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Entscheidung

1 StR 345/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:110123B1STR345
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:110123B1STR345.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 345/22 vom 11. Januar 2023 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2023 nach Anhö- rung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - gemäß § 349 Abs. 2, § 422 StPO beschlossen: 1. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 8. April 2022 ange- ordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt vorbehalten. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat ferner gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 43.200 Euro angeordnet. Der Ange- klagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel führt zur Abtrennung des Verfahrens, soweit das Land- gericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet hat. Im Übrigen erweist sich die Revision als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen bleibt vorbehalten, denn diese würde die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen 1 2 3 - 3 - der Tat unangemessen verzögern (§ 422 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2021 – 3 StR 474/19 Rn. 55, insoweit in BGHSt 66, 83 nicht abgedruckt; zu einer Teilerledigung siehe auch BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2014 – 2 StR 137/14, Rn. 11 mwN). Der Senat hat beschlossen, insoweit Termin zur Hauptverhand- lung zu bestimmen. Jäger Ri´in BGH Dr. Fischer ist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesen- heit gehindert zu unterschrei- ben. Jäger Wimmer Bär Munk Vorinstanz: Landgericht Karlsruhe, 08.04.2022 - 22 KLs 630 Js 9155/22