Entscheidung
IV ZA 9/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:110123BIVZA9
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:110123BIVZA9.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 9/22 vom 11. Januar 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Bommel und Rust am 11. Januar 2023 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskos- tenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Kammergerichts - 25. Zivilse- nat - vom 4. Mai 2022 wird abgelehnt. Gründe: I. Das Landgericht hat die auf Abgabe einer Willenserklärung Zug um Zug gegen Hinterlegung eines Betrages gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das erstinstanz- liche Urteil teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des Rechtsmit- tels im Übrigen der Klage entsprechend dem in der Berufungsinstanz ge- änderten Klageantrag im Wesentlichen stattgegeben und die Klage im Üb- rigen abgewiesen. Das Berufungsurteil ist den zweitinstanzlichen Pro- zessbevollmächtigten des Beklagten am 5. Mai 2022 zugestellt worden. Mit einem am Dienstag, dem 7. Juni 2022 (Tag nach Pfingstmon- tag), per Telefax beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben hat der Beklagte persönlich beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für eine Nicht- zulassungsbeschwerde zu bewilligen. Dem nochmals am 8. Juni 2022 1 2 - 3 - über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach eingereichten Prozesskostenhilfegesuch war eine ausgefüllte und unterschriebene Er- klärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Be- klagten mit Belegen beigefügt. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzu- lehnen. 1. Er ist zwar innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt worden, aber ohne Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. a) Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vor- drucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen (BGH, Beschluss vom 10. November 2016 - V ZA 12/16, NJW 2017, 735 Rn. 7). Der Beklagte hat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe am 7. Juni 2022, dem letzten Tag der Frist zur Einlegung der Nicht- zulassungsbeschwerde, die einen Monat nach Zustellung des Berufungs- urteils betrug (§ 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO) und wegen des auf einen allge- meinen Feiertag fallenden Fristendes mit Ablauf des nächsten Werktages endete (§ 222 Abs. 2 ZPO), beim Bundesgerichtshof eingereicht. Diesem Gesuch waren die gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entspre- chende Belege nicht beigefügt; es enthielt auch keinen Verweis auf ein in der Berufungsinstanz verwendetes Formular mit der Versicherung, dass die Verhältnisse sich nicht verändert hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 3 4 5 6 - 4 - 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961 unter II [juris Rn. 2]). Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Belege gingen erst mit dem nochmals über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach eingereichten Antrag am 8. Juni 2022 und somit einen Tag nach Fristablauf beim Bundesgerichtshof ein. b) Ein Hinweis auf das Fehlen der Erklärung und der Belege konnte dem Beklagen nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulas- sungsbeschwerde erteilt werden, weil der Antrag erst am letzten Tag der Frist einging und eine Prüfung der Vollständigkeit des Prozessk ostenhil- feantrags im normalen Geschäftsgang nicht vor Ablauf der Rechtsmittel- frist erfolgen konnte. Nach Fristablauf brauchte dem Beklagten ein Hin- weis nicht mehr erteilt zu werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorheri- gen Stand (§ 233 ZPO) kommt nicht Betracht. Hat eine Partei ihr Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren nicht unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht, war sie nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels einzuhalten (BGH, Beschluss vom 10. November 2016 - V ZA 12/16, NJW 2017, 735 Rn. 7 m.w.N.). 7 - 5 - 2. Im Übrigen ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe auch in der Sa- che unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinrei- chende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Bußmann Dr. Bommel Rust Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 05.08.2020 - 22 O 40/20 - KG Berlin, Entscheidung vom 04.05.2022 - 25 U 1066/20 - 8