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Leitsatz

VIII ZR 200/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:211222UVIIIZR200
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:211222UVIIIZR200.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 200/20 Verkündet am: 21. Dezember 2022 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EnWG aF § 41 Abs. 3; EnWG nF § 41 Abs. 5; GasGVV § 5 Abs. 2 Satz 2; UKlaG § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 a) (Auch) Bei Gaslieferverträgen außerhalb der Grundversorgung hat der Energie- versorger für die Einhaltung der Transparenzanforderungen gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF in der Unterrichtung des Haushaltskunden über eine beabsich- tigte Preisänderung Anlass, Voraussetzungen und Umfang dieser Preisänderung mitzuteilen. Dabei sind nicht lediglich der bisherige und der neue Gesamtpreis an- zugeben. Vielmehr sind - unter Berücksichtigung der Wertungen der für die Grund- versorgung geltenden Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GasGVV - derzeit die Energiesteuer nach § 2 EnergieStG, die Konzessions- abgabe nach Maßgabe des § 4 Abs. 1, 2 KAV und die Kosten für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem BEHG gesondert auszuweisen und hinsichtlich der vor und nach der Preiserhöhung jeweils geltenden Höhe gegenüberzustellen, sofern diese Kostenbelastungen nach dem Vertrag Bestandteil des vom Kunden zu zahlenden Gaspreises sind (Fortführung des Senatsurteils vom 6. Juni 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2019, 58 [für die StromGVV]). b) Unterlässt der Energieversorger diese Informationen, kann er gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2022 - VIII ZR 200/20 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 9. Dezember 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Kosziol, die Richterin Dr. Matussek sowie den Richter Dr. Reichelt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des wei- tergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 6. Zivilsenats des Ober- landesgerichts Köln vom 26. Juni 2020 im Kostenpunkt und hin- sichtlich der Tenorierung unter Ziffer 1c teilweise aufgehoben und insoweit - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. November 2019 - wie folgt neu gefasst: "und/oder c. ohne den Verbraucher gleichzeitig durch eine Gegenüberstellung der Kostenbelastungen aus der Energiesteuer gemäß § 2 Energie- StG, aus der Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Abs. 1, 2 KAV und aus dem Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem BEHG, soweit diese nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten im Gaspreis enthalten sind, vor und nach der Preis- anpassung zu unterrichten", wenn dies wie in der in dem Tenor des Berufungsurteils aufgeführ- ten E-Mail vom 9. August 2017 geschieht. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. - 3 - Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Energieversorgungsunternehmen, das Strom und Gas unter an- derem an Endverbraucher auf der Grundlage von Sonderkundenverträgen liefert. Nach den diesen Kunden gegenüber verwendeten Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen der Beklagten für Gaslieferverträge sind im Gaspreis Netz- nutzungsentgelte, die Kosten für die jährliche Abrechnung, gesetzliche Steuern und Abgaben (insbesondere die Energiesteuer und die Konzessionsabgabe) so- wie hoheitliche Belastungen (insbesondere die Umlage gemäß § 29 GasNZV und die sogenannte Marktraumumstellungsumlage) enthalten. Die Beklagte hat sich zudem ein einseitiges Preisanpassungsrecht vorbehalten. Am 9. August 2017 teilte die Beklagte einem ihrer Kunden mittels einer E-Mail mit, dass es nach Ablauf der Preisgarantie zu einer Anpassung der Preise kommen und sich der Arbeitspreis ab dem 1. Januar 2018 von derzeit 5,1 ct/KWh auf 6,7 ct/KWh ändern werde. Eine Gegenüberstellung des bisherigen und des neuen Preises für jeden einzelnen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten im Gaspreis enthaltenen Preisbestandteil erfolgte nicht. Ferner wies die Beklagte den Kunden auf ein Sonderkündigungsrecht hin, das bis zum Inkrafttreten der Änderung bestehe. Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte nach erfolgloser Abmahnung unter anderem auf Unterlassung der Ankündigung von Gaspreisänderungen ge- genüber Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung per E-Mail in An- 1 2 3 4 - 4 - spruch genommen, wenn der Verbraucher hierbei nicht zugleich durch eine Ge- genüberstellung des für jeden Preisbestandteil des Gaspreises, der gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten ist, vor und nach der Preisanpassung geltenden Preises informiert wird (Klagantrag 1c). Bezogen auf dieses Klagebegehren hat das Landgericht die Klage abge- wiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist die Beklagte an- tragsgemäß verurteilt worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Be- klagte bezüglich des Klagantrags 1c die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat lediglich in geringem Umfang Erfolg. I. Das Berufungsgericht (OLG Köln, Urteil vom 26. Juni 2020 - 6 U 303/19, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfah- ren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe gegen die Beklagte nach § 2 Abs. 1 UKlaG in Verbindung mit § 41 Abs. 3 EnWG [aF] einen Unterlassungsanspruch. Die Beklagte habe das Transparenzgebot gemäß § 41 Abs. 3 EnWG verletzt, indem sie die einzelnen Preisbestandteile und deren Änderungen nicht dargestellt habe. Zwar sei dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht zu entnehmen, welchen In- halt die Mitteilung über die Änderung der Vertragsbedingungen, zu denen auch 5 6 7 8 9 10 - 5 - eine Preisänderung gehöre, haben müsse. Das in § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG nor- mierte Transparenzgebot solle es dem Verbraucher jedoch ermöglichen, seine Rechte wahrzunehmen und aufgrund der einseitigen Preisanpassung das Ver- tragsverhältnis zu kündigen. Dementsprechend solle dem Verbraucher ein voll- ständiges und wahres Bild vermittelt werden, so dass er aufgrund der Informati- onen zu einem Marktvergleich in der Lage sei und prüfen könne, ob er von dem Sonderkündigungsrecht gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG Gebrauch machen wolle. Zur Transparenz gehöre auch, dass der Kunde wisse, auf welcher Erhö- hung welchen Bestandteils des Entgelts die Preiserhöhung beruhe. Für seine Entscheidung sei es von erheblicher Bedeutung zu wissen, auf welchen Preisbe- standteil die Preiserhöhung zurückzuführen sei, insbesondere ob Steuern, Abga- ben und weitere hoheitliche Bestandteile erhöht worden seien oder ob der Preis aus anderen Gründen steige. Der Umstand, dass sonstige Vorschriften - anders als im Rahmen des § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG - eine Verpflichtung zur Nennung der Preisbestandteile ausdrücklich regelten, etwa § 40 Abs. 2 EnWG für Rechnungsangaben oder § 5 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV für die Gegenüber- stellung der Preise durch einen Grundversorger, erlaube nicht den Rückschluss darauf, dass diese Angaben im Rahmen einer transparenten Darstellung eines Preiserhöhungsverlangens des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung nicht erfolgen müssten. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung überwiegend stand. 11 12 - 6 - Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger von der Beklagten nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 2, § 2 Abs. 1 UKlaG in Verbindung mit § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG in der im Streitfall maßgeblichen Fassung des Geset- zes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554; nachfolgend EnWG aF; vgl. Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoff- netze im Energiewirtschaftsrecht vom 16. Juli 2021, BGBl. I S. 3026) Unterlas- sung von Ankündigungen über Preisänderungen gegenüber Verbrauchern als Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung verlangen kann, die eine Ge- genüberstellung (bestimmter) einzelner, nach den Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen der Beklagten im Gaspreis enthaltener Preisbestandteile vor und nach der Preisanpassung vermissen lassen. Jedoch erstreckt sich die Verpflichtung der Beklagten gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF zur Aufschlüsselung und Gegenüberstellung von Preisbestand- teilen, was das Berufungsgericht übersehen hat, nicht auf sämtliche nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten im Gaspreis enthaltenen Preisbestandteile. Vielmehr umfasst sie - jedenfalls derzeit - lediglich die Kosten- belastungen aus der Energiesteuer nach § 2 EnergieStG, aus der Konzessions- abgabe nach Maßgabe des § 4 Abs. 1, 2 KAV und aus dem Erwerb von Emissi- onszertifikaten nach dem BEHG, nicht hingegen die im Gaspreis der Beklagten enthaltenen Netzentgelte und Umlagen gemäß § 29 GasNZV und § 19a EnWG. 1. Rechtsfehlerfrei - und von der Revision auch nicht beanstandet - hat das Berufungsgericht angenommen, dass es sich bei der Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF, auf welche der gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 UKlaG anspruchsberechtigte Kläger den geltend gemachten Un- terlassungsanspruch stützt, um eine verbraucherschutzgesetzliche Regelung im 13 14 15 - 7 - Sinne von § 2 Abs. 1 UKlaG handelt. Denn wie Absatz 2 (siehe hierzu Senatsur- teil vom 10. April 2019 - VIII ZR 56/18, EnWZ 2019, 262 Rn. 14 mwN) dient Ab- satz 3 der genannten Vorschrift seinem Regelungszweck nach dazu, Haushalts- kunden in ihrer Eigenschaft als Verbraucher im vertraglichen Bereich zu schützen (vgl. hierzu allgemein Senatsurteil vom 6. Juni 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2019, 58 Rn. 34). Durch das Aufstellen von Informationspflichten im Zusammenhang mit der Unterrichtung über beabsichtigte Preisänderungen soll der Kunde in die Lage versetzt werden, Leistung und Gegenleistung zu vergleichen, um beurteilen zu können, ob er die neuen Bedingungen des Energieversorgers akzeptieren oder von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und den Lieferanten wechseln soll (zur verbraucherschützenden Zielrichtung der Transparenzanfor- derungen vgl. Erwägungsgrund 48 und Art. 3 Abs. 3 Satz 5 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 S. 94 ff.; nachfolgend Richtlinie 2009/73/EG; vgl. auch BT-Drucks. 17/6072, S. 2, 46, 85). 2. Im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe gegen die ihr nach § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF auferlegte Informationspflicht verstoßen, weil sie in ihrer Preisände- rungsankündigung vom 9. August 2017 lediglich den bisherigen und den künftig nach Ablauf der Preisgarantie geltenden neuen (Gesamt-)Arbeitspreis mitgeteilt hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. Rechts- fehlerhaft hat das Berufungsgericht hingegen die aus § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF folgende Verpflichtung der Beklagten zu einer Aufschlüsselung des Gasprei- ses und zur Gegenüberstellung der einzelnen Preisbestandteile auf sämtliche nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten hierin enthaltenen Preisbestandteile erstreckt. 16 - 8 - Da die Beklagte, welche die in der E-Mail enthaltene Angabe lediglich des bisherigen und des neuen Arbeitspreises für ausreichend hält, die mit dem Ver- stoß begründete Vermutung einer Wiederholungsgefahr nicht entkräftet hat, kann der Kläger von ihr die Unterlassung gleichlautender Preisänderungsankündigun- gen verlangen. a) Für die Prüfung, welche inhaltlichen Anforderungen im Streitfall an die Unterrichtung des Kunden über eine beabsichtigte Preisänderung zu stellen sind und ob das vom Kläger beanstandete Verhalten der Beklagten bei seiner Vor- nahme rechtswidrig war, hat das Berufungsgericht mit Recht die Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF - und nicht die Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391; nachfolgend GasGVV) - herangezogen. aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass im Rahmen der Grundversor- gung die Verpflichtung des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden, bei Preisänderungsankündigungen den Umfang, den Anlass und die Voraussetzun- gen der Änderung anzugeben sowie die Angaben über hoheitliche Belastungen in übersichtlicher Form zu machen, eine Gegenüberstellung dieser Kostenfakto- ren vor und nach der Preisanpassung umfasst (Senatsurteil vom 6. Juni 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2019, 58 Rn. 62 ff. [für die StromGVV]). Vorliegend steht jedoch nicht die Energielieferung an einen Haushaltskun- den im Rahmen der Grundversorgung gemäß § 36 EnWG aF und die Auslegung der - insoweit der GasGVV entsprechenden - StromGVV (insbesondere § 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV [entspricht § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV]) in Rede. Bei Energielieferverträgen, die - wie hier - mit Haushaltskunden außerhalb der allge- meinen Versorgungspflicht im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit ge- 17 18 19 20 - 9 - schlossen worden sind (Sonderkundenvertrag; vgl. Senatsbeschluss vom 9. Feb- ruar 2011 - VIII ZR 162/09, RdE 2011, 148 Rn. 12) gelten - wie das Berufungs- gericht richtig gesehen hat - die Vorschriften der GasGVV nicht (vgl. § 39 Abs. 2 Satz 1 EnWG aF, § 1 GasGVV). Vielmehr ist auf § 41 EnWG aF zurückzugreifen, mit dem der Gesetzgeber für diese Verträge in Ergänzung zum allgemeinen Ver- tragsrecht die bestehenden Anforderungen an Vertragsinhalte und Vertragsän- derungen in bestimmter, namentlich durch unionsrechtliche Transparenzvorga- ben geprägter Weise klargestellt oder mittels zusätzlicher Vorgaben gestaltet hat (vgl. BT-Drucks. 17/6072, S. 85; Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 15). bb) Mit Recht hat das Berufungsgericht hierbei auf § 41 Abs. 3 EnWG in der vom 4. August 2011 bis zum 26. Juli 2021 geltenden alten Fassung abge- stellt. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um das für die Beurteilung eines Ver- stoßes gegen das Transparenzgebot im Streitfall maßgebende Recht, denn die Beklagte hat die beanstandete Preisänderungsankündigung mit E-Mail vom 9. August 2017 an ihre Kunden versandt. Da der auf Wiederholungsgefahr ge- stützte Unterlassungsantrag des Klägers nur begründet ist, wenn das beanstan- dete Verhalten der Beklagten auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revi- sionsinstanz als rechtswidrig zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2019 - I ZR 93/17, WM 2019, 960 Rn. 10; vom 11. Februar 2021 - I ZR 227/19, NJW-RR 2021, 1288 Rn. 29; [jeweils zum Unterlassungsantrag im Wettbewerbs- recht]), ist überdies die Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz zur Umset- zung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026; nachfolgend EnWG nF) zu berücksichtigen. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Än- derung der Rechtslage folgt hieraus im Ergebnis jedoch nicht. 21 - 10 - b) Zutreffend hat das Berufungsgericht die gesetzliche Vorgabe des § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF (in Verbindung mit dem Energieliefervertrag) dahin aus- gelegt, dass auch bei der Unterrichtung des Haushaltskunden über eine beab- sichtigte Preisänderung bei der Energiebelieferung außerhalb der Grundversor- gung Umfang, Anlass und Voraussetzungen der Änderung anzugeben sind und dies nicht lediglich die Angabe des bisherigen und des neuen (Gesamt-)Preises, sondern eine Aufschlüsselung des Gaspreises in (bestimmte) Preisbestandteile einschließlich einer Gegenüberstellung der jeweils vor und nach der Preisände- rung geltenden Preise erfordert. aa) Welchen konkreten Inhalt die Unterrichtung des Kunden über eine vom Energieversorger beabsichtigte Preisänderung im Bereich der Sonderkun- denverträge aufweisen muss, um den Transparenzanforderungen des § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF zu genügen, legt der Wortlaut der Vorschrift nicht im Einzelnen fest. Er lässt deshalb Raum für eine inhaltliche Konkretisierung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie des systematischen Zusammen- hangs der Vorschrift. Nach § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF haben Lieferanten den Letztverbrau- cher rechtzeitig "auf transparente und verständliche Weise über eine beabsich- tigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte" zu un- terrichten. Zu diesen Vertragsbedingungen gehört auch der Kaufpreis in Gestalt des für die zu erbringenden Gaslieferungen vereinbarten Entgelts einschließlich der Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen, deren Weiterbelastung an die Kunden sich der Energieversorger nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen vorbehalten hat (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 13 ff. [für einen Stromlieferungsvertrag]). bb) Die mit § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF angestrebte Transparenz für den Verbraucher erfordert es, dass in der Unterrichtung Anlass, Voraussetzungen 22 23 24 25 - 11 - und Umfang der Preisänderung mitgeteilt werden. Damit der Kunde anbieter- übergreifende Vergleichsmöglichkeiten hat, sind dabei nicht lediglich der bishe- rige und der neue Gesamtpreis anzugeben. Vielmehr hat eine Aufschlüsselung in (bestimmte) einzelne Preisbestandteile zu erfolgen und sind für diese die je- weils vor und nach der Preisänderung geltenden Preise gegenüberzustellen. In- soweit können zur Konkretisierung der Anforderungen die der Verpflichtung des Energieversorgers in der Gasgrundversorgung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GasGVV zugrundeliegenden Wertungen herangezogen werden, die auf vergleichbaren verbraucherschützenden Bestrebungen beruhen. (1) Die Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF ist im Zusammenhang mit den Bestimmungen der § 41 Abs. 1 Satz 1 und § 40 Abs. 1 Satz 1 EnWG aF zu sehen, welche - wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (BR- Drucks. 343/11, S. 119, 214 f.; BT-Drucks. 15/3917, S. 67 [zu § 41 EnWG aF]) - der Umsetzung der Strom- und Gasrichtlinien dienen und deshalb im Lichte des Wortlauts und der Ziele des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden sind (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 131/12, NJW 2013, 2814 Rn. 12 mwN [für § 41 EnWG aF]). (a) Sie ist Ausprägung des(selben) gesetzlichen Transparenzgebots, das entsprechend der unionsrechtlichen Zielsetzung die Position des Energiever- brauchers verbessern (BT-Drucks. 17/6072, S. 46) und diesem - über verschie- dene Stadien der Vertragsbeziehung, von der Gestaltung der Vertragsbedingun- gen über den Inhalt von Abrechnungen bis hin zu Unterrichtungen über beab- sichtigte Änderungen der Vertragsbedingungen (einschließlich von Preisanpas- sungen) - den Vergleich von Leistung und Preis ermöglichen sowie einen Wech- sel des Energielieferanten erleichtern soll (vgl. BT-Drucks. 17/6072, S. 83 [zu § 40 EnWG aF]; S. 84 f. [zu § 41 EnWG aF]). 26 27 - 12 - Durch die Herstellung einer möglichst großen Transparenz soll dem Ver- braucher, welchem die Vorteile des Wettbewerbs und gerechter Preise zugute- kommen sollen (vgl. Erwägungsgrund 47 f. der Richtlinie 2009/73/EG), eine echte Wahlmöglichkeit bezüglich des Energielieferanten eröffnet (vgl. Erwä- gungsgrund 1 der Richtlinie 2009/73/EG; BT-Drucks. 17/6072, S. 1) und damit letztlich ein Recht auf Versorgung mit Erdgas einer bestimmten Qualität zu an- gemessenen Preisen gewährleistet werden (vgl. Erwägungsgrund 43 der Richtli- nie 2009/73/EG). (b) Für die Auslegung des § 41 Abs. 3 EnWG aF sind vor allem Art. 3 Abs. 3 Satz 5, 6 der Richtlinie 2009/73/EG sowie die in deren Anhang I aufge- führten "Maßnahmen zum Schutz des Kunden" heranzuziehen, welche unter an- derem unbeschadet der Anforderungen nach der Richtlinie 93/13/EWG des Ra- tes vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. Nr. L 95, S. 29; nachfolgend Klauselrichtlinie) gelten sollen (vgl. Senatsur- teil vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 131/12, aaO Rn. 12 f. [zu § 41 Abs. 2 EnWG aF]). (aa) Darin stellt das Unionsrecht zum einen zu Gunsten des (Sonder-)Kun- den hohe Transparenzanforderungen, die vom Energieversorger sowohl vor Ab- schluss des Energielieferungsvertrags als auch während dessen Durchführung zu wahren sind, und verlangt zum anderen, dass dem Kunden - wie in § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG aF ausdrücklich vorgesehen - für den Fall der Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wird (Senatsurteil vom 21. September 2016 - VIII ZR 27/16, NJW 2017, 325 Rn. 26). Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 5 der Richtlinie 2009/73/EG gewährleisten die Mitgliedstaaten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der Vertragsbedingungen, allge- meine Informationen und Streitbeilegungsverfahren. Dem liegt das Bestreben zu- grunde, Verbraucher klar und verständlich über ihre Rechte gegenüber dem 28 29 30 - 13 - Energiesektor zu informieren (vgl. Erwägungsgrund 49 der Richtlinie 2009/73/EG). Das schließt zumindest im Fall der Haushaltskunden gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 7 der Richtlinie 2009/73/EG die in Anhang I aufgeführten Maßnahmen ein. Diese sollen unter anderem sicherstellen, dass Kunden rechtzeitig über eine be- absichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Weiter haben Energieversorgungsunternehmen ihren Kun- den direkt und in transparenter und verständlicher Weise jede Gebührenerhö- hung mit angemessener Frist mitzuteilen. Ferner haben die Mitgliedstaaten si- cherzustellen, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen, ihnen vom Energieversorgungsunternehmen mitgeteilten Bedingungen nicht akzeptieren (vgl. Anhang I Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/73/EG). (bb) Zwischen der einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen durch den Energieversorger, der zu fordernden Transparenz und dem Kündigungsrecht des Kunden besteht ein untrennbarer Zusammenhang (vgl. nur Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 32; vom 21. Sep- tember 2016 - VIII ZR 27/16, aaO Rn. 28 mwN). Dem unionsrechtlich sowohl durch Anhang I Abs. 1 Buchst. b der Richtli- nie 2009/73/EG als auch (im Falle von Verbrauchern als Kunden) durch Nr. 2 Buchst. b Abs. 2, Buchst. d des Anhangs zur Klauselrichtlinie als berechtigt an- erkannten Interesse eines Energieversorgers an der Möglichkeit einer Änderung der Entgelte für seine Leistung (vgl. EuGH, C-92/11, NJW 2013, 2253 Rn. 46, 53 - RWE Vertrieb AG), mithin an der Möglichkeit, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an die Kunden weiterzugeben, ohne den Vertrag kündigen zu müssen (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 28; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 72 ff.; jeweils 31 32 33 - 14 - mwN und allgemein zum Recht der Energielieferung), steht das ebenso berech- tigte - und gleichfalls unionsrechtlich anerkannte - Interesse des Kunden gegen- über, die Folgen, die eine solche Änderung für ihn in der Zukunft haben könnte, zu erkennen und damit absehen zu können und in einem solchen Fall über die Angaben zu verfügen, die es ihm erlauben, in der geeignetsten Weise auf seine neue Situation zu reagieren (vgl. EuGH, C-92/11, NJW 2013, 2253 Rn. 53 - RWE Vertrieb AG [zu den Anforderungen aus Art. 3, 5 Klauselrichtlinie iVm Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/55/EG]). Im Interesse des Verbraucherschutzes soll mit Hilfe rechtzeitiger Informa- tionen über die neuen Bedingungen gewährleistet werden, dass der von einer Preisänderung betroffene Kunde sich von einem Vertrag, dessen neue Preisge- staltung er nicht akzeptiert, so rechtzeitig lösen kann, dass die Preisänderung ihm gegenüber nicht mehr wirksam wird. Diesem Zweck dient das in § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG aF dem Kunden eingeräumte Kündigungsrecht (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 349/14, NJW 2016, 2101 Rn. 15, 17). Für dieses ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Kündigungsmöglichkeit nicht nur formal eingeräumt wird, sondern vom Kunden auch tatsächlich wahrgenom- men werden kann (vgl. EuGH, aaO Rn. 54). Um dieses Recht in vollem Umfang und tatsächlich nutzen und in voller Sachkenntnis eine Entscheidung über eine mögliche Lösung vom Vertrag oder ein Vorgehen gegen die Änderung des Lie- ferpreises treffen zu können, muss der Kunde rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert wer- den (vgl. EuGH, C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 Rn. 47 f., 53 - Schulz und Egbringhoff; siehe hierzu auch Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 32 [jeweils zu Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2003/54/EG und Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/55/EG]). 34 - 15 - Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Energielieferungsvertrag in oder außerhalb der Grundversorgung handelt. Dementsprechend sieht § 41 Abs. 5 Satz 3 EnWG nF nun auch ausdrücklich für Lieferverträge außerhalb der Grundversorgung vor, dass die Unterrichtung über Preisänderungen "auf ver- ständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen" zu erfolgen hat. (2) Der unionsrechtlich geprägte Regelungszweck des § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF lässt sich bezogen auf Änderungen des Energiepreises während des bestehenden Versorgungsverhältnisses nur dann erreichen, wenn der Kunde alle für seine diesbezügliche Entscheidungsfindung maßgeblichen Umstände kennt. Das setzt - entgegen der Ansicht der Revision - voraus, dass in der Unterrichtung des Kunden selbst nicht lediglich der bisherige und der neue Gesamtpreis ge- nannt werden müssen, sondern auch eine Aufschlüsselung in (bestimmte) ein- zelne Preisbestandteile und eine Gegenüberstellung der jeweiligen Preise vor und nach der Preisänderung zu erfolgen hat. (a) Dem Kunden des Energieversorgers ist es nur bei einer Aufschlüsse- lung des Gaspreises und bei einer Gegenüberstellung der jeweiligen aktuellen und künftigen Preise möglich, die angekündigte Preisänderung und ihre Berech- tigung anhand der vertraglichen Regelungen ausreichend nachzuvollziehen so- wie nach Grund und Höhe zu bewerten, zudem die Leistungen und Preise mit denen anderer Anbieter zu vergleichen und schließlich auf dieser Grundlage die Wettbewerber zur Unterbreitung eines Angebots aufzufordern. (aa) Für den Kunden ist es im Falle einer angekündigten Preiserhöhung von wesentlicher Bedeutung, bereits anhand der Unterrichtung beurteilen zu kön- nen, ob der angekündigte höhere Gesamtpreis auf der Veränderung eines von seinem Energieversorger beeinflussbaren Preisbestandteils beruht und deshalb die Einholung eines Vergleichsangebots eines Wettbewerbers zur Prüfung eines 35 36 37 38 - 16 - Versorgerwechsels sinnvoll ist oder ob die Änderung des Gesamtpreises auf der Erhöhung einer gesetzlich festgelegten - und deshalb sowohl vom bisherigen Energieversorger als auch von den Wettbewerbern nicht beeinflussbaren - Preis- komponente beruht. In dem zuletzt genannten Fall wird der Anreiz für den Kun- den, seinen Energielieferanten zu wechseln, geringer sein. (bb) Ein gleichgelagertes Informationsbedürfnis besteht auch im Falle ei- ner angekündigten Senkung des Gesamtpreises. Da die Preisanpassung durch den Energieversorger kostensenkenden und kostensteigernden Veränderungen der für die Preisbildung maßgeblichen Faktoren nach gleichen Maßstäben Rech- nung zu tragen hat (vgl. etwa Senatsurteile vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 39 f.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 236/10, NJW-RR 2016, 1190 Rn. 23 mwN), verlangt es das Transparenzgebot offen zu legen, welcher Kostenfaktor sich in welche Richtung (Erhöhung, Absenkung) konkret verändert hat und wie sich diese Veränderung auf den neuen Gesamtpreis auswirkt. Zudem entspricht eine Verpflichtung des Energieversorgers zur Gegenüberstellung der Kostenfaktoren dem bei einem einseitigen Änderungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB vom Gesetzgeber anerkannten Schutzbedürfnis des Kunden, dem durch die Bestimmung des § 41 Abs. 3 EnWG aF Rechnung getragen werden sollte (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 20 mwN). Sie ist Gegenstück zu der dem Energieversorger vertraglich eingeräumten Rechtsmacht zur einseitigen Änderung des Vertragsinhalts hinsichtlich des Gas- preises, insbesondere wenn diese selbst bei einer vereinbarten eingeschränkten Preisgarantie die Berechtigung umfassen soll, dem Kunden nach Abschluss des Vertrags zusätzlich anfallende oder erhöhte Steuern, Abgaben oder sonstigen hoheitlichen Belastungen weiterzubelasten, und dient der effektiven Wahrneh- mung des dem Kunden eingeräumten (Sonder-)Kündigungsrechts. 39 - 17 - (b) Vor diesem Hintergrund kann die Revision nicht mit Erfolg geltend ma- chen, im Streitfall fehlten tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, dass einem Sondervertragskunden der von § 41 Abs. 3 EnWG aF be- zweckte Marktvergleich nicht bereits bei Gegenüberstellung des bisherigen und des neuen Arbeitspreises möglich sei, dass es ihm beim Vergleich mit den Prei- sen anderer Anbieter nicht nur auf den Endpreis (Gesamtarbeitspreis), sondern auch auf dessen Bestandteile ankomme, und dass überdies die vom Berufungs- gericht geforderte Aufschlüsselung und Gegenüberstellung die Prüfung verbes- serten, ob er vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch mache. Gleiches gilt für die Rüge, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vortrag der Beklagten aus- einandergesetzt, wonach es weder eine Werbung noch ein Preisvergleichsportal gebe, welche beziehungsweise welches den Preisvergleich nicht allein anhand von Grund- und Arbeitspreis oder dem Gesamtpreis aus beiden Komponenten anböten. Diese von der Revision als maßgeblich für die Bewertung gehaltenen tat- sächlichen Umstände sind für die (teleologische) Auslegung des § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF unerheblich. Denn es kommt allein darauf an, welche Zielset- zungen der Gesetzgeber mit dieser auf europarechtlichen Vorgaben beruhenden Regelung verfolgt hat. Der Gesetzgeber hat zur Stärkung der Kundeninteressen die Transparenzanforderungen abstrakt formuliert und nicht von bestimmten, tat- sächlichen Umständen im Einzelfall abhängig gemacht. Die vom Verordnungsgeber für die Grundversorgung in den Blick genom- mene zunehmende - wenngleich beim Gasbereich als gegenüber dem Strombe- reich geringer eingeschätzte (vgl. BR-Drucks. 402/14, S. 8) - Bedeutung der in die Kalkulation des Energiepreises einfließenden, vom Energieversorgungsun- ternehmen nicht beeinflussbaren Kostenbelastungen für die Höhe des Endprei- ses (vgl. BR-Drucks. 402/14, S. 7 f.) und die mit einer gesonderten Ausweisung 40 41 42 - 18 - bezweckte höhere Transparenz, um den Kunden "ein klareres Bild über die Preis- zusammensetzung [zu] ermöglichen", sie "in die Lage [zu] versetzen, die Höhe ihrer Gegenleistung für die energiewirtschaftliche Leistung der Grundversorgung besser einzuschätzen", zudem "den Umfang der Preisänderung einfacher mit dem Umfang einer Änderung des Saldos der nicht beeinflussbaren Preisbestand- teile [zu] vergleichen", ferner ihr "Verständnis hinsichtlich einer Änderung des energiewirtschaftlichen Anteils an dem Grundversorgungs-Endpreis" zu verbes- sern und sie schließlich "zu einer aktiveren Teilhabe am Marktgeschehen zu er- muntern" (vgl. BR-Drucks. 402/14, S. 1, 7 f., 9, 11, 27 iVm S. 17, 22), treffen in gleicher Weise für die Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung zu. Die Ergänzungen in § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GasGVV beruhen ausweislich der Verordnungsbegründung auf der Erwägung, dass der Kunde, wenn er lediglich Informationen über Umfang, Anlass und Voraussetzung der Änderung erhalte, nicht erkennen könne, "auf welchen Preisfaktoren die Preiserhöhung im Einzel- nen" beruhe, und "folglich auch keine anbieterübergreifenden Vergleichsmöglich- keiten" habe (vgl. BR-Drucks. 402/14 (Beschluss); vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 6. Juni 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2019, 58 Rn. 68). Dafür, dass ein Son- dervertragskunde einen weitergehenden Erkenntnisstand als ein Grundversor- gungskunde hätte und damit aus Sicht des Gesetzgebers weniger schutzbedürf- tig wäre, bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte. Solche macht auch die Re- vision nicht geltend. (3) Gegen eine Konkretisierung des in § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF ent- haltenen Transparenzgebots unter Heranziehung der vergleichbaren Wertungen der GasGVV sprechen - entgegen der Auffassung der Revision - weder syste- matische Gründe noch die Entstehungsgeschichte der Regelung. 43 - 19 - (a) Insbesondere erlaubt der von der Revision hervorgehobene Umstand, dass der Verordnungsgeber von der ihm eingeräumten Ermächtigung zur einheit- lichen Festsetzung der Vertragsbestimmungen, zur Regelung von Abschluss, Gegenstand und Beendigung der Verträge sowie zur Festlegung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bei der Belieferung von Haushaltskunden (§ 39 Abs. 2 Satz 1, § 41 Abs. 5 Satz 1 EnWG aF) im Wege der Rechtsverordnung le- diglich für den Bereich der Grund- oder Ersatzversorgung, nicht aber auch für Lieferverträge außerhalb der Grundversorgung, also für Sonderkunden, Ge- brauch gemacht hat, nicht den Schluss, eine an den Wertungen der GasGVV orientierte Gesetzesauslegung des für Sonderkundenverträge geltenden Trans- parenzgebots nach § 41 Abs. 3 EnWG aF durch die Gerichte sei unzulässig, weil sie dem Willen des Gesetzgebers zuwiderliefe. (aa) Dass der vom Gesetzgeber hierzu ermächtigte Verordnungsgeber le- diglich für den Bereich der Grund- und Ersatzversorgung eine Konkretisierung des Transparenzgebots im Hinblick auf die bei der Unterrichtung des Kunden über beabsichtigte Preisänderungen erforderlichen Angaben vorgenommen hat, beruht in erster Linie darauf, dass mit der Grundversorgung eine Basisversor- gung zu weitgehend standardisierten - und öffentlich bekannt zu gebenden - Be- dingungen und Preisen gewährleistet werden soll (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG aF; BR-Drucks. 402/14, S. 6). Um dies sicherzustellen, hat er mit den Regelun- gen der GasGVV den Inhalt der privatrechtlichen Versorgungsverträge zwischen dem einem Kontrahierungszwang unterliegenden Energieversorgungsunterneh- men und den Haushaltskunden über die gesamte Vertragsentwicklung hinweg - vom Vertragsschluss über die Rechnungsstellung bis hin zur Vertragsbeendi- gung - zum Zweck der Standardisierung umfassend verbindlich vorgegeben (vgl. BT-Drucks. 15/3917, S. 66; BT-Drucks. 17/6072, S. 84; BR-Drucks. 306/06, S. 21 [auch zur Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 EnWG aF]). 44 45 - 20 - (bb) Entgegen der Ansicht der Revision folgt aus der nur für den Bereich der Grund- und Ersatzversorgung getroffenen normativen Regelung nicht, dass bei Energielieferverträgen außerhalb der Grundversorgung keine vergleichbaren Anforderungen an den Inhalt und den Umfang der Unterrichtung des Haushalts- kunden über die beabsichtigte Preisänderung gelten sollen. Insoweit haben we- der der Gesetz- noch der Verordnungsgeber bislang das Erfordernis gesehen, im Gesetz selbst oder über eine Rechtsverordnung weitere, allgemeinverbindliche Vorgaben für den Inhalt der Lieferverträge - und damit auch für die Unterrichtung des Kunden über eine beabsichtigte Preisänderung - aufzustellen. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass im Bereich der Energielieferung außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung die Vertragsbedingungen von Lie- ferverträgen im Rahmen des allgemeinen Rechts, insbesondere des Bürgerli- chen Gesetzbuchs, privatautonom gestaltbar sein und nur in eingeschränktem Maße dem energiewirtschaftsrechtlichen Sonderrecht unterliegen sollen. Markt- ergebnisse sollen insoweit durch Anbieterwettbewerb und entsprechende Wahl- freiheiten der Kunden geprägt werden (vgl. BR-Drucks. 402/14, S. 9 f.; Säcker/Bruhn, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 40 EnWG Rn. 4). Dementsprechend hat sich der Gesetzgeber bei der Umsetzung der - nicht nur für Kunden im Bereich der Grundversorgung oder für bestimmte schutzbe- dürftige Kunden geltenden - unionsrechtlichen Vorgaben der Gasrichtlinie zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzes, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der Vertragsbedingungen und deren beabsichtigte Änderungen (Art. 3 Abs. 3 Satz 5, Satz 7 der Richtlinie 2009/73/EG iVm Anhang I) im Ener- giewirtschaftsgesetz darauf beschränkt, lediglich "Grundanforderungen" an den Inhalt der Lieferverträge zwischen Energieversorgungsunternehmen und Kunden außerhalb der Grundversorgung aufzustellen (vgl. BT-Drucks. 17/6072, S. 83 ff.; 46 47 48 - 21 - siehe bereits BT-Drucks. 15/3917, S. 67 [für § 41 EnWG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Wirtschaftsrechts]) - in § 41 Abs. 1, 2 EnWG aF für die Verträge, in §§ 40, 41 Abs. 4 EnWG aF für die Rechnungen des Versorgers und in § 41 Abs. 3 EnWG aF für die Unterrichtung des Kunden über beabsichtigte Änderungen der Vertragsbedingungen (einschließlich von Preisan- passungen) und Rücktrittsrechte (vgl. BT-Drucks. 17/6072, aaO). Dass der Ge- setzgeber gleichwohl auch bei Lieferverträgen außerhalb der Grundversorgung nicht hinter den Vorgaben der Richtlinie zurückbleiben wollte, zeigt der im Rah- men der Ermächtigungsnorm des § 41 Abs. 5 Satz 3 EnWG aF erfolgte - klarstel- lende - Hinweis auf die Beachtung der im Anhang I der Richtlinie 2009/73/EG vorgesehenen Maßnahmen im Falle des Erlasses einer Rechtsverordnung. Inso- fern hat er die Bestimmung der konkreten Anforderungen an das Transparenz- gebot der Gesetzesauslegung durch die Gerichte überlassen. Auch die von der Revisionserwiderung angeführten Gesetzgebungsmate- rialien zur Sonderkundenverträge betreffenden Verordnungsermächtigung des § 41 Abs. 5 EnWG aF verdeutlichen, dass der Gesetzgeber außerhalb der Grundversorgung lediglich eine noch detailliertere - allgemeinverbindliche - Fest- legung des Inhalts von Energielieferungsverträgen mit Haushaltskunden im Wege einer Rechtsverordnung nicht für zwingend erforderlich hielt, vielmehr die abstrakteren, aber wesentlich erweiterten gesetzlichen Regelungen als ausrei- chende Grundlage für eine gerichtliche Ausfüllung und Beurteilung der Transpa- renzanforderungen ansah (vgl. BT-Drucks. 17/6248, S. 16 [Vorschlag des Bun- desrats]; BT-Drucks. 17/6248, S. 24 [Ablehnung durch die Bundesregierung]). (b) Die - von der Revision herangezogene - Aussage in der Begründung des Entwurfs einer Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung vom 28. August 2014 (BR-Drucks. 402/14), nach der die Neuregelungen in den 49 50 - 22 - Grundversorgungsverordnungen zur weiteren Aufschlüsselung von Preisbe- standteilen bei Vertragsschluss (§ 2 Abs. 3) und bei der Unterrichtung über eine beabsichtigte Preisänderung (§ 5 Abs. 2 Satz 2) "auf den Grundversorger ohne eine Ausstrahlung auf die Lieferverträge außerhalb der Grundversorgung" be- grenzt seien (vgl. BR-Drucks. 402/14, S. 9), steht einer konkretisierenden Ausle- gung des Transparenzgebots in § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF durch die Gerichte unter Orientierung an den Wertungen von § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV nicht ent- gegen. (aa) Der Verordnungsgeber mag sich zu dieser (einschränkenden) Aus- sage im Hinblick auf die - frühere - Senatsrechtsprechung veranlasst gesehen haben, die bei unveränderter Übernahme von normativen Regelungen der Rechtsverordnungen zu Tarif- und Grundversorgungskunden in Sonderkunden- verträge aufgrund einer in § 310 Abs. 2 BGB dahingehend zum Ausdruck ge- brachten Bewertung des deutschen Gesetzgebers ("Leitbildfunktion im weiteren Sinn" für zu prüfende Klauseln) nicht von einer unangemessenen Benachteili- gung des Sonderkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB ausging (vgl. etwa Se- natsurteile vom 25. Februar 1998 - VIII ZR 276/96, BGHZ 138, 118, 126 ff. [zu § 6 AVBEltV aF]; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 21 ff.; VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 19 ff.; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 33 f., 38 ff. [zu § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV aF; § 5 Abs. 2 Gas- GVV aF]; siehe auch Vorlagebeschluss des Senats vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 162/09, RdE 2011, 148 Rn. 20 f. mwN [zu § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV aF]). Diese Indizwirkung der normativen Regelungen für die AGB-rechtliche Angemes- senheit einer entsprechenden sondervertraglichen Klausel (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1998 - VIII ZR 276/96, aaO S. 127, 129) hat der Verordnungsgeber bereits bei der Einführung der Grundversorgungsverordnungen als "Ausstrah- lungswirkung" der Rechtsverordnungen für den Bereich der Sonderverträge be- zeichnet (so ausdrücklich BR-Drucks. 306/06, S. 19). 51 - 23 - Abgesehen davon, dass der Senat diese Rechtsprechung in Folge der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2013 (C-92/11, NJW 2013, 2253 Rn. 24 ff. - RWE Vertrieb AG) zu dem auch solche vertraglichen Klauseln umfassenden Geltungsanspruch der Klauselrichtlinie nicht aufrechterhalten hat (st. Rspr. seit dem Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 46 ff., 58 [zu § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV nachgebildeten vertraglichen Preisanpassungsklauseln]; vgl. auch Senatsurteil vom 8. Septem- ber 2021 - VIII ZR 97/19, RdE 2022, 23 Rn. 64 ff. [zu § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV), geht es bei der vorliegend allein relevanten Frage einer gerichtlichen Konkretisierung des gesetzlichen Transparenzgebots im Hinblick auf die inhaltli- chen Anforderungen an die Unterrichtung des Haushaltskunden bei beabsichtig- ten Preisänderungen außerhalb der Grundversorgung unter Berücksichtigung der Wertungen der Rechtsverordnungen nicht um eine solche "Ausstrahlungs- wirkung". (bb) Ferner schließt es die in der Verordnungsbegründung getroffene Aus- sage, dass die dortigen Regelungen auf die Grundversorgung (ohne eine Aus- strahlungswirkung auf die Lieferverträge außerhalb der Grundversorgung) be- schränkt sein sollen, nicht aus, die Wertungen des Verordnungsgebers und die ihnen zugrundeliegende Abwägung der gegenläufigen Interessen von Gaskun- den und Energieversorgungsunternehmen bei gleichgelagerter Interessenbewer- tung auf den Bereich der (Norm-)Sonderkundenverträge zu übertragen (vgl. nur Senatsurteil vom 8. September 2021 - VIII ZR 97/19, RdE 2022, 23 Rn. 64 ff. [zu § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV]). Den Regelungen der GasGVV zur Transparenz in der Grund- und Ersatz- versorgung einerseits und den gesetzlichen Transparenzanforderungen bei Ver- trägen außerhalb der Grundversorgung andererseits liegen vergleichbare Wer- tungen zugrunde. Das folgt aus der für beide Fälle geltenden einheitlichen 52 53 54 - 24 - unionsrechtlichen Zielsetzung und aus dem bei Energielieferungen außerhalb der Grundversorgung - zur Eröffnung von Wahlmöglichkeiten der Kunden - als nicht geringer einzustufenden Interesse der Haushaltskunden an einer Unterrich- tung über die Preisgestaltung und deren Veränderung während der Laufzeit des Vertragsverhältnisses. (aaa) Dies kommt auch in der im Streitfall maßgeblichen Fassung des Energiewirtschaftsgesetzes zum Ausdruck. Ihr liegt die Bestrebung des Gesetz- gebers zugrunde, die vertraglichen Gestaltungsvorgaben bei Haushaltskunden in und außerhalb der Grundversorgung - jedenfalls im Hinblick auf die geforderte Transparenz zugunsten des Kunden - anzugleichen. So hat er bei der Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes durch das Ge- setz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) für die zum Zwecke der höheren Transparenz vorgenom- menen Ergänzungen der gesetzlichen Vorschriften zu Lieferverträgen mit Haus- haltskunden außerhalb der Grundversorgung auf zuvor in den Verordnungen für die Grund- und Ersatzversorgung (StromGVV/GasGVV) enthaltene (Transpa- renz-)Anforderungen zurückgegriffen und diese auf Sonderlieferverträge übertra- gen. Das gilt etwa für die Anforderungen an die Berechnung von Vorauszahlun- gen (§ 41 Abs. 2 EnWG aF), die den § 14 Abs. 2 Satz 1, 2 StromGVV, § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 GasGVV entnommen wurden (vgl. BT-Drucks. 17/6072 S. 85), oder für das zuvor in den früheren § 16 StromGVV/GasGVV geregelte Gebot, Rechnungen einfach und verständlich sowie die für Forderungen maß- geblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen (übernommen in § 40 Abs. 1 EnWG aF; vgl. BT-Drucks. 17/6072, S. 83). Überdies wurden die Anforderungen an die Übersichtlichkeit und an den Informationsgehalt von Rechnungen in § 40 EnWG aF einheitlich für alle Letzt- 55 56 - 25 - verbraucher - ausdrücklich "unabhängig von der Art der Versorgung (Grundver- sorgung oder nicht)" - gestaltet (vgl. BT-Drucks. 17/6072, S. 83). Insbesondere der zuletzt genannte Gesichtspunkt ist für die im Rahmen der Unterrichtung über eine beabsichtigte Preisänderung erforderliche Konkretisierung des Transpa- renzgebots - auch im Rahmen des § 41 Abs. 3 EnWG aF - deshalb von beson- derer Bedeutung, weil der Kunde nach der Vorstellung des Gesetzgebers mit der Rechnung - wie mit der Unterrichtung über eine beabsichtigte Preisänderung - (zugleich) in die Lage versetzt werden soll, Leistungen und Preise zu vergleichen und zu prüfen, ob er an dem bestehenden Vertragsverhältnis festhalten oder die Konditionen oder den Anbieter wechseln möchte (vgl. BT-Drucks. 17/6072, S. 83 [zu § 40 EnWG aF]; Alexander, WRP 2012, 660, 665). (bbb) Zudem besteht bei Kunden außerhalb der Grundversorgung kein ge- ringeres Informationsbedürfnis (vgl. allgemein bereits Senatsurteile vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 326/08, NJW-RR 2010, 1205 Rn. 43; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 45; [jeweils zur Bedeutung einer vertragli- chen Übernahme auch der Mitteilungspflichten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV aF]) bezogen auf die beabsichtigten Veränderungen der einzelnen Preisbestand- teile und deren Auswirkung auf den Endpreis als bei der Grundversorgung. Der Verordnungsgeber hat zur Stärkung der Verbraucherrechte bei der Grundversor- gung aus Transparenzgründen die Aufschlüsselung und den Vergleich der ein- zelnen Preisbestandteile vor und nach der beabsichtigten Preisänderung für er- forderlich gehalten, weil er diese "besser in die Lage versetzen [wollte], Zusam- mensetzung und Änderung des allgemeinen Preises der Grundversorgung zu bewerten" (BR-Drucks. 402/14, S. 1), und um die Kunden "zu einer aktiveren Teilhabe am Marktgeschehen [zu] ermuntern" (BR-Drucks. 402/14, S. 22). Den Verbrauchern sollte hierdurch "anbieterübergreifende Vergleichsmöglichkeiten eröffnet" werden (BR-Drucks. 402/14 [Beschluss]). Diese Erwägungen gelten in 57 - 26 - gleicher Weise auch für Sonderkundenverträge. Hier sind die Verbraucher eben- falls auf entsprechende Informationen angewiesen, um die von dem Gesetzgeber des EnWG aF angestrebte "möglichst große Transparenz" zur Förderung der Wahlmöglichkeiten der Verbraucher (BT-Drucks. 17/6072, S. 1) zu gewährleis- ten. Der vom Gesetzgeber gewollte echte Wettbewerb auf dem Gasmarkt wird letztlich nur über den Bereich der privatautonom vereinbarten Sonderkundenver- träge mit vielfältigen Lieferbedingungen und zumeist deutlich günstigeren Prei- sen erreichbar sein, weil es in der Grundversorgung begriffsnotwendig lediglich einen Anbieter gibt - das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG aF) - und dieser wegen der bis zur Grenze der Unzu- mutbarkeit bestehenden Belieferungspflicht (§ 36 Abs. 1 EnWG aF) betriebswirt- schaftlich (zwangsläufig) höhere Tarife kalkulieren wird (vgl. Bulla, N & R 2012, 24, 29 f.; siehe auch Büdenbender, ZIP 2017, 1041, 1042 [jeweils zum Strom- markt]). Damit kommt hinsichtlich der Sonderkundenverträge die unionsrechtlich vorgegebene Zielsetzung in gleicher Weise zum Tragen, dem Haushaltskunden mit der Unterrichtung über beabsichtigte Änderungen der Vertragsbedingungen diejenigen Informationen zu verschaffen, die dieser benötigt, um aktiv am Gas- markt teilzunehmen und vom Wettbewerb der Anbieter zu profitieren. Die hiermit bezweckte Stärkung der Rechte des Kunden ist nicht allein für den Wechsel aus der Grundversorgung heraus in den Sondervertragsbereich von Bedeutung, son- dern ebenso im Hinblick auf einen Wechsel zwischen verschiedenen Anbietern von Sonderkundenverträgen. cc) Nach alledem erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe gegen das Transparenzgebot des § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF 58 59 - 27 - verstoßen, weil sie in ihrer Preisänderungsankündigung vom 9. August 2017 le- diglich den bisherigen und den nach Ablauf der Preisgarantie geltenden neuen Gaspreis (hier: Arbeitspreis) angegeben, nicht aber einzelne Preisbestandteile und deren Änderungen dargestellt habe, als rechtsfehlerfrei. Denn den diesbe- züglichen Anforderungen genügt der Inhalt der E-Mail der Beklagten vom 9. August 2017 nicht. c) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die weitere - ausweislich der Tenorierung seiner Entscheidung zugrundeliegende - Annahme des Berufungsgerichts, die Unterrichtung müsse sämtliche nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Energieversorgers im Gaspreis enthaltenen Preisbestandteile - und damit im Streitfall auch die Netzentgelte und Umlagen gemäß § 29 GasNZV, § 19a Abs. 1 EnWG - aufschlüsseln und mit ihren jeweiligen alten und neuen Preisen darstel- len. Eine dahingehende Verpflichtung besteht - jedenfalls derzeit - aufgrund des Transparenzgebots nach § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF nicht. Da es im Hinblick auf die vergleichbaren Interessenlagen sachgerecht ist, sich bei der konkretisierenden Auslegung der Transparenzanforderungen im Sinne von § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF an den Wertungen der GasGVV zu ori- entieren, und damit beim Sonderkundenvertrag keine höheren Transparenzan- forderungen an die Unterrichtung des Kunden über beabsichtigte Preisänderun- gen als in der Grundversorgung zu stellen sind, kann nicht unberücksichtigt blei- ben, dass der Verordnungsgeber für den Bereich der Grundversorgung mit Erd- gas - anders als im Strombereich - jedenfalls derzeit nur die Ausweisung der Kos- tenbelastungen aus der Energiesteuer nach § 2 EnergieStG, aus der Konzessi- onsabgabe nach Maßgabe des § 4 Abs. 1, 2 KAV und aus dem Erwerb von Emis- sionszertifikaten nach dem BEHG verlangt (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GasGVV). 60 61 - 28 - Hinsichtlich der Gasnetzentgelte hat der Verordnungsgeber - abweichend von der Situation im Strombereich - unter Würdigung der derzeitigen tatsächli- chen Marktgegebenheiten Hindernisse gesehen, die einer transparenten und zu einem Erkenntnisgewinn für den Haushaltskunden führenden Unterrichtung ent- gegenstehen, und hat deshalb von dem Erfordernis einer gesonderten Auswei- sung ausdrücklich abgesehen (vgl. BR-Drucks. 402/14, S. 8, 27). Auch eine Ver- pflichtung zur Ausweisung der nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in dem von ihren Kunden zu zahlenden Gaspreis enthaltenen Umla- gen für die Beschaffung und den Einsatz externer Regelenergie zur Aufrechter- haltung der Systemstabilität gemäß § 29 GasNZV (sog. SLP-Bilanzierungsum- lage) sowie für die Umstellung von L-Gas auf H-Gas gemäß § 19a EnWG (sog. Marktraumumstellungsumlage) hat er bislang nicht vorgesehen, obwohl der Ka- talog des § 2 Abs. 3 Satz 1 GasGVV zu den notwendigen Angaben seit Einfüh- rung beider Umlagen bereits mehrfach ergänzt wurde. Vor diesem Hintergrund ist auch der Energieversorger im Bereich der Son- derkundenverträge im Rahmen der Unterrichtung des Haushaltskunden über eine beabsichtigte Preisänderung (derzeit) nicht zu einer weitergehenden Auf- schlüsselung hinsichtlich dieser Kostenbelastungen verpflichtet. Dass insoweit eine andere Bewertung vorzunehmen ist, wird von den Parteien im Revisionsver- fahren auch nicht geltend gemacht. 62 63 - 29 - III. Nach alledem kann das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtli- chen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit auf die Revision der Beklagten aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf und die Sache zur Endentschei- dung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur weitgehenden Zurückweisung der Revision der Beklagten. Das Berufungsurteil ist nur insoweit aufzuheben, als eine Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung von Preisänderungsmitteilungen ohne gleichzeitige Gegenüberstellung der vor und nach der Preisanpassung gel- tenden Preise für sämtliche nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten im Gaspreis enthaltenen Preisbestandteile und damit auch für Netz- entgelte und die Umlage nach § 29 GasNZV, § 19a EnWG erfolgt ist. Insoweit ist 64 - 30 - die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen und der Ausspruch des Berufungsgerichts im Urteilstenor zu Ziffer 1c klarstellend neu zu fassen. Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Dr. Matussek Dr. Reichelt Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 26.11.2019 - 31 O 330/18 - OLG Köln, Entscheidung vom 26.06.2020 - 6 U 303/19 -