Entscheidung
XI ZR 14/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:131222BXIZR14
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:131222BXIZR14.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 14/22 vom 13. Dezember 2022 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl einstimmig beschlossen: Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das am 23. Dezem- ber 2021 verkündete Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteini- schen Oberlandesgerichts zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts so- wie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Be- gründung verweist der Senat - insbesondere auch im Hinblick auf eine nicht gebotene Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union - auf sein Urteil vom 25. Oktober 2022 (XI ZR 44/22, juris Rn. 42 ff., 81). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt (§ 516 Abs. 3, § 565 Satz 1 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfah- rens trägt der Kläger (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren und das Beschwerde- verfahren beträgt jeweils bis 30.000 €. Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 27.08.2021 - 3 O 211/20 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 23.12.2021 - 5 U 173/21 -