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Entscheidung

6 StR 484/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:151222B6STR484
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:151222B6STR484.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 484/22 vom 15. Dezember 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2022 beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Verden vom 22. Juli 2022 im Adhäsionsausspruch a) dahin geändert, dass Zinsen ab dem 21. Juni 2022 zu zahlen sind; b) aufgehoben, soweit die Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige immaterielle Schäden der Adhäsionsklägerin fest- gestellt worden ist; insoweit wird von einer Entscheidung ab- gesehen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die in- soweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonde- ren Kosten sowie die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Re- visionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in fünf Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kin- dern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revi- 1 - 3 - sion des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teiler- folg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Über- prüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen halten die Adhäsionsentscheidun- gen revisionsgerichtlicher Kontrolle nicht in vollem Umfang stand. Der General- bundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt: „1. Die Adhäsionsklägerin hat Anspruch auf Prozesszinsen aus dem ihr zuerkannten Schmerzensgeldbetrag gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsan- spruchs folgenden Tag (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2020 − 6 StR 131/20 −, juris Rdnr. 5; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 − 5 StR 587/19 −, juris Rdnr. 1). Rechtshängigkeit ist hier mit Eingang des Adhäsionsantrages bei Gericht am 20. Ju- ni 2022 (SA Band II, Bl. 20-28) eingetreten. 2. Darüber hinaus ist der Feststellungsanspruch betreffend die Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige immaterielle Schäden der Adhäsionsklägerin aufzuheben, weil die Strafkammer den Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes nicht be- achtet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juli 2021 − 6 StR 307/21 −, juris Rdnr. 7). Danach werden von dem Schmerzensgeld, das der Geschädigte für erlittene Verletzungen verlangt, alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits ein- getreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jeden- falls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Februar 2022 − 6 StR 643/21 −, juris Rdnr. 5). Vorliegend enthalten die Urteils- gründe keine Hinweise auf die Wahrscheinlichkeit anderer zu- künftiger immaterieller Schäden als derjenigen, die das Landge- richt bereits bei der Bemessung des zuerkannten Schmerzens- geldes auf UA S. 39 in den Blick genommen hat (vgl. BGH, Be- schluss vom 2. August 2021 − 1 StR 135/21 −, NStZ-RR 2021, 347).“ 2 - 4 - Dem schließt sich der Senat an und sieht in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO insoweit von einer Entscheidung über den Adhäsionsan- trag ab (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO). Sander Feilcke Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Verden, 22.07.2022 - 3 KLs 530 Js 37105/20 (18/21) 3