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Beschluss

I ZB 105/22

BGH, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:151222BIZB105.22.0
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Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Marburg - 3. Zivilkammer - vom 15. Juli 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN). Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer