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Entscheidung

1 StR 398/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:110123B1STR398
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:110123B1STR398.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 398/22 vom 11. Januar 2023 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Traunstein vom 14. Juni 2022 im Ausspruch über die Ein- zelstrafe im Fall C.II.2 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die jeweils zuge- hörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang wegen ge- werbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren, versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen und bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Gesamtfrei- heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Ein- 1 - 3 - ziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 500 Euro angeordnet. Der An- geklagte wendet sich mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Den verfahrensrechtlichen Beanstandungen bleibt aus den in der An- tragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend dargelegten Gründen der Er- folg versagt. 2. Die auf die Sachrüge veranlasste materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat im Wesentlichen keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechts- fehler aufgedeckt. Lediglich der Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall C.II.2 der Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt: "Die Strafkammer hat nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte die Tat in der Hauptverhandlung, die dem rechtskräftigen Schuldspruch voraus- gegangen ist, gestanden hat. Der Senat hat die Verurteilung des Angeklagten wegen des Betäubungs- mitteldelikts lediglich im Ausspruch über die Einzelstrafe aufgehoben und die Feststellungen, die der Strafzumessung zu Grunde liegen, aufrecht- erhalten. Dass der Angeklagte die Tat eingeräumt hat (erstes Urteil, UA S. 34 ff., 121), stand daher als strafzumessungserhebliche Tatsache bindend fest. Hebt das Revisionsgericht ein Urteil auf und erhält es die Feststellungen in Anwendung des § 353 Abs. 2 StPO aufrecht, weil diese nicht von dem Rechtsfehler betroffen sind, ist der Tatrichter im weiteren Verfahren an diese Feststellungen gebunden. Er darf sie zwar noch er- gänzen; die ergänzenden Feststellungen dürfen den bindend geworde- nen jedoch nicht widersprechen. 2 3 - 4 - Beweisergebnisse, die im Widerspruch zu bindenden Feststellungen ste- hen, haben außer Betracht zu bleiben (BGH, Urteil vom 12. Mai 2021 – 5 StR 4/21 –, Rn. 14 m.w.N.). Ein Geständnis ist regelmäßig als bestimmender Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO anzusehen (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 – 4 StR 72/22 –, Rn. 7 m.w.N.). Dass es sich um ein nicht strafmildernd zu berücksichtigendes Geständnis gehandelt haben könnte, weil es ersichtlich nicht auf einem echten Reue- und Schuldge- fühl beruht (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2019 – 2 StR 589/18 –, Rn. 15 m.w.N.), liegt in Anbetracht des frühen Zeitpunkts der Einlassung fern (erstes Urteil, UA S. 121). Abgesehen davon wertet die Strafkammer das in der ersten Hauptverhandlung im Wesentlichen zeitgleich erfolgte Ge- ständnis des Mitangeklagten H. (erstes Urteil, UA S. 127) ohne Ab- striche strafmildernd (UA S. 68, 76). Daraus folgt, dass die Strafkammer den Strafausspruch nicht auf die einschlägigen Feststellungen des ersten Urteils stützt, sondern sich unzulässigerweise allein daran orien- tiert, dass der Angeklagte in der zweiten Hauptverhandlung keine (wei- teren) Angaben zur Sache gemacht hat (UA S. 48). Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil. In Anbetracht der fehlenden Vorstrafen des Angeklagten, seines jungen Alters bei Begehung der Tat und des untergeordneten Gewichts seiner Tatbeiträge kann nicht ausge- schlossen werden, dass die Strafkammer bei Berücksichtigung seines Geständnisses einen minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG an- genommen und eine niedrigere Strafe verhängt hätte." Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Die Aufhebung der im Fall C.II.2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Die jeweils zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, da es sich um reine Wertungsfehler 4 5 - 5 - handelt (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht darf ergänzende Feststellun- gen treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Jäger Bellay Ri´in BGH Dr. Fischer ist urlaubsbedingt ortsabwe- send und deshalb gehin- dert zu unterschreiben. Jäger Wimmer Bär Vorinstanz: Landgericht Traunstein, 14.06.2022 – 1 KLs 270 Js 12070/18 (3)