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Entscheidung

VIII ZA 15/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:131222BVIIIZA15
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:131222BVIIIZA15.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 15/22 vom 13. Dezember 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Dr. Schmidt sowie die Richterinnen Wiegand und Dr. Matussek beschlossen: Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss des Se- nats vom 8. November 2022, mit dem ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdever- fahrens gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 5. Mai 2022 (32 W 1608/21) mangels Erfolgsaussicht abge- lehnt worden ist (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) wird als unzulässig ver- worfen. Die Gegenvorstellung der Antragsteller gegen den vorgenannten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unzulässig, da das Rügevorbringen nicht die Vor- aussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfüllt. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat er- geben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senats- beschluss vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2). Die Ausführungen der Antragsteller in ihrem Schreiben vom 5. Dezember 2022 lassen nicht erken- nen, aus welchen konkreten Gründen sie meinen, dass ihr - vom Senat bei seiner 1 - 3 - Entscheidung umfassend berücksichtigtes - Vorbringen nicht zur Kenntnis ge- nommen worden sei (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - VIII ZR 353/18, juris Rn. 2 mwN). Die Gegenvorstellung der Antragsteller ist zurückzuweisen, da sie keine Veranlassung zu einer Abänderung des angegriffenen Beschlusses des Senats gibt. Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Einga- ben vergleichbaren Inhalts nicht mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen können. Dr. Fetzer Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand Dr. Matussek Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 03.08.2021 - 35 O 9111/20 - OLG München, Entscheidung vom 05.05.2022 - 32 W 1608/21 - 2 3