Beschluss
1 StR 345/22
BGH, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:110123B1STR345.22.0
1mal zitiert
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
1. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 8. April 2022 angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt vorbehalten. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat ferner gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 43.200 Euro angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. 2 Das Rechtsmittel führt zur Abtrennung des Verfahrens, soweit das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet hat. Im Übrigen erweist sich die Revision als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 3 Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen bleibt vorbehalten, denn diese würde die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen verzögern (§ 422 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2021 – 3 StR 474/19 Rn. 55, insoweit in BGHSt 66, 83 nicht abgedruckt; zu einer Teilerledigung siehe auch BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2014 – 2 StR 137/14, Rn. 11 mwN). Der Senat hat beschlossen, insoweit Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen. Jäger Ri´in BGH Dr. Fischer ist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit gehindert zu unterschreiben Wimmer Jäger Bär Munk