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Entscheidung

RiSt 1/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:100123BRIST1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:100123BRIST1.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS RiSt 1/21 vom 10. Januar 2023 in dem Disziplinarverfahren - 2 - Das Dienstgericht des Bundes hat am 10. Januar 2023 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, die Richterin am Bun- desgerichtshof Harsdorf-Gebhardt, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, die Richterin am Bundesfinanzhof Hübner und den Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker beschlossen: Die auf den 11. November 2022 datierten und unter dem 9. Dezember 2022 und 16. Dezember 2022 ergänzten Ableh- nungsgesuche der Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, die Richterin am Bundesfi- nanzhof Hübner und den Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker werden als unzulässig verworfen, weil sie of- fensichtlich unzulässig sind (vgl. zuletzt nur BVerfG, Be- schlüsse vom 12. August 2022 - 1 BvQ 54/22, juris und vom 17. August 2022 - 2 BvQ 66/22, juris). Das gilt insbesondere auch, soweit die Beklagte die Besorgnis der Befangenheit aus der Anwendung der § 21g Abs. 7, § 21e Abs. 9 Halb- satz 1 GVG (dazu BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - IV AR (VZ) 2/18, WM 2020, 567 Rn. 12) ableiten will. Das Ablehnungsgesuch ist, soweit es sich gegen den mit Ab- lauf des Geschäftsjahres 2022 aus dem Dienstgericht des Bundes ausgeschiedenen Vorsitzenden Richter am Bundes- gerichtshof Prof. Dr. Karczewski richtet, überdies unzulässig, weil es der Beklagten zusätzlich am Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 23). - 3 - Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 19. Oktober 2022 wird gemäß § 63 Abs. 1 DRiG, § 3 BDG, § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO auf ihre Kosten als un- zulässig verworfen, weil sie das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 63 Abs. 1 DRiG, § 3 BDG, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO schon nicht in einer den Anforderungen der § 63 Abs. 1 DRiG, § 3 BDG, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO genügenden Weise darlegt. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch in der Sache unbegründet, weil der Senat das Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und er- wogen und eine Überraschungsentscheidung nicht gefällt hat. Die wegen der abschließenden Regelungen in § 63 Abs. 1 DRiG, § 3 BDG, § 152a VwGO unstatthafte Gegenvorstellung der Beklagten gegen den vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen. Pamp Harsdorf-Gebhardt Dr. Menges Hübner Prof. Dr. Nöcker