Entscheidung
I ZA 9/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:161222BIZA9
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:161222BIZA9.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 9/22 vom 16. Dezember 2022 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe für eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. September 2022 wird abgelehnt. Gründe: I. Mit Beschluss vom 14. September 2022 hat der Senat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 10. Mai 2022 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. II. Für die von der Antragstellerin beabsichtigte Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 14. September 2022 besteht ebenfalls keine Erfolgs- aussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittel- gericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - I ZA 1/20, ju- ris Rn. 3 mwN). Das von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 10. Mai 2022 ist nicht statthaft. Der Senat ist deshalb aus Rechtsgründen daran gehindert, den Vortrag der An- tragstellerin in der Sache zu prüfen. 1 2 - 3 - III. Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 03.12.2020 - 1516 M 11538/20 - LG München I, Entscheidung vom 10.05.2022 - 20 T 13841/21 - 3