ist jedoch zulässig. Die zahlenden Kun- den eingeräumte Möglichkeit zur Hinterlegung eines Portraitbildes war - aller- dings noch mit anderem Informationstext - bereits Gegenstand von Senatsurtei- len (vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 53 ff. und VI ZR 489/21, BGHZ 231, 263 Rn. 56 f.). Die von der Klägerin bekämpfte Gestaltung des Portals führt nach den dortigen, auf den Streitfall übertragbaren Erwägungen im Rahmen der nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO vorzunehmenden Gesamtabwägung nicht dazu, dass die Interessen der Klägerin am Unterbleiben der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten die Interessen der Beklagten und ihrer Nutzer am Portalbetrieb und der damit zusammenhän- genden Datenverarbeitung überwiegen. Auch insoweit ist festzuhalten, dass der bloße Umstand, dass zahlende Ärzte bei der Gestaltung ihres Profils gegenüber der nichtzahlenden Klägerin Vorteile genießen, nicht zu einem Überwiegen der Interessen der Klägerin am Unterbleiben der Verarbeitung ihrer personenbezo- genen Daten führt. Das auf den Basis-Profilen fehlende Portraitbild ist nicht ge- 27 28 - 17 - eignet, einen das Profil des betreffenden Arztes "besuchenden" potentiellen Pa- tienten auf das Profil eines mit diesem konkurrierenden, aber zahlenden Arztes zu leiten. Den diesbezüglichen Unterschied in der Profilgestaltung wird der po- tentielle Patient erst bemerken, wenn er das Profil eines Premium-Kunden der Beklagten mit demjenigen eines nichtzahlenden Arztes vergleicht. Die sich dar- aus für den nichtzahlenden Arzt ergebende Belastung ist nicht besonders schwerwiegend. Das Fehlen eines Bildes auf dem Basis-Profil lässt schon im Ausgangspunkt keinen Schluss darauf zu, der betroffene Arzt sei weniger quali- fiziert als der Inhaber eines Premium-Profils mit Bild. Auch lässt sich der Grund für die unterschiedliche Bebilderung der Profile mittels der "Mouseover-Funktion" dem Premium-Profil hinreichend deutlich entnehmen. Die Gefahr, dass sich po- tentielle Patienten bei einem Vergleich der beiden Profile angesichts des nur auf dem Premium-Profil vorhandenen Bildes eher für eine Behandlung durch den In- haber eines Premium-Profils entscheiden, erscheint im Übrigen sehr gering; denn im Vordergrund des Interesses passiver Nutzer stehen schon nach der Kon- zeption des Portals der Beklagten regelmäßig die jeweiligen, von der Art des Pro- fils unabhängigen Patientenbewertungen, insbesondere die Noten. Mithin entfal- tet auch das hier von der Klägerin gerügte Gestaltungselement keine eigenstän- dige, den auf einem Basis-Profil gelisteten Arzt nicht nur unerheblich beeinträch- tigende Wirkung. Soweit auf dem Basis-Profil nur ein grauer Schattenriss verbun- den mit dem Text "Dieser Arzt hat leider noch kein Portrait hinterlegt" oder (neu) "Premium-Kunden können ein Profilbild hinterlegen" erscheint, liegt es fern, hie- raus den Schluss zu ziehen, bei dem durchschnittlichen Internetnutzer werde da- mit der unzutreffende Eindruck hervorgerufen, der einzelne Arzt sei an der Ein- stellung seines Bildes und damit einer positiven Präsentation nicht interessiert oder hierzu nicht im Stande. Abgesehen davon kommt der entsprechenden Ge- fahr im Rahmen einer Abwägung kein zu einem anderen Abwägungsergebnis führendes Gewicht zu. - 18 - (bb) Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der von der Klägerin im Zusammenhang mit den Portraitbildern beanstandeten Gestaltung der Liste der Ärzte, die bei der Suche auf dem Portal nach Ärzten eines bestimmten Fach- gebiets an einem vom Nutzer ausgewählten Ort angezeigt wird, auch wenn dabei die Premium-Kunden mit Portraitbild, die Basis-Kunden mit dem grauen Schat- tenriss erscheinen. Selbst wenn dieser vom Berufungsgericht nicht festgestellte (und als übergangen gerügte) Sachverhalt zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, führt dies nicht zu einem anderen Abwägungsergebnis. Auch hierfür gilt, dass ein allgemeines Gleichbehandlungsgebot nicht besteht. Im Vordergrund des Interesses des passiven Nutzers steht nach der Konzeption des Portals re- gelmäßig die von der Art des Profils unabhängige Patientenbewertung, insbeson- dere die Note, die auch in dieser Ärzteliste für Basis- wie auch Premium-Profile in gleicher Weise eingeblendet wird. Die Gefahr, dass allein die Einblendung ei- nes Portraitfotos den passiven Nutzer von den im Übrigen in der Liste vollständig gleich gestalteten übrigen Arztprofilen des gesuchten Fachgebietes auf dieses Profil lenkt, erscheint gering. Ein Portraitbild kann einen Behandler auch zu jung, zu alt, zu unerfahren, zu forsch oder einfach nur unsympathisch erscheinen las- sen. Da spätestens mit Aufruf des Premium-Profils durch die "Mouseover-Funk- tion" der Grund für die unterschiedliche Bebilderung, nämlich die Eigenschaft als zahlender Kunde, deutlich wird, erkennt der Portalnutzer, dass nicht größere Fä- higkeiten oder bessere Expertise hinter der auch nur eventuell als ansprechender empfundenen Gestaltung stehen. Die Kritik der Revision, der durchschnittliche Portalnutzer verbinde mit dem Begriff "Premium" die Annahme überdurchschnittlicher Kompetenz bzw. überdurchschnittlich vieler und guter Bewertungen, erscheint insbesondere im Zusammenhang mit dem eingeblendeten Vermerk "Premium-Kunden können ein Profilbild hinterlegen" fernliegend, dieses müsste dann als eine Art Belohnung für 29 30 - 19 - gute Noten verstanden werden. Ein Blick in die beanstandete Liste wird dem Por- talnutzer alsbald verdeutlichen, dass die Note nicht im Zusammenhang mit dem Profilbild steht, da auch in der beispielhaft vorgelegten Liste die dort mit Portrait- bildern eingestellten Ärzte mit den Noten 1,5 und 1,6 schlechter bewertet sind als mehrere Ärzte mit den deutlich besseren Noten 1,0 und 1,1, die sich ohne Por- traitbild ebenfalls auf dieser Liste finden. (cc) Selbst wenn es, wie die Revision meint, für den durchschnittlichen Portalnutzer nicht ersichtlich sein sollte, dass ein nichtzahlender "Kunde" auf dem Portal ohne sein Einverständnis, sogar gegen seinen Willen dargestellt wird, weil der Begriff "Kunde" die Freiwilligkeit der Inanspruchnahme der Dienste der Be- klagten impliziere, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis der Gesamtabwä- gung. Die Gefahr, die die Klägerin darin sieht, ein durchschnittlicher Portalnutzer werde wegen dieser Unkenntnis einen Basis-Kunden für unfähig oder unwillig erachten, ein (höheres) Entgelt zu entrichten, um den Status eines Premium- Kunden zu erreichen, und dies lasse den Portalnutzer an dem Erfolg bzw. an der Fachkompetenz des Arztes zweifeln, ist als sehr gering einzuschätzen, da der hier konstruierte Zusammenhang eher fernliegend ist (vgl. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 54). Die berufsrechtlich bedingte und faktisch zudem vielfach geübte Zurückhaltung der Ärzteschaft be- züglich werblicher Auftritte ist den meisten Patienten vertraut und wird deshalb eher nicht mit der Kompetenz der Ärzte verknüpft. Aufgrund der geringen Gefahr einer solchen Schlussfolgerung des durchschnittlichen Portalnutzers kann keine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin, die über die mit dem Betrieb eines Bewertungsportals notwendigerweise verbundenen Beeinträchti- gungen hinausgeht, festgestellt werden. (dd) Soweit die Klägerin die von ihr angenommene Unrechtmäßigkeit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten auf die weiteren Möglichkeiten zur 31 32 - 20 - Optimierung der Premium-Profile gegenüber den Basis-Profilen stützt, begrün- den diese Unterschiede ebenfalls kein anderes Abwägungsergebnis. Auch mit entsprechenden Gestaltungsmöglichkeiten - den Angaben zusätzlicher Informa- tionen, dem Hochladen von individuellen Texten, Fachartikeln und weiteren Bil- dern - hat sich der Senat bereits befasst (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, aaO Rn. 47 zur Angabe von weiteren Leistungen, Rn. 56 zu indi- viduellen Inhalten und Bildern, Rn. 57 zu Fachartikeln, Videos und Interviews). Nach den dortigen, auf den Streitfall übertragbaren Erwägungen führen diese unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten nicht zu einem Überwiegen der In- teressen der Klägerin. Ausgehend vom Fehlen eines allgemeinen Gleichbehand- lungsgebotes haben sie nicht zur Folge, dass das Profil der Klägerin besuchende Portalnutzer auf die Profile von "Premium-Konkurrenten" der Klägerin umgeleitet werden, denn auf den Basis-Profilen findet sich kein Hinweis auf diese Beson- derheiten der Premium-Profile, sondern lediglich der Hinweis, dass die Möglich- keit besteht, jameda Premium-Kunde zu werden, um das Profil mit Bildern, aus- führlichen Texten und Onlineterminvergabe zu vervollständigen. (ee) Auch mit der weiteren Beanstandung der Klägerin, wonach auf dem Profil des Basis-Kunden keine Internetadresse der jeweiligen Praxis genannt wird, während diese bei den Premium-Profilen sogar verlinkt ist, hat sich der Se- nat bereits befasst (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 58). Die sich daraus ergebende Belastung nichtzahlender Ärzte hat der Senat als gering erachtet. Sie beschränkt sich darauf, dass potentielle Patienten nichtzahlender Ärzte die Praxis-Homepage erst mit Hilfe einer Internet- Suchmaschine recherchieren müssen, wohingegen dieser Zwischenschritt bei zahlenden Ärzten entfällt. Auch dadurch wird weder das Basis-Profil der Klägerin als Werbeplattform für deren Konkurrenten oder als "Köder" zu Gunsten zahlen- der Ärzte genutzt, noch entfaltet dieses Gestaltungselement in sonstiger Weise eine eigenständige erhebliche Beeinträchtigung für die Klägerin. Der durch die 33 - 21 - Umgestaltung des Portals entfallene Hinweis "noch nicht hinterlegt" bei der Inter- netadresse war insoweit nicht von rechtlicher Bedeutung. Das von der Klägerin angeführte Risiko, der Portalnutzer nehme zum Nachteil des nichtzahlenden Arz- tes an, dieser verfüge über keine eigene Homepage, erscheint im Hinblick auf die bekannte Üblichkeit ärztlicher Internetauftritte gering. (ff) Die weitere Beanstandung der Klägerin, dass ein verdeckter Vorteil zu Gunsten der Premium-Kunden darin zu sehen sei, dass bei ihnen die Anzahl der Profilaufrufe nicht angezeigt werde, begründet ebenso wenig ein anderes Abwä- gungsergebnis. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass im Falle zahlreicher Profilaufrufe und nur weniger, aber guter Bewertungen ein Portalnutzer annehmen würde, dass ein Arzt zwar viele Patienten behandle, aber nur wenige mit der Behandlung zufrieden seien, da ein Portalnutzer gerade auch negative Bewertungen auf dem Profil erwarten würde. Danach kann auch in dieser für sich genommen neutralen Information keine er- hebliche Beeinträchtigung des Basis-Kunden und damit auch der Klägerin gese- hen werden. (gg) Als verdeckten Vorteil beanstandet die Klägerin weiter die Gestaltung des Basis-Profils, wonach dort Fachartikel von Premium-Kunden desselben Fachbereichs eingeblendet werden, die mit den Profilen der Premium-Kunden, die die Artikel verfasst haben, verlinkt sind. Nach den Feststellungen des Beru- fungsgerichts erfolgt dies unter der Überschrift "Passende Artikel unserer jameda Premium-Kunden". In der im Streitfall angegriffenen Gestaltungsform werden diese Fachartikel mit den Links unter der entsprechenden Überschrift auch auf den Premium-Profilen eingeblendet. Nach Auffassung der Klägerin werden dadurch die Basis-Profile als Werbeplattform für die Premium-Kunden benutzt, die selbst Fachartikel hochladen können, die sowohl auf ihrem eigenen Profil als auch auf anderen Profilen angezeigt werden, und damit ihre Auffindbarkeit im 34 35 - 22 - Portal und die Attraktivität ihres Profils steigerten und so dieser Werbung etwas entgegensetzen könnten. Auch diese Gestaltung führt aber nicht zu einem Überwiegen der Interes- sen der Klägerin bei der gebotenen Abwägung. Wie ausgeführt, besteht im Hin- blick auf Premium-Profile einerseits und Basis-Profile andererseits kein allgemei- nes Gleichbehandlungsgebot. Dadurch, dass nach der festgestellten Neugestal- tung der Profile die Fachartikel am Ende des jeweiligen Ärzteprofils von Basis- wie auch von Premium-Kunden eingeblendet werden, entsteht für zahlende wie nichtzahlende Kunden der Beklagten die übereinstimmende Situation, dass Por- talnutzer über den Link bei einem Fachartikel zum Profil eines zahlenden Arztes des entsprechenden Fachbereichs geleitet werden können. Zwischen den Profil- arten bleibt nur der Unterschied, dass keine Verlinkung zum Profil eines nicht- zahlenden Kunden erfolgt, da diese nicht berechtigt sind, eigene Fachartikel ein- zustellen. Die dadurch bestehende Belastung des Basis-Kunden ist jedoch ge- ring. Der Regelfall der Arztsuche wird, auch nach der Konzeption des Portals, über die Fachgebiete, den Niederlassungsort und die Informationen über die Be- wertungen ablaufen. Lediglich wenn das Thema eines Fachartikels das Interesse des bereits auf einem Profil befindlichen Portalnutzers wecken kann, wird die Weiterleitung zum Premium-Kunden erfolgen. Sie wird für den Verfasser des Fachartikels nur dann zum Erfolg werden, wenn sein Profil den Wünschen des Portalnutzers entspricht. Die Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehensab- laufs erscheint eher gering und so gut wie ausgeschlossen, wenn der Premium- Kunde seine Niederlassung nicht in der räumlichen Umgebung des betroffenen Arztes mit Basis-Profil hat. Dass dadurch dann ein entsprechender spürbarer Druck auf einen Basis-Kunden ausgeübt würde, sich den zahlenden Kunden an- zuschließen, ist nicht anzunehmen. Die von der Klägerin angeführten Vorteile der Premium-Kunden, sich dagegen mit eigenen Fachartikeln deshalb zur Wehr set- zen zu können, sind auch nur von geringem Gewicht. Dass sich ein Portalnutzer 36 - 23 - vom Studium des Fachartikels eines anderen Profilinhabers abhalten ließe, weil auf dem zunächst aufgesuchten Profil eigene Fachartikel des Profilinhabers an- gezeigt werden, erscheint wenig wahrscheinlich, da ausschlaggebend für das Anklicken des Artikels dessen Thema sein dürfte. (hh) Die von der Klägerin weiter beanstandete Gestaltungsform, wonach auf den Profilen von Basis-Kunden anders als auf denen von Premium-Kunden Werbung für Drittunternehmen eingeblendet wird, führt ebenfalls nicht zu einer das Abwägungsergebnis ändernden Belastung der Klägerin. Mit einer entspre- chenden Gestaltungsvariante hat sich der Senat bereits befasst (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 46). Die von der Klägerin damit bekämpfte, insoweit von der Gestaltung der Profile zahlender Ärzte abweichende Gestaltung "ihres" Basis-Profils, nämlich die Einblendung der Werbung von Drittunternehmen, belastet sie nur unerheblich. Besondere Nach- teile sind mit der Einblendung der Werbung für Drittunternehmen für sie nicht verbunden. Weder sind die Werbeeinblendungen, beispielsweise für eine Zeit- schrift mit dem Titelthema Abnehmen und Diät, geeignet, das Ansehen der Klä- gerin in fachlicher oder persönlicher Hinsicht zu beeinträchtigen, noch besteht die Gefahr, dass potentielle Patienten durch die Werbeeinblendung von der Klä- gerin hin zu konkurrierenden zahlenden Ärzten gelenkt werden. Hinzu kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, dass Internetnutzer, die nicht kos- tenpflichtige Angebote im Internet wie hier das Bewertungsportal der Beklagten in Anspruch nehmen, mit Werbung rechnen (müssen) und hieran gewöhnt sein dürften. Schließlich nehmen die Einblendungen auch keinen Umfang an, der die Bewertungen der Klägerin völlig in den Hintergrund treten ließe. (ii) Soweit die Klägerin die von ihr beanstandeten Gestaltungselemente jedenfalls in ihrer Kombination für unzulässig erachtet, teilt der Senat auch diese 37 38 - 24 - Einschätzung nicht. Die isoliert - wie gezeigt - zulässigen Verfahrens- und Ge- staltungselemente führen auch in ihrem Zusammenwirken nicht dazu, dass die Interessen der Klägerin in einem Maße beeinträchtigt wären, dass sie im Rahmen der vom Senat vorzunehmenden Gesamtabwägung die berechtigten Interessen der Beklagten und ihrer Nutzer an der Verarbeitung der genannten personenbe- zogenen Daten der Klägerin im Rahmen des Portalbetriebs überwögen. d) Auch der Löschungsgrund des Art. 17 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO ist nicht gegeben. Denn für die von der Klägerin angegriffene Verarbeitung ihrer per- sonenbezogenen Daten liegen jedenfalls vorrangige berechtigte Gründe im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Buchst. c Halbsatz 1 DS-GVO vor. Die auch insoweit gebotene Gesamtabwägung führt zu keinem anderen Ergebnis als die oben zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO vorgenommene Abwägung (vgl. Senats- urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 24 mwN; vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 68 und VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 71, vom 15. Februar 2022 - VI ZR 692/20, NJW-RR 2022, 693 Rn. 42). 2. Der ebenfalls aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO abzuleitende Unterlassungs- anspruch (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 10; vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 20, 23 zur Auslistung; BSGE 127, 181 Rn. 13) ist nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO im Ergebnis zu Recht verneint. Da die Klägerin im Zusammenhang mit dem Unterlassungsbegehren keine weiteren Gestaltungsvarianten oder Verhal- tensweisen der Beklagten beanstandet hat, kann zur Begründung der Rechtmä- ßigkeit der angegriffenen Datenverarbeitung auf die obigen Ausführungen zum Löschungsanspruch verwiesen werden. 39 40 - 25 - III. Eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäi- schen Union gemäß Art. 267 AEUV bedarf es nicht; insoweit wird auf die Begrün- dung in dem Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 (VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 Rn. 70) Bezug genommen. Seiters Oehler Müller Klein Böhm Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 17.01.2020 - 25 O 5319/19 - OLG München, Entscheidung vom 02.02.2021 - 18 U 735/20 Pre - 41