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Entscheidung

EnVZ 63/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:110123BENVZ63
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:110123BENVZ63.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVZ 63/22 vom 11. Januar 2023 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterin Dr. Holzinger und den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. August 2022 wird auf Kosten der Antragstelle- rin, die auch die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfah- ren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin wendet sich mit der Nichtzulassungsbe- schwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Beschwerdegerichts vom 10. August 2022, der ihr am selben Tag zugestellt wor- den ist. Am 12. September 2022, einem Montag, hat die Antragstellerin die Rechtsmittelschrift im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt. Die Rechtsmittelschrift ist indes nur teilweise beim Oberlandesgericht eingegangen. Die Antragstellerin hat die Rechtsmittelschrift daraufhin am 13. September 2022 unter Hinweis auf eine Störung des elektronischen Rechtsverkehrs per Fax er- neut übermittelt. 1 - 3 - Die Antragstellerin hat - trotz Belehrung - keinen Antrag auf Wiedereinset- zung in den vorigen Stand gestellt. Sie hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nach § 87 Abs. 1 EnWG statthaft, jedoch nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 87 Abs. 3 EnWG binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Gemäß § 87 Abs. 4, § 78 Abs. 3 EnWG ist die Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag verlängert werden. Es kann dahinstehen, ob mit der elektronischen Übermittlung vom 12. September 2022, die nur teilweise beim Oberlandesgericht eingegangen ist, die Nichtzulassungsbeschwerde formgerecht eingereicht wurde. Denn jedenfalls ist sie nicht fristgerecht begründet worden. Bis zum heutigen Tag sind keine Be- gründung und kein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist eingegangen. 2 3 4 5 6 - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Etwaige Kosten der weiteren Beteiligten trägt diese selbst, nachdem sie sich im Nichtzu- lassungsverfahren nicht beteiligt hat. Kirchhoff Roloff Tolkmitt Holzinger Kochendörfer Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.08.2022 - VI-3 Kart 117/21 (V) - 7