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Entscheidung

I ZB 98/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:040123BIZB98
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:040123BIZB98.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 98/22 vom 4. Januar 2023 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Januar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 30. Mai 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO). I. Der Schuldner wendet sich dagegen, dass das Beschwerdegericht seine Erinnerung gegen eine Kostenrechnung über eine Beschwerdegebühr in Höhe von 33 € zurückgewiesen hat. Gegen eine solche Entscheidung ist nach § 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 GKG die Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig, so- fern - wie vorliegend nicht - der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € über- steigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat (vgl. OLG Stuttgart, Be- schluss vom 3. April 2020 - 8 W 87/20, juris Rn. 10; Toussaint/Toussaint, Kos- tenrecht, 52. Aufl., § 66 GKG Rn. 38; aA OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12. September 2018 - 5 W 50/18, juris Rn. 2). Auf dieses Rechtsmittel hat das Landgericht den Schuldner in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich hin- gewiesen. Eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof findet nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statt. 1 2 - 3 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Pohl Schmaltz Odörfer Wille Vorinstanz: LG Augsburg, Entscheidung vom 30.05.2022 - 41 T 1058/22 - 3