Entscheidung
X ZR 48/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:131222UXZR48
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:131222UXZR48.11.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 48/11 Verkündet am: 13. Dezember 2022 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter Hoffmann, die Richterin Dr. Kober-Dehm sowie die Richter Dr. Rensen und Dr. Crummenerl für Recht erkannt: Auf die Revision wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Karlsruhe vom 6. April 2011 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 26. April 1996 wird zurückgewiesen. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als sie in der Berufungs- instanz erweitert worden ist. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger war Inhaber des europäischen Patents 339 231, des daraus abgezweigten deutschen Gebrauchsmusters 89 16 172 und des deutschen Pa- tents 38 35 367, die landwirtschaftliche Maschinen betreffen. Er hat die Beklagte zunächst wegen Verletzung des europäischen Patents und des Gebrauchsmus- ters, später auch wegen Verletzung des deutschen Patents in Anspruch genom- men. Das Landgericht hat die Beklagte wegen Verletzung des europäischen Pa- tents verurteilt und die Klage abgewiesen, soweit sie auf die Verletzung des Ge- brauchsmusters gestützt ist. Das Berufungsgericht hat die auf diese beiden Schutzrechte gestützte Klage zunächst insgesamt abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Senat dieses Urteil hinsichtlich der auf das Gebrauchsmuster gestützten Klage aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückver- wiesen. Nach einer erneuten Abweisung der Klage kam es nochmals zur Aufhe- bung und Zurückverweisung (BGH, Urteil vom 13. Mai 2003 - X ZR 226/00, BGHZ 155, 51 = GRUR 2003, 867 - Momentanpol I). Mit dem angefochtenen Urteil vom 6. April 2011 hat das Berufungsgericht die Beklagte gemäß den zuletzt gestellten, auf das Gebrauchsmuster und nun- mehr auch auf das deutsche Patent gestützten Anträgen des Klägers verurteilt. Dagegen richtet sich die vom Senat nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugelassene Revision der Beklagten, der der Kläger entgegentritt. Mit Urteil vom 30. Januar 2014 hat das Bundespatentgericht das deutsche Patent antragsgemäß im Umfang der Patentansprüche 1 bis 5 sowie der Pa- tentansprüche 24, 31, 34, 35 und 36 in ihrem Rückbezug darauf für nichtig erklärt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat der Senat mit Urteil vom 2. Februar 2016 zurückgewiesen. 1 2 3 4 - 4 - Mit Beschluss vom 13. Juni 2018 hat die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts festgestellt, dass das Gebrauchsmuster von Anfang an unwirksam war. Einen Antrag des Klägers auf Gewährung von Ver- fahrenskostenhilfe für eine Beschwerde gegen diese Entscheidung hat das Bun- despatentgericht mit Beschluss vom 4. August 2020 zurückgewiesen. Eine hier- gegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 23. November 2021 verworfen. 5 - 5 - Entscheidungsgründe: Auf die zulässige Revision ist die Klage vollständig abzuweisen, weil die beiden noch relevanten Schutzrechte, soweit die Klage darauf gestützt ist, durch die rechtskräftige Nichtigerklärung bzw. Feststellung der Unwirksamkeit rückwir- kend unwirksam geworden sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Bacher Hoffmann Kober-Dehm Rensen Crummenerl Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 26.04.1996 - 7 O 228/95 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.04.2011 - 6 U 122/03 (09) - 6 7