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Entscheidung

5 StR 514/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:050123B5STR514
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:050123B5STR514.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 514/22 vom 5. Januar 2023 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Januar 2023 gemäß § 154a Abs. 2 und § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Dresden vom 15. August 2022 wird die Strafverfolgung im Fall B.II der Urteilsgründe auf den Vorwurf des besonders schwe- ren räuberischen Diebstahls beschränkt; der Schuldspruch wird dahingehend gefasst, dass der Angeklagte des besonders schwe- ren räuberischen Diebstahls und der gefährlichen Körperverlet- zung schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räube- rischen Diebstahls in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung (Tat B.II) und wegen gefährlicher Körperverletzung (Tat B.I) zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Einziehungs- entscheidung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision führt zur Verfah- rensbeschränkung bei Tat B.II und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 1 - 3 - 1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafver- folgung im Fall B.II der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen auf den Vorwurf des besonders schweren räuberischen Diebstahls beschränkt. Das Landgericht hat bei der tateinheitlich versuchten gefährlichen Körperverletzung einen Rücktritt vom Versuch nicht erwogen und keine Feststellungen zum Rück- trittshorizont des Angeklagten getroffen, obgleich dies auch bei Erreichen des außertatbestandlichen Handlungsziels (hier: Ermöglichung der Flucht) erforder- lich ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 3 StR 120/22 mwN; grundlegend BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221). 2. Die für diese Tat verhängte Einzelstrafe in Höhe von fünf Jahren und sechs Monaten kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Straf- kammer ohne die Annahme des tateinheitlich verwirklichten Delikts eine niedri- gere Strafe verhängt hätte, da sie die tateinheitliche Verwirklichung nicht straf- schärfend gewertet hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 6 StR 316/22) und sich die gegen den vorbestraften Angeklagten verhängte Strafe am unteren Rand des gesetzlichen Normalstrafrahmens bewegt. 2 3 - 4 - 3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt keine Kostenermä- ßigung (vgl. § 473 Abs. 4 StPO). Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Dresden, 15.08.2022 - 15 KLs 304 Js 42271/21 4