Leitsatz
VI ZR 279/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:201222UVIZR279
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:201222UVIZR279.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 279/21 Verkündet am: 20. Dezember 2022 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 130 Nr. 6, § 520 Abs. 5 Zur Frage, wann das Handeln eines Rechtsanwalts als Vertreter des hauptbe- vollmächtigten Rechtsanwalts hinreichend deutlich erkennbar ist (hier: Verwen- dung des Briefkopfs des Hauptbevollmächtigten ohne zusätzlichen Hinweis auf Vertretungsverhältnis). BGH, Urteil vom 20. Dezember 2022 - VI ZR 279/21 - LG Berlin AG Berlin-Mitte - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2022 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer sowie die Richterin Dr. Linder für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Ber- lin - Zivilkammer 41 - vom 20. Juli 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin hat gegen das Urteil des Amtsgerichts durch ihren Prozess- bevollmächtigten Rechtsanwalt M. form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Der Schriftsatz, mit dem die Berufung begründet worden ist, enthält den Briefkopf des Prozessbevollmächtigten ("M. Rechtsanwaltskanzlei") und führt neben diesem den weiteren Rechtsanwalt J. auf. Unterzeichnet ist der Schriftsatz von Rechts- anwalt B. Darunter befindet sich der maschinenschriftliche Zusatz "B. Rechtsan- walt". Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin verworfen und die Revision zugelassen. 1 2 - 3 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Berufung sei unzulässig, da sie nicht in der gesetzlichen Form begründet worden sei. Der am Tage des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist per Telefax eingegangene Schriftsatz sei nicht vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt M., unterzeichnet wor- den. Vielmehr sei der auf dem Briefbogen des Rechtsanwalts M. verfasste Beru- fungsbegründungsschriftsatz ohne jeden Vertretungszusatz von Rechtsanwalt B. unterschrieben worden. Auf dem Briefbogen, überschrieben mit "M. Rechtsan- waltskanzlei", sei lediglich Rechtsanwalt J. als weiterer Rechtsanwalt genannt. Damit sei nicht erkennbar, dass Rechtsanwalt B. selbst für den Inhalt der Rechts- mittelbegründung Verantwortung übernehmen wolle und nicht bloßer Erklärungs- bote sei. Einen Vertretungsvermerk (wie z.B. "für" oder "i.V.") habe Rechtsanwalt B. seiner Unterschrift nicht hinzugefügt. Der verwendete Briefbogen ermögliche keine Schlüsse auf ein Vertretungsverhältnis zwischen Rechtsanwalt M. und Rechtsanwalt B., denn auf diesem seien allein Rechtsanwalt M. und Rechtsan- walt J. ausgewiesen. Dahinstehen könne, ob die von Rechtsanwalt M. mit späte- rem Schriftsatz dargestellte "Untervollmacht" für Rechtsanwalt B. wirksam sei. Denn bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist sei nicht erkennbar oder klargestellt gewesen, dass Rechtsanwalt B. in Vertretung des Rechtsanwalts M. unterzeichnet oder in welcher Funktion er überhaupt unter dem Briefkopf und Namen des Rechtsanwalts M. unterschrieben habe, unter dessen Namen die Be- rufung begründet worden sei und der als Absender der Berufungsbegründung erscheine. Es sei im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist nicht erkennbar gewesen, wer für den Inhalt der Berufungsbegründung die Verantwor- tung übernehme und dass der Schriftsatz mit Wissen und Willen des Rechtsan- walts B. an das Gericht gesandt worden sei. Für diesen Zeitpunkt könne nicht 3 - 4 - festgestellt werden, dass die Berufungsbegründungsschrift vom Prozessbevoll- mächtigten des Klägers oder einem allgemein bestellten Vertreter oder nur un- terbevollmächtigten Anwalt eigenhändig unterschrieben worden sei. Die Heilung eines solchen, die wirksame Begründung des Rechtsmittels betreffenden Man- gels sei nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht mehr möglich. II. Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann die Berufung nicht als unzulässig verworfen werden. 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Be- rufungsbegründung den Formanforderungen nicht genügt. a) Die Berufungsbegründungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozess (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO) von einem Rechtsanwalt eigenhän- dig unterschrieben sein (§ 130 Nr. 6, § 520 Abs. 5 ZPO). Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen. Zugleich soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. März 2022 - VI ZB 27/20, NJW-RR 2022, 716 Rn. 9; vom 22. Oktober 2019 - VI ZB 51/18, MDR 2020, 305 Rn. 8; jeweils mwN). b) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass Rechtsanwalt B. für den Inhalt der Rechtsmittelbegründung die Verantwor- tung übernommen haben muss und nicht bloßer Erklärungsbote gewesen sein darf. Die Annahme des Berufungsgerichts, dies sei im Streitfall nicht erkennbar, 4 5 6 7 - 5 - ist hingegen unzutreffend. Denn es spricht grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass der Unterzeichner sich den Inhalt des Schreibens zu eigen gemacht hat, dafür aufgrund eigener Prüfung die Verantwortung übernimmt und nicht lediglich als Erklärungsbote tätig wird (vgl. BVerfG[K], NJW 2016, 1570 Rn. 25; BGH, Be- schlüsse vom 24. September 2019 - XI ZR 451/17, NJW 2020, 618 Rn. 9; vom 14. März 2017 - XI ZB 16/16, NJW-RR 2017, 760 Rn. 10; vom 26. Juli 2012 - III ZB 70/11, NJW-RR 2012, 1142 Rn. 11; Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028 f., juris Rn. 7). Diese Vermutung ist hier nicht erschüt- tert; insbesondere hat Rechtsanwalt B. nicht lediglich "i.A." unterzeichnet (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87, NJW 1988, 210; Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 452/16, juris Rn. 16 mwN). c) Liegt eine Erklärung des Unterzeichners vor, kommt es darauf an, ob er als Unterbevollmächtigter im Namen des hauptbevollmächtigten Rechtsanwalts aufgetreten ist oder eine Erklärung im eigenen Namen abgegeben hat. Ein Han- deln als Vertreter ist dann anzunehmen, wenn sich neben der Unterschrift der Zusatz "i.V." oder der Zusatz "für" den Hauptbevollmächtigten befindet. Zwingend ist die Verwendung solcher Zusätze aber nicht. Es reicht aus, wenn sich das Handeln als Vertreter für das Gericht aus den Umständen hinreichend deutlich erkennbar ergibt (vgl. zum allgemeinen/amtlich bestellten Vertreter BGH, Be- schlüsse vom 28. Juli 2005 - III ZB 56/05, NJW 2005, 3415, juris Rn. 6; vom 22. Oktober 1998 - VII ZB 15/98, NJW 1999, 365, juris Rn. 7; vom 3. Mai 1995 - XII ZB 53/95, NJW-RR 1995, 950, juris Rn. 9; vom 9. Februar 1993 - XI ZB 2/93, NJW 1993, 1925, juris Rn. 3; jeweils mwN). Dies ist hier vor dem Hintergrund, dass Rechtsanwalt B. die Berufungsbegründung auf dem Briefkopf der von der Klägerin mandatierten Kanzlei M. verfasst hat, der Fall. Dass Rechtsanwalt B., obwohl das Mandat für die Berufung ausweislich der Berufungsschrift der Kanzlei M. erteilt war, die Berufungsbegründung - ungeachtet der Benutzung des Brief- bogens der Kanzlei M. - nicht für diese als Unterbevollmächtigter, sondern - trotz 8 - 6 - fehlender Mandatierung - im eigenen Namen abgeben wollte, ist fernliegend. Ein solches Auslegungsergebnis würde ihm den Willen zu einer eindeutig unzulässi- gen Prozesshandlung unterstellen und damit gegen den Auslegungsgrundsatz verstoßen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage ent- spricht (siehe hierzu auch BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 1993 - XI ZB 2/93, juris Rn. 3 und vom 28. Juli 2005 - III ZB 56/05, NJW 2005, 3415, juris Rn. 8 aE). 2. Ob, was das Berufungsgericht ausdrücklich offengelassen hat, Rechts- anwalt B. zu dieser Vertretung befugt gewesen ist, und - wie die Revision geltend macht - insoweit als berechtigter Unterbevollmächtigter gehandelt hat, wird zu klären sein. Seiters von Pentz Klein Allgayer Linder Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 14.02.2020 - 101 C 3122/17 - LG Berlin, Entscheidung vom 20.07.2021 - 41 S 27/20 - 9