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Leitsatz

IV ZR 85/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:110123UIVZR85
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:110123UIVZR85.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 85/20 Verkündet am: 11. Januar 2023 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EZVKS § 63; ATV-K § 17; AVP 2001 Nr. 1.4, Nr. 4.1, Nr. 4.4 Zur Wirksamkeit der Erhebung von Sanierungsgeldern durch eine im Kapitalde- ckungsverfahren finanzierte Zusatzversorgungseinrichtung. BGH, Urteil vom 11. Januar 2023 - IV ZR 85/20 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Bommel und Rust auf die mündliche Ver- handlung vom 11. Januar 2023 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 18. März 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 20.126,88 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Beteiligter der beklagten Zusatzversorgungskasse und begehrt von dieser die Rückzahlung des für das Jahr 2012 entrichte- ten Sanierungsgeldes nebst Zinsen. Die Beklagte, eine rechtlich selbstständige kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, hat die Aufgabe, den privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmern der an sie angeschlosse- 1 2 - 3 - nen kirchlichen und diakonischen Arbeitgeber eine zusätzliche Alters -, Be- rufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Das Beteiligungsverhältnis ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 ihrer Satzung (im Folgenden: EZVKS) ein privatrechtliches Versicherungs- verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Beklagten, dessen Inhalt durch die Vorschriften der Satzung der Beklagten bestimmt wird. Im Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschä ftig- ten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal - vom 1. März 2002 (im Folgenden: ATV-K) vereinbarte die Vereinigung der kom- munalen Arbeitgeberverbände mit den beteiligten Gewerkschaften die rückwirkende Umstellung des Zusatzversorgungssystems von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrenten- system mit Ablauf des 31. Dezember 2000. Der Tarifvertrag Altersvorsorgeplan 2001 (im Folgenden: AVP 2001), der als Anlage 5 im ATV-K und als Anhang 4 in der Satzung der Beklagten enthalten ist, bestimmt auszugsweise: "1. Ablösung des Gesamtversorgungssystems … 1.4 Die Umlagefinanzierung wird auch nach dem System- wechsel beibehalten. Sie kann schrittweise nach den Mög- lichkeiten der einzelnen Zusatzversorgungskassen durch Kapitaldeckung abgelöst werden (Kombinationsmodell). … 4. Finanzierung 4.1 Jede Kasse regelt ihre Finanzierung selbst. 3 4 - 4 - Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) - mindestens je- doch ab Umlagesatz von 4 v.H. - wird durch steuerfreie, pau- schale Sanierungsgelder gedeckt. … 4.4 Bei abnehmendem Finanzierungsbedarf für die laufen- den Ausgaben werden die übersteigenden Einnahmen - ge- trennt und individualisierbar - zum Aufbau einer Kapitalde- ckung eingesetzt. …" Der ATV-K (in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 5 vom 30. Mai 2011) bestimmt unter anderem: "§ 15 Finanzierungsgrundsätze und zusatzversorgungs- pflichtiges Entgelt (1) 1Die Finanzierung der Pflichtversicherung wird von den Zusatzversorgungseinrichtungen eigenständig geregelt. 2Nach den Möglichkeiten der einzelnen Zusatzversorgungs- einrichtungen kann die Umlagefinanzierung schrittweise durch eine kapitalgedeckte Finanzierung abgelöst werden (Kombinationsmodell). … § 16 Umlagen … § 17 Sanierungsgelder (1) 1Zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamt- versorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversor- gungssystem zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbe- darfs, der über die am 1. November 2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht, erhebt die Zusatzversorgungseinrich- 5 - 5 - tung vom Arbeitgeber Sanierungsgelder. 2Diese Sanierungs- gelder sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. (2) Sanierungsgelder kommen nicht in Betracht, wenn der am 1. November 2001 jeweils gültige Umlagesatz weniger als vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts be- tragen hat. § 18 Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren … § 19 Bonuspunkte (1) 1Die Zusatzversorgungseinrichtung stellt jährlich bis zum Jahresende für das vorangegangene Geschäftsjahr fest, in welchem Umfang aus verbleibenden Überschüssen (Ab- satz 2) Bonuspunkte (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) vergeben werden können. … 4Grundlage für die Feststellung und Ent- scheidung ist eine auf anerkannten versicherungsmathema- tischen Grundsätzen (Anlage 4) beruhende und durch den Verantwortlichen Aktuar erstellte fiktive versicherungstech- nische Bilanz für die Verpflichtungen gegenüber den Pflicht- versicherten und den beitragsfrei Versicherten mit erfüllter Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten. 5Soweit eine Kapitaldeckung vorhanden ist, werden dabei die tatsächlich erzielten Kapitalerträge veranschlagt. 6Soweit keine Kapital- deckung vorhanden ist, wird die durchschnittliche laufende Verzinsung der zehn nach der Bilanzsumme größten Pensi- onskassen gemäß dem zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Bilanz nach Satz 4 jeweils aktuellen Geschäftsbericht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen bzw. der Nachfolgebehörde zugrunde gelegt. …" In Anlage 4 zum ATV-K, deren Überschrift "Versicherungsmathema- tische Grundsätze für die Bewertung der Verpflichtungen im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz" lautet, ist auszugsweise geregelt: "3. Rechnungsgrundlagen Als biometrische Rechnungsgrundlagen dienen die Richtta- 6 - 6 - feln 1998 von Klaus Heubeck: Als Altersgrenze ist die Voll- endung des 65. Lebensjahres in Ansatz zu bringen. Der Rechnungszins beträgt 3,25 % in der Zeit bis zum Eintritt eines Versorgungsfalles und 5,25 % nach Eintritt eines Ver- sorgungsfalles. 4. Verwaltungskostenrückstellung Eine Verwaltungskostenrückstellung wird nicht gebildet. …" Mit Neufassung ihrer Satzung vom 18. April 2002 ersetzte die Be- klagte rückwirkend zum 1. Januar 2002 ihr vormals endgehaltsbezogenes Gesamtversorgungssystem durch ein auf einem Punktemodell beruh en- des Betriebsrentensystem. Zugleich stellte sie ihre Finanzierung vom zu- vor geltenden Umlageverfahren in Form eines Abschnittsdeckungsverfah- rens auf ein vollständig kapitalgedecktes Verfahren um. In ihrer Satzung ist zur Finanzierung unter anderem geregelt: "§ 55 Getrennte Verwaltung (1) 1Die Kasse führt drei getrennte Abrechnungsverbände, und zwar a) für Anwartschaften und Ansprüche, die auf Versiche- rungszeiten in der Pflichtversicherung nach dem 31. Dezem- ber 2001 beruhen (Abrechnungsverband P), b) für Anwartschaften und Ansprüche, die auf nach dem 31. Dezember 2001 entstandenen freiwilligen Versicherun- gen und Rückdeckungsversicherungen beruhen (Abrech- nungsverband F), und c) für Anwartschaften und Ansprüche, die auf Versicherungs- zeiten in der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 beruhen (Abrechnungsverband S). 2Für die Pflichtversicherung (Abrechnungsverband S und P) und den Abrechnungsverband F werden jeweils getrennte 7 - 7 - versicherungstechnische Bilanzen erstellt. …" § 56 Versicherungstechnische Deckungsrückstellungen (1) Für die Abrechnungsverbände nach § 55 Abs. 1 wird in der Bilanz jeweils eine eigene Deckungsrückstellung in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts aller am Bilanz- stichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche einge- stellt. (2) Der für die Ermittlung zu berücksichtigende Rechnungs- zins und die Verwaltungskosten werden im Rahmen des ver- sicherungstechnischen Geschäftsplans festgelegt. … § 60 Verwaltungskosten und Rechnungslegung (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. … (3) Die Kasse hat für jedes Geschäftsjahr eine Jahresrech- nung zu erstellen. (4) Die Jahresrechnung besteht aus a) dem Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrech- nung und Anhang), …" Der Verwaltungsrat der Beklagten, der nach § 3 a Abs. 1 Buchst. e EZVKS für die Beschlussfassung über die gemeinsamen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zur Festsetzung des Sanierungsgeldes zustän- dig ist, beschloss am 23. Oktober 2009 folgende Neufassung des § 63 EZVKS: "§ 63 Sanierungsgeld (1) Die Kasse kann ein Sanierungsgeld zur Deckung eines 8 - 8 - Fehlbetrages im Abrechnungsverband S erheben (§ 3 a Abs. 1 Buchst. e). (2) 1Bemessungsgrundlage für das pauschal durch die Be- teiligten zu entrichtende Sanierungsgeld ist die Summe aus den dem Abrechnungsverband S zuzuordnenden Jahresan- wartschaften auf Regelaltersrente und den Jahresrenten. 2Das Sanierungsgeld beträgt … ab dem Jahr 2012 pro Jahr das 0,18-fache der Be- messungsgrundlage des jeweiligen vorletzten Ge- schäftsjahres, mindestens jedoch der Bemes- sungsgrundlage des Geschäftsjahres 2010. 3Jährlich ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe ein Sanie- rungsgeld weiter zu zahlen ist. (3) 1Das Sanierungsgeld wird den Beteiligten in den Tarifge- bieten West und Ost im Verhältnis der Deckungsrückstellung ihres Tarifgebietes zur gesamten Deckungsrückstellung bei- der Tarifgebiete zugeordnet, wobei jeweils auf die De- ckungsrückstellung des nach Absatz 2 maßgebenden Ge- schäftsjahres abzustellen ist. 2Der auf den einzelnen Betei- ligten entfallende Anteil des Sanierungsgeldes entspricht dem Verhältnis der Summe der zusatzversorgungspflichti- gen Entgelte seiner Pflichtversicherten im Abrechnungsver- band S zur Gesamtsumme der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten seines Tarifgebiets im Ab- rechnungsverband S, bezogen jeweils auf das nach Absatz 2 maßgebende Geschäftsjahr. (4) 1Das Sanierungsgeld wird von der Kasse nach Abschluss der Jahresabrechnung des nach Absatz 2 maßgebenden Geschäftsjahres für das nachfolgende Kalenderjahr erhoben … …" - 9 - Für die Aufstellung der versicherungstechnischen Bilanz für das Jahr 2010 galt der am 13. Dezember 2010 erstellte Technische Geschäfts- plan für die Pflichtversicherung, Version 3.0, der Beklagten (im Folgen- den: technischer Geschäftsplan 3.0). Dieser regelt unter anderem: "5.1 Netto-Deckungsrückstellung Als Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Netto-De- ckungsrückstellung werden die Richttafeln 2005 G von Klaus Heubeck für Männer/Frauen mit dem Schlussalter 64 ange- wendet. … Der Rechnungszins beträgt 3,25 % bzw. … 4,21 % für die Zeit vor bzw. nach Eintritt des Versorgungsfalles. Mit dem Ansatz … [des] Rechnungszinses in der Leistungsphase ist die in § 37 der Satzung der [Beklagten] vorgesehene Anpas- sung der laufenden Renten um 1 % zum 1.7. eines jeden Jahres bereits in der Netto-Deckungsrückstellung berück- sichtigt. …" Für das Jahr 2012 zahlte der Kläger an die Beklagte ein von dieser mit Schreiben vom 5. Oktober 2011 berechnetes Sanierungsgeld in Höhe von 20.126,88 €, das er nebst Zinsen mit seiner Klage zurückverlangt. Das Sanierungsgeld diente zur Deckung eines im Jahresabschluss 2010 der Beklagten ausgewiesenen Bilanzverlusts im Abrechnungsverband S von 380.871.057,72 €. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und die Revi- sion zugelassen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederher- stellung des landgerichtlichen Urteils. 9 10 11 - 10 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsur- teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in VersR 2020, 1132 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Rechts- grund für die Erhebung des Sanierungsgeldes bildeten die Satzungsbe- stimmungen der Beklagten und der Verwaltungsratsbeschluss vom 23. Oktober 2009. Die für die Sanierungsgelderhebung maßgeblichen Vor- gaben der EZVKS und des ATV-K seien eingehalten worden. § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K finde nicht nur auf solche Zusatzversorgungseinrichtungen Anwendung, die auch nach dem Systemwechsel (teilweise) am Umlage- verfahren festhielten, und sei auch nach Sinn und Zweck der Regelung nicht nur auf den zusätzlichen Finanzbedarf beschränkt, der durch einen Systemwechsel auf der Leistungsseite bedingt sei. Mit dem zusätzlichen Finanzbedarf im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K sei die Deckungslü- cke gemeint, die sich aus einer Gegenüberstellung des zum Zeitpunkt der Schließung des Gesamtversorgungssystems vorhandenen Kapitals mit den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versorgungsverpflichtungen er- gebe. Vor dem Hintergrund der Nr. 4.1 AVP 2001 und des § 17 Abs. 2 ATV-K werde deutlich, dass die Erhebung von Sanierungsgeldern nicht etwa von einer (teilweisen) Fortführung der Umlagefinanzierung abhänge, sondern - unabhängig von der Art der Finanzierung - nur dann in Betracht kommen solle, wenn die Zusatzversorgungseinrichtung bis zum Stichtag durch die tatsächlich erhobene Umlage angemessen finanziert gewesen sei und die Umlage - in Gestalt des mit ihr finanzierten Vermögens - zur 12 13 - 11 - Deckung der bisher entstandenen Verpflichtungen auch zur Verfügung stehe. Diese Vorgaben seien eingehalten worden. Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, der Kläger habe keine Umstände dargelegt, die die Annahme rechtfertigten, die Beklagte habe bei der Festsetzung des Sanierungsgeldes als einseitige Leistungsbestim- mung durch den Verwaltungsratsbeschluss vom 23. Oktober 2009 die Grenzen des billigen Ermessens (§ 315 Abs. 1 BGB) nicht eingehalten. Dem Verwaltungsratsbeschluss liege keine unrichtig ermittelte Deckungs- lücke zugrunde. Der Beitrags- oder Umlagesatz der Beklagten habe bei der Bestimmung des zusätzlichen Finanzbedarfs nach §§ 63 Abs. 1, 55 Abs. 1 Satz 2 EZVKS keine Rolle gespielt. Nach den Vorgaben des § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K sei der zusätzliche Finanzbedarf bei einer kapitalge- deckten Zusatzversorgungseinrichtung auch nicht zwingend unter Heran- ziehung des Umlage- beziehungsweise Beitragssatzes zu ermitteln. Die Verwendung der Richttafeln 2005 G statt der Richttafeln 1998 von Klaus Heubeck stimme mit dem technischen Geschäftsplan 3.0 überein und ver- stoße nicht gegen Tarifrecht; insbesondere sei Nr. 3 der Anlage 4 zum ATV-K auf die Berechnung des zusätzlichen Finanzbedarfs im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K nicht anwendbar. Der von der Beklagten vorge- tragene Rechnungszinssatz, den der Kläger nicht konkret bestritten habe, entspreche dem technischen Geschäftsplan 3.0 und den vom Kläger für maßgeblich gehaltenen Vorgaben in Nr. 3 der Anlage 4 zum ATV-K. Der Ansatz eines pauschalen Nachreservierungsaufwands für die Anpassung der Startgutschriften unter Heranziehung eines Aktuars und versiche- rungsmathematischer Grundsätze sei im Hinblick auf die nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06) erforder- liche Neuberechnung der rentenfernen Startgutschriften nicht ermessens- fehlerhaft. Die pauschale Stärkung der Deckungsrückstellung im Ge- 14 - 12 - schäftsjahr 2010 habe der Sachverständige als weder unüblich noch un- angemessen bewertet. Anlass, ein vom Kläger beantragtes Obergutachten einzuholen, bestehe nicht. Der Kläger habe lediglich ins Blaue hinein be- hauptet, dass die für den Zeitraum nach 2011 durchgerechneten 21 Test- fälle nicht ausreichend für eine sachverständige Bewertung seien. Die nach dem technischen Geschäftsplan 3.0 zu bildende Verwaltungskosten- rückstellung sei versicherungsmathematisch korrekt angesetzt worden; Nr. 4 der Anlage 4 zum ATV-K sei nicht anwendbar. Die Berücksichtigung eines Rententrends von 1 % werde von § 37 EZVKS vorgegeben, was auch von Nr. 5.1 Abs. 3 des technischen Geschäftsplans 3.0 aufgenom- men werde. Die Einbeziehung verfallbarer Anwartschaften in die Bemes- sungsgrundlage für das Sanierungsgeld stimme mit der Satzung, insbe- sondere § 56 Abs. 1 EZVKS, überein. Der konkrete Ansatz der Anwart- schaften der Versicherten ohne erfüllte Wartezeit in Höhe von 55 % für das Jahr 2010 sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Der Vortrag des Klä- gers zum Vermögensbestand der Beklagten sei im Hinblick auf deren sub- stantiiertes Bestreiten unschlüssig. II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in einem entschei- dungserheblichen Punkt nicht stand. 1. Die Revision ist zulässig, insbesondere - entgegen der Annahme der Beklagten - gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht insgesamt statthaft. Eine Beschränkung der Revisionszulassung lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. So- weit das Berufungsgericht nach den Entscheidungsgründen die Rechtsfra- gen für klärungsbedürftig hält, "ob eine Sanierungsgelderhebung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K nur für solche Zusatzversorgungseinrichtungen in Betracht kommt, die (teilweise) am Umlageverfahren festhalten, und ob 15 16 - 13 - der sich aus der Veränderung der Lebenserwartung der Versicherten er- gebende Kapitalbedarf nach dem Regelungsgehalt des § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K geeignet ist, einen für die Erhebung von Sanierungsgeld vorausge- setzten Finanzbedarf auszulösen", liegt darin lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision (vgl. Senatsurteil vom 31. März 2021 - IV ZR 221/19, BGHZ 229, 266 Rn. 19). 2. Die Revision ist auch begründet. Das Berufungsgericht durfte ei- nen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des von ihm für das Jahr 2012 geleisteten Sanierungsgeldes aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB mit der gegebenen Begründung nicht verneinen. a) Allerdings enthält die mit dem Verwaltungsratsbeschluss vom 23. Oktober 2009 beschlossene Neufassung des § 63 EZVKS entgegen der Auffassung der Revision eine wirksame rechtliche Grundlage für die Erhebung von Sanierungsgeldern zur Deckung eines Fehlbetrages hin- sichtlich der auf Versicherungszeiten in der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 beruhenden Anwartschaften und Ansprüche im Ab- rechnungsverband S. aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass für die Erhebung des Sanierungsgeldes nicht allein die Vorgaben der Satzung der Beklagten, sondern auch die Bestimmungen des ATV-K und des AVP 2001 maßgeblich sind. Dies ergibt die Auslegung der Satzung, für die es auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen an der Beklagten be- teiligten Arbeitgebers ankommt, dem die Grundgegebenheiten der Zusatz- versorgung der Beklagten bekannt sind (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - IV ZR 96/19, BGHZ 231, 179 Rn. 47 f. m.w.N.). Anders als die Re- visionserwiderung meint, wird ein durchschnittlicher beteiligter Arbeitge- ber davon ausgehen, dass die Festsetzung des Sanierungsgeldes auch 17 18 19 - 14 - den zugrundeliegenden tarifvertraglichen Beschränkungen unterworfen sein soll, obwohl sich aus dem Wortlaut des § 63 Abs. 1 EZVKS keine entsprechende Beschränkung ergibt. Zwar gibt § 13 Abs. 1 Satz 2 EZVKS vor, dass der Inhalt des Beteiligungsverhältnisses an der Beklagten durc h die Vorschriften der Satzung bestimmt wird. Ein durchschnittlicher betei- ligter Arbeitgeber wird diese Aufzählung aber nicht als abschließend an- sehen. Er erkennt zunächst, dass der AVP 2001 in der Satzung der Be- klagten als Anhang 4 enthalten ist, und geht daher davon aus, dass des- sen Regelungen ebenfalls von der Beklagten zu beachten sind. Zudem entnimmt er - anders als die Beklagte meint - § 2 Abs. 3 EZVKS, dass der Inhalt der Tarifverträge über die Versorgung der Arbeitnehmer im öffentli- chen Dienst zusätzlich zu berücksichtigen ist. Nach dieser Vorschrift kön- nen bei Änderungen oder Ergänzungen der Bestimmungen dieses Versor- gungstarifrechts, die Auswirkungen auf die Satzung haben, die notwendi- gen Änderungen oder Ergänzungen der Satzung der Beklagten auf Be- schluss ihres Vorstands ab dem in den Tarifverträgen vereinbarten Zeit- punkt auch vor Abschluss des Satzungsänderungsverfahrens angewendet werden. Aus der Sicht eines durchschnittlichen beteiligten Arbeitgebers kön- nen geänderte Bestimmungen des Versorgungstarifrechts aber nur dann Auswirkungen auf die Satzung der Beklagten haben, wenn in dem dort geregelten Beteiligungsverhältnis das Versorgungstarifrecht zusätzlich zu berücksichtigen ist. Unerheblich ist daher, dass die Satzung der Beklagten nicht ausdrücklich die Anwendung des geltenden Versorgungstarifrechts oder eines inhaltsgleichen Rechts zur Voraussetzung des Beteiligungser- werbs macht (vgl. zu einer solchen Satzungsbestimmung Senatsurte il vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 336/14, BetrAV 2016, 61 Rn. 32). 20 - 15 - bb) Die Erhebung des Sanierungsgeldes gemäß § 63 EZVKS ver- stößt entgegen der Ansicht der Revision nicht gegen Tarifrecht. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K setzt die Erhebung von Sanierungsgeldern nicht vo- raus, dass die Zusatzversorgungseinrichtung (weiterhin) eine Umlage er- hebt. Das ergibt die Auslegung der Tarifnorm. (1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut des Tarifvertrages. Zu erforschen ist der maßgeb- liche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Dabei ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien über den reinen Wortlaut hinaus nur zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Nor- men seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den ta- riflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirkli- chen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (Senats urteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 20 m.w.N.; BAG NZA 2019, 113 Rn. 17). Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG aaO m.w.N.). (2) Nach diesen Maßstäben ist zunächst festzustellen, dass § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K auf den zusätzlichen Finanzbedarf abstellt, der sich nach dem Systemwechsel auf der Leistungsseite - vom Gesamtversor- gungssystem zum Punktemodell - aus einer fehlenden finanziellen De- ckung der im Gesamtversorgungssystem begründeten Ansprü che und Anwartschaften (des sogenannten Altbestandes) ergibt (vgl. Kiefer/ Langenbrinck/Kulok, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst 21 22 23 - 16 - § 17 ATV Erl. 2 und § 17 ATV-K Erl. 1 [Stand: Oktober 2022]; Spo- ner/Steinherr, TVöD/TV-L Gesamtausgabe § 17 ATV Rn. 5 f. [Stand: Ja- nuar 2022]). (a) Nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K ist das Sanie- rungsgeld zwar auf zusätzlichen Finanzbedarf infolge des Systemwech- sels auf der Leistungsseite beschränkt. Dass das Sanierungsgeld darüber hinaus dem Regelungszusammenhang nach dazu dienen soll, sämtliche Deckungslücken in der Finanzierung der Versorgungsansprüche und -an- wartschaften zu decken, findet im Wortlaut der tarifvertraglichen Vorschrif- ten dagegen keine Stütze (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 336/14, BetrAV 2016, 61 Rn. 34). Eine am Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K orientierte Beschränkung des Sanierungsgeldes auf zusätzlichen Finanzbedarf infolge der Umstellung des Leistungssystems führt aber - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht zu ei- nem sachgerechten Verständnis der tarifvertraglichen Bestimmungen. Der Systemwechsel auf Leistungsseite kann für sich genomm en keinen zu- sätzlichen Finanzbedarf erzeugen, weil die nach dem Punktemodell zu er- mittelnden Versorgungsansprüche erwartbar geringer ausfallen als die An- sprüche aufgrund des Gesamtversorgungssystems (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 aaO m.w.N.). (b) Ein derart enges Verständnis war von den Tarifvertragsparteien auch erkennbar nicht gewollt. Vielmehr soll das Sanierungsgeld die im Zuge der Schließung des Gesamtversorgungssystems entstandenen Fi- nanzierungslücken schließen und die Finanzierung der vor de m 1. Januar 2002 begründeten Ansprüche und Anwartschaften sicherstellen (vgl. auch Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 97). Denn Anlass des Systemwechsels vom bisherigen Gesamtversorgungs- 24 25 - 17 - system zum neuen Punktemodell waren unter anderem erhebliche Finan- zierungsschwierigkeiten der Zusatzversorgungseinrichtungen (vgl. Se- natsurteil vom 20. Juli 2011 aaO Rn. 77 m.w.N.). Dementsprechend ver- folgt der ATV-K ausweislich seiner Präambel den Zweck, die Zukunftsfä- higkeit der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst sicherzustellen. Dabei konnten die Tarifvertragsparteien aufgrund der ihnen vorliegenden Zahlen annehmen, dass neben der Umstellung des Leistungssystems auch eine Erhöhung der Einnahmen der Zusatzversorgungseinrichtungen unum- gänglich war, um die entstandenen Finanzierungsschwierigkeiten vollstän- dig zu überwinden (vgl. auch Senatsurteil vom 20. Juli 2011 aaO). Diesem Zweck diente die Einführung der Sanierungsgelder an Stelle einer weite- ren Erhöhung der Umlagen (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2011 aaO Rn. 78). Hieraus ergibt sich der enge Zusammenhang des Sanierungsgel- des mit dem Systemwechsel auf Leistungsseite (vgl. Senatsu rteil vom 20. Juli 2011 aaO Rn. 97), den die Tarifvertragsparteien durch die Bezug- nahme auf den schließungsbedingten Finanzbedarf in § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K zum Ausdruck gebracht haben. (c) Gestützt wird dieses Verständnis eines auf den Altbestand bezo- genen Finanzbedarfs in § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K durch die weit gefasste Nr. 4.1 Abs. 2 AVP 2001. Danach wird zusätzlicher Finanzbedarf "über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) - min- destens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. -" durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. Der AVP 2001 ist nach Satz 1 Halbsatz 2 der Präambel des ATV-K zugleich dessen Geschäftsgrundlage und daher bei der Auslegung heranzuziehen. Aus dem Mindestumlagesatz von 4 % ergibt sich, dass die im Punktemodell neu entstehenden Verpflichtungen nicht mit Sanierungsgeldern, sondern mit Umlagen (vgl. § 16 ATV-K) oder Beiträgen (vgl. § 18 ATV-K) zu finanzieren sind. Denn im Punktemodell 26 - 18 - werden die Leistungen zugesagt, die sich ergeben würden, wenn eine Ge- samt-Beitragsleistung von 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde (vgl. Satz 2 der Präambel des ATV-K). (3) Indes ergibt sich aus § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K und Nr. 4.1 Abs. 2 AVP 2001 nicht, dass eine nach dem Systemwechsel vollständig im Kapitaldeckungsverfahren finanzierte Zusatzversorgungse inrichtung - wie die Beklagte - nicht zur Erhebung von Sanierungsgeldern berechtigt ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31. Juli 2014 - 7 U 196/13, juris Rn. 44; Breier/Dassau/Kiefer, TV-L § 17 ATV Rn. 2 f. [Stand: September 2021]; a.A. OLG Hamm KirchE 69, 327 Rn. 95 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 8. Juni 2017 - 6 U 132/16, juris Rn. 97 ff.; Dietsch/Hußlein/Stirner, Die Zusatzver- sorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes, 3. Aufl. S. 127). Die Sanierungsgelderhebung setzt nicht voraus, dass die Zusatzversorgungs- einrichtung eine Umlage (mindestens) in Höhe des zum 1. November 2001 geltenden Umlagesatzes nach diesem Stichtag weiterhin erhebt und diese Umlage nicht zur Deckung des wegen des Altbestandes bestehenden Fi- nanzbedarfs genügt. (a) Bereits der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der zusätzliche Finanzbedarf im Rahmen einer fortgesetzten Umlagefinanzierung entstehen muss. Die Regelung stellt auf den "zusätzlichen Finanzbedarf[…], der über die am 1. November 2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht", ab. Das ist bei wörtlicher Interpre- tation der tariflichen Regelung so zu verstehen, dass die an diesem Stich- tag geltende Umlage als Bezugsgröße für die Zulässigkeit der Finanzie- rung des Altbestandes über Sanierungsgelder gelten so ll. Dass es sich dabei um die Untergrenze handelt, macht § 17 Abs. 2 ATV-K deutlich, der Sanierungsgelder ausschließt, "wenn der am 1. November 2001 jeweils 27 28 - 19 - gültige Umlagesatz weniger als vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts betragen hat". Ebenso wie diese Umsetzungsvorschrift nennt be- reits die zugrundeliegende tarifvertragliche Regelung in Nr. 4.1 Abs. 2 AVP als Voraussetzung für die Erhebung von Sanierungsgeldern einen zusätzlichen Finanzbedarf "über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) - mindestens jedoch ab Umlagesatz von vier v.H.". Auch dem Wortlaut dieser Regelungen lässt sich nicht entneh- men, dass zusätzlicher Finanzbedarf hinsichtlich des Altbestandes nur bei Fortführung einer umlagegedeckten Finanzierung über den 1. November 2001 hinaus durch Sanierungsgelder gedeckt werden soll. (b) Auch die systematische Stellung des § 17 ATV-K spricht nicht zwingend dafür, dass eine Erhebung von Sanierungsgeldern durch voll- ständig kapitalgedeckt finanzierte Zusatzversorgungseinrichtungen nicht in Betracht kommt. Zwar folgt der die Erhebung von Sanierungsgeldern regelnde § 17 ATV-K auf die Bestimmungen zur Umlagefinanzierung in § 16 ATV-K und steht vor der Regelung der Beiträge im Kapitaldeckungs- verfahren in § 18 ATV-K. Diese Regelungsreihenfolge kann aber auch dem zugrundeliegenden Regelfall einer schrittweisen Überleitung der Um- lagefinanzierung auf ein Kapitaldeckungssystem (§ 15 Abs. 1 Satz 2 ATV-K, Nr. 1.4 Satz 2 AVP 2001) geschuldet sein und lässt keinen Willen der Tarifvertragsparteien dergestalt erkennen, dass sie nur weiterhin um- lagefinanzierten Zusatzversorgungseinrichtungen hinsichtlich des Altbe- standes die Deckung zusätzlichen Finanzbedarfs durch Sanierungsgelder vorgeben wollten. Auch aus dem Umstand, dass § 19 Abs. 1 Satz 4 und 5 ATV-K bei der Vergabe von Bonuspunkten danach differenziert, ob eine Kapitaldeckung vorhanden ist oder nicht, lässt sich nicht herleiten, dass § 17 ATV-K lediglich die Erhebung von Sanierungsgeldern bei fortgeführ- tem Umlageverfahren erlaubt. 29 - 20 - (c) Ein solcher Wille lässt sich auch nicht aus dem Gesamtzusam- menhang des ATV-K und des AVP 2001 ableiten. Den Tarifvertragspar- teien kam es maßgeblich darauf an, eine für die Beschäftigten und die Arbeitgeber finanziell tragbare Umstellung des Versorgungssystems zu er- reichen (vgl. Hebler/Langenbrinck, BetrAV 2018, 32, 33 f.). Eine Deckung des zusätzlichen Finanzbedarfs durch eine Erhöhung der Umlagen lehnten die Tarifvertragsparteien - insbesondere die Gewerkschaften - ab, weil dies im Hinblick auf die damit verbundenen zusätzlichen Steuern und So- zialversicherungsbeiträge zulasten der Nettogehälter der aktiven Beschäf- tigten gegangen wäre. Hintergrund dieser Haltung war - worauf die Be- klagte zutreffend hinweist -, dass die aktiven Beschäftigten bereits ein ab- gesenktes Leistungsrecht infolge des Systemwechsels zum Punktemodell hinnehmen mussten (vgl. auch Hebler/Langenbrinck, aaO, 33). Mit Blick darauf haben die Tarifvertragsparteien für die anteilig von den Beschäftig- ten zu tragenden Umlageteile in § 16 Abs. 1 Satz 3 ATV-K ein Festhalten an den am 1. November 2001 geltenden Umlage-sätzen vereinbart und sich in § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K für die Einführung von ausschließlich von den Arbeitgebern zu tragenden Sanierungsgeldern als weiteres Finan zie- rungsmittel entschieden (vgl. auch Hebler/Langenbrinck, aaO). Dabei sind sie davon ausgegangen, dass die Sanierungsgelder kein steuerpflichtiger Arbeitslohn sind (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 ATV-K). Damit war gewährleistet, dass den aktiven Beschäftigten durch die Umstellung des Versorgungs- systems keine finanziellen Nachteile entstanden. Selbst wenn die Tarifvertragsparteien auch eine finanzielle Doppel- belastung der Arbeitgeber durch eine gleichzeitige Finanzierung der Ver- pflichtungen aus dem bisherigen Gesamtversorgungssystem und der im Punktemodell entstehenden Verpflichtungen vermeiden wollten (vgl. auch Hebler/Langenbrinck, aaO, 33), haben sie die Erhebung von Sanierungs- geldern weder von einer Fortführung der Umlagefinanzierung abhängig 30 31 - 21 - gemacht noch gar für den Fall des Wechsels zu einer kapitalgedeckten Finanzierung untersagt. Die gegebenenfalls zu vermeidende Doppelbelas- tung der Arbeitgeber durch die gleichzeitige Finanzierung des bisherigen Gesamtversorgungssystems und des neuen Punktemodells auf Leistungs- seite mag Anlass für die Einführung des steuerfreien Sanierungs geldes gewesen sein, ist allerdings unabhängig von der Finanzierungsseite mit- tels Umlagen oder Kapitaldeckung. Zudem wird nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ATV-K die Finanzierung der Pflichtversicherung von den Zusatzversorgungseinrichtungen eigenstän- dig geregelt, sodass - wie die Beklagte zutreffend anmerkt - eine Umstel- lung des Finanzierungssystems auf ein Kapitaldeckungsverfahren grund- sätzlich zulässig ist. Eine Ablösung der Umlagefinanzierung durch eine kapitalgedeckte Finanzierung (Kombinationsmodell) ist in § 15 Abs. 1 Satz 2 ATV-K schrittweise nach den Möglichkeiten der einzelnen Zusatz- versorgungseinrichtungen vorgesehen (so auch Nr. 1.4 Satz 2 AVP 2001) und damit abhängig von der Ausfinanzierung der Altlasten. Zu einer sofor- tigen Umstellung der Finanzierung auf eine Kapitaldeckung verpflichtet der Tarifvertrag nicht (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 336/14, BetrAV 2016, 61 Rn. 34); er verbietet sie aber auch nicht. cc) Zu Recht hat das Berufungsgericht § 63 EZVKS auch im Übrigen für wirksam gehalten. Wie dargelegt, übernimmt die Bestimmung mit der Einführung und Erhebung von Sanierungsgeldern von den Tarifvertrags- parteien getroffene tarifrechtliche Grundentscheidungen, die von der Be- klagten nicht aufgrund ihrer originären Satzungsgewalt außer Acht gelas- sen werden können. Soweit die Regelung danach einer Überprüfung an- hand des deutschen Verfassungsrechts und des europäischen Gemein- schaftsrechts unterliegt, verstößt sie hiergegen nicht. Einer darüberhin- ausgehenden inhaltlichen Kontrolle anhand der §§ 307 ff. BGB ist § 63 32 33 - 22 - EZVKS mit Blick auf den Schutz der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG entzogen (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 336/14, BetrAV 2016, 61 Rn. 17; vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 Rn. 19; IV ZR 111/10, juris Rn. 19; vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 50 ff. jeweils m.w.N.). b) Ungeachtet der wirksamen Rechtsgrundlage hält die Annahme des Berufungsgerichts, die streitgegenständliche Festsetzung des Sanie- rungsgeldes für das Jahr 2012 sei nicht zu beanstanden, der rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht in der durch den Verwal- tungsratsbeschluss vom 23. Oktober 2009 beschlossenen Neufassung des § 63 EZVKS eine einseitige Leistungsbestimmung der Beklagten nach § 315 Abs. 1 BGB gesehen. (1) Unerheblich ist, dass - anders als in den bislang vom Senat ent- schiedenen Fällen (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 336/14, BetrAV 2016, 61 Rn. 7 f., 27; vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 Rn. 4 f., 22; vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 111/10, juris Rn. 4 f., 22) - die Satzung der Beklagten nicht lediglich einen Rahmen für das Sanierungsgeld vorsieht und die Festlegung der Sanie- rungsgeldhöhe dem Verwaltungsrat überlässt. Der Verwaltungsrat der Be- klagten hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2009 die Bestimmung über das Sanierungsgeld in § 63 EZVKS neu gefasst und in dessen Abs. 2 auch die Bemessungsgrundlage - die Summe der aus dem Abrechnungsverband S zuzuordnenden Jahresanwartschaften auf Regelaltersrente und den Jah- resrenten - sowie die maßgeblichen Multiplikatoren für das Jahr 2011 und ab dem Jahr 2012 (das 0,18-fache der Bemessungsgrundlage des jewei- 34 35 36 - 23 - ligen vorletzten Geschäftsjahres, mindestens jedoch der Bemessungs- grundlage des Geschäftsjahres 2010) abschließend geregelt. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die einseitige Leistungsbestimmung nicht zeitlich nach hinten auf die Mitteilung der konkreten Sanierungsgeld- berechnung im Oktober 2011 verlagert werden. Aus der Satzung der Be- klagten ergibt sich kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, das mit einer solchen Mitteilung hätte ausgeübt werden können. Vielmehr gibt die Mitteilung lediglich das Ergebnis der konkreten Sanierungsgeldberech- nung nach den abschließenden Vorgaben des § 63 EZVKS wieder. (2) Eine einseitige Leistungsbestimmung im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB durch den Verwaltungsratsbeschluss vom 23. Oktober 2009 ist je- denfalls deshalb zu bejahen, weil sich aus dem Änderungsvorbehalt in § 2 Abs. 2 Satz 1, 5 EZVKS das einseitige Recht des Verwaltungsrats der Be- klagten ergibt, Satzungsänderungen auch für bestehende Beteiligungsver- hältnisse zu beschließen. Der Senat hat vergleichbare Änderungsvorbe- halte in Satzungen von Zusatzversorgungseinrichtungen für wirksam ge- halten. Dabei ist er davon ausgegangen, dass die Interessen der Arbeit- geber und daher die Grenzen des Änderungsvorbehalts gewahrt sind, wenn Satzungsänderungen von den Tarifpartnern ausgehandelt worden sind und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde unterliegen (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 96; vgl. auch Senatsurteil vom 16. März 1988 - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370 unter I 2 e [juris Rn. 23]). Zwar waren die kirchlichen und diakonischen Arbeitgeber (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 EZVKS) nicht an den Tarifverhandlun- gen beteiligt. Dies ist aber unschädlich, da die Interessen der an den Ta- rifverhandlungen beteiligten Arbeitgeber mit denen der an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber weitgehend identisch sind. Zudem bedarf die Sat- zungsänderung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 EZVKS der aufsichtsrechtlichen Genehmigung. 37 - 24 - bb) Soweit der geänderte § 63 Abs. 2 EZVKS nach den vorstehen- den Ausführungen auf die Einhaltung billigen Ermessens nach § 315 Abs. 1 BGB zu überprüfen ist, fehlen zum Teil die erforderlichen Feststel- lungen. (1) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung des § 315 BGB können vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch ge- macht hat und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausge- gangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat (Senatsurteil vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 Rn. 26). Billigkeit im Sinne des § 315 BGB bezeichnet die Gren- zen des Ermessens, die eingehalten werden müssen, damit die getroffene Entscheidung für den Empfänger der Bestimmungserklärung verbindlich ist. Es sind die beiderseitigen Interessen objektiv gegeneinander abzuwä- gen. Die Ausübung des billigen Ermessens ist gerichtlich dahingehend nachprüfbar, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten sind und ob nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend ge- wesen sind. Die Entscheidungskontrolle ist nicht auf eine Ergebniskon- trolle verengt; auch der subjektive Ermessensfehlgebrauch ist von Bedeu- tung. Demgemäß hatte das Berufungsgericht auch zu prüfen, ob der Ent- scheidung über die Festsetzung des Sanierungsgeldes ein unzutreffender Sachverhalt in Form eines weit überhöhten umstellungsbedingten Finan- zierungsbedarfs zugrunde lag (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 2012 aaO Rn. 27). 38 39 - 25 - (2) Diesen Anforderungen wird die Prüfung des Berufungsgerichts nur in einem Punkt nicht gerecht. (a) Ohne Erfolg rügt die Revision, dem Verwaltungsratsbeschluss vom 23. Oktober 2009 liege eine unrichtig ermittelte Deckungslücke zu- grunde, weil die Beklagte ihren zusätzlichen Finanzbedarf auf der Grund- lage des ab dem 1. Januar 2002 erhobenen Beitragssatzes von 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts erhoben habe, während der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K maßgebliche Umlagesatz zum Stichtag des 1. November 2001 4,25 % betragen habe. Es kann dahinstehen, ob dieser Umlagesatz nur für den Fall der Fortführung des Umlageverfahrens von Bedeutung ist und keine Funktion bei einer Umstellung auf vollständige Kapitaldeckung hat, wie die Beklagte meint. Jedenfalls hat das Berufungs- gericht unter Bezugnahme auf das Gutachten des gerichtlichen Sachver- ständigen rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Beitragssatz der Beklag- ten bei der Bestimmung des zusätzlichen Finanzbedarfs im Abrechnungs- verband S keine Rolle gespielt habe. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, macht § 63 Abs. 1 EZVKS die Ermittlung eines Fehlbetra- ges im Abrechnungsverband S nicht von einem bestimmten Umlage - oder Beitragssatz abhängig. Ob hinsichtlich des Altbestandes eine Deckungs- lücke besteht, ergibt sich aus der für diesen Abrechnungsverband gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 EZVKS gesondert zu erstellenden versicherungstech- nischen Bilanz. (b) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht keine Bedenken gegen die Verwendung der Richttafeln 2005 G an Stelle der Richttafeln 1998 von Klaus Heubeck bei Ermittlung der De- ckungslücke gehabt. 40 41 42 - 26 - (aa) Dies entspricht nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts den Vorgaben des technischen Geschäftsplans 3.0, von dem das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist. Entgegen der Ansicht der Revision ist dieser technische Geschäftsplan zugrunde zu le- gen, was aus § 63 Abs. 2 Satz 2 EZVKS folgt. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 5. Oktober 2011 ergibt sich kein Anhaltspunkt für die An- wendung eines früheren technischen Geschäftsplans. Auch die von der Revision gerügte Absenkung der Altersgrenze für den Übergang in die Al- tersrente auf 64 Jahre entspricht dem technischen Geschäftsplan 3.0. (bb) Zudem hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht ange- nommen, dass dem Wechsel der biometrischen Rechnungsgrundlagen weder § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K noch Nr. 3 Abs. 1 der Anlage 4 zum ATV- K entgegensteht. (α) § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K stellt auf den zusätzlichen Finanzbe- darf ab, der sich aus einer fehlenden finanziellen Deckung der im Gesamt- versorgungssystem begründeten Ansprüche und Anwartschaften (soge- nannter Altbestand) ergibt. Dabei handelt es sich um den tatsächlichen Finanzbedarf, der erst mit der Auszahlung der letzten Versorgungsleistung endgültig feststeht. Bis dahin ist der Finanzbedarf unter Einbeziehung bio- metrischer Rechnungsgrundlagen zum jeweiligen Stichtag zu schätzen. Anders als die Revision meint, liegt hier keine nach der Systemumstellung eingetretene, den Finanzbedarf erhöhende Veränderung vor. Vielmehr be- trifft der Wechsel der Richttafeln nur die Prognose der Lebenserwartung und damit die Berechnungsmethode des finanziellen Mehrbedarfs, wäh- rend der zur Erhebung von Sanierungsgeldern berechtigende tatsächliche Finanzbedarf aufgrund des Altbestandes dem Grunde nach derselbe bleibt (vgl. auch Kiefer/Langenbrinck/Kulok, Betriebliche Altersversorgung im öf- fentlichen Dienst § 17 ATV Erl. 3 [Stand: Oktober 2022]). Mit Blick darauf 43 44 45 - 27 - kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, dass die steigende Lebenserwartung nicht mit der Umstellung des Leistungs- oder Finanzierungssystems zusammenhängt. (β) Die Verwendung der Richttafeln 2005 G mit einer Altersgrenze von 64 Jahren verstößt entgegen der Rüge der Revision nicht gegen Nr. 3 der Anlage 4 zum ATV-K, da diese Anlage aus systematischen Gründen vorliegend nicht anwendbar ist. Sie enthält zwar nach ihrer Überschrift "Versicherungsmathematische Grundsätze für die Bewertung der Ver- pflichtungen im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz". Nach Nr. 3 Abs. 1 der Anlage 4 zum ATV-K dienen die Richttafeln 1998 von Klaus Heubeck als biometrische Rechnungsgrundlage und als Altersgr enze ist die Vollendung des 65. Lebensjahres in Ansatz zu bringen. § 17 ATV-K verweist aber im Gegensatz zu § 19 Abs. 1 Satz 4 ATV-K im Hinblick auf die Erstellung einer fiktiven versicherungstechnischen Bilanz als Grund- lage für die Vergabe von Bonuspunkten nicht auf die Anlage 4 zum ATV-K. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragspa rteien trotz einer solchen fehlenden Verweisung die Vorgaben der Anlage 4 zum ATV-K auf die Berechnung des zusätzlichen Finanzbedarfs im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K anwenden wollten. Dagegen spricht vielmehr, dass die Tarifvertragsparteien das Sanierungsgeld zur Deckung eines zu- sätzlichen Finanzbedarfs wegen des Altbestandes eingeführt haben. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie dabei eine neue Finanzierungslücke schaffen wollten, indem bei der Ermittlung des zusätzlichen Finanzbedarfs an veralteten biometrischen Rechnungsgrundlagen festzuhalten wäre, die auf einen geringeren als den - dem Grunde nach von Anfang an - tatsäch- lich bestehenden Finanzbedarf schließen ließen. Dementsprechend haben sie keine Obergrenze für das konkrete Sanierungsgeld definiert (vgl. auch Kiefer/Langenbrinck/Kulok, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst § 17 ATV Erl. 3 [Stand: Oktober 2022]). 46 - 28 - (c) Anders als der Kläger meint, hat die Beklagte der Ermittlung der Deckungslücke auch nicht einen falschen (veränderten) Rechnungszins zugrunde gelegt. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausge- gangen, dass die Beklagte für die Berechnung der Deckungslücke einen Rechnungszins in Höhe von 3,25 % bis zum Eintritt des Versorgungsfalls und in Höhe von 5,25 % nach Eintritt des Versorgungsfalls zugrunde ge- legt hat. Diese Zinssätze entsprechen nach den Feststellungen des B eru- fungsgerichts den Vorgaben sowohl im technischen Geschäftsplan 3.0 als auch in der vom Kläger für maßgeblich gehaltenen Nr. 3 der Anlage 4 zum ATV-K. (d) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen den pau- schalen Ansatz eines Nachreservierungsaufwandes für die Anpassung der Startgutschriften bei der Ermittlung der Deckungslücke. Einen Verstoß ge- gen den technischen Geschäftsplan 3.0 hat die Revision - zu Recht - in- soweit nicht geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfeh- ler ausgeführt, dass aufgrund des Senatsurteils vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127), mit dem die Berechnung der rentenfernen Startgutschriften für unzulässig erklärt und den Tarifvertragsparteien de- ren Neuberechnung vorbehalten wurde, für das Geschäftsjahr 2010 fest- stand, dass diese Neuberechnung zu höheren Startgutschriften und damit zu einer höheren Deckungslücke führt. Mangels einer damaligen Einigung der Tarifvertragsparteien über die Neuberechnung ist der von der Beklag- ten unter Heranziehung eines Aktuars und versicherungsmathematischer Grundsätze pauschal in Ansatz gebrachte Nachreservierungsaufwand aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dabei kommt es entgegen der Auf- fassung des Klägers nicht darauf an, ob bereits im Jahr 2012 Leistungen unter Berücksichtigung erhöhter Startgutschriften zu erbringen waren. Die 47 48 - 29 - Deckungsrückstellung ist nach § 56 Abs. 1 EZVKS in Höhe des versiche- rungsmathematischen Barwerts aller am Bilanzstichtag bestehenden An- wartschaften und Ansprüche einzustellen, sodass bei deren Berechnung auch eine Erhöhung der Startgutschriften zu berücksichtigen ist. (e) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Berücksichtigung einer Verwaltungskostenrückstellung nicht zu beanstanden. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts stimmt die kon- krete Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung mit Nr. 5.2 des tech- nischen Geschäftsplans 3.0 überein, auf den § 56 Abs. 2 EZVKS insoweit verweist. Anders als der Kläger meint, liegt auch kein Verstoß gegen Nr. 4 der Anlage 4 zum ATV-K vor. Danach wird zwar eine Verwaltungskosten- rückstellung nicht gebildet. Anlage 4 zum ATV-K ist aber, wie bereits dar- gelegt, bei der Erhebung von Sanierungsgeldern nach § 17 ATV-K nicht anwendbar. (f) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Berück- sichtigung eines Rententrends von 1 % bei der Ermittlung der Deckungs- lücke. Ein solcher Rententrend, d.h. eine jährliche Anpassung der Renten, wird - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - von § 37 EZVKS vorgegeben und entspricht Nr. 5.1 des technischen Geschäfts- plans 3.0. Er verstößt nicht gegen tarifrechtliche Vorgaben. Anders als der Kläger meint, besteht insoweit ein Finanzbedarf im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K. Der Rententrend dient lediglich als Berechnungsparameter der Bestimmung des Altbestandes. Ein aus anderen Gründen bestehen- des Finanzierungsdefizit wird dadurch nicht ausgeglichen. (g) Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte bei der Ermittlung des Sanierungsgeldbedarfs nicht fehlerhaft verfallbare Anwart- schaften einbezogen. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass nach 49 50 51 - 30 - § 56 Abs. 1 EZVKS die Deckungsrückstellung in Höhe des versicherungs- mathematischen Barwerts aller am Bilanzstichtag bestehenden Anwart- schaften und Ansprüche eingestellt wird. Dazu gehören mangels anders- lautender Bestimmung auch Anwartschaften beitragsfrei Versicherter, wel- che die Wartezeit noch nicht erfüllt haben (vgl. Senatsurteil vom 5. De- zember 2012 - IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 Rn. 29 zu einer abweichen- den Satzungsbestimmung, nach der nur unverfallbare Anwartschaften zu berücksichtigen waren). Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass die An- wartschaften von beitragsfrei Versicherten ohne erfüllte Wartezeit nicht in voller Höhe, sondern mit 55 % in Ansatz gebracht wurden. Das Berufungs- gericht hat rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die Festlegung des An- satzes in Höhe von 55 % nicht willkürlich gewählt sei, weil die Reaktivie- rungsfälle des Jahres 2010 berücksichtigt und zudem nur die verfallbaren Anwartschaften derjenigen Versicherten erfasst worden seien, die zum Stichtag 31. Dezember 2010 noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet hät- ten. (h) Anders als der Kläger meint, schließt der Vermögensbestand der Beklagten einen zur Erhebung von Sanierungsgeldern berechtigenden Fi- nanzbedarf nicht aus. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf den von der Beklagten vorgelegten Prüfungsbericht des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2010 angenommen, dass auf den hier maßgeblichen Abrechnungsverband S im Geschäftsjahr 2010 le- diglich Vermögenswerte von 3,3 Milliarden Euro bei Verpflichtungen von circa 3,7 Milliarden Euro entfielen. Dagegen hat der Kläger keine konkre- ten Einwände erhoben. (i) Die Angriffe der Revision gegen die Würdigung des Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen greifen teilweise durch. 52 53 - 31 - (aa) Ohne Erfolg verlangt die Revision die Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 412 ZPO zu der Frage, ob die Vorgaben des techni- schen Geschäftsplans bei der Berechnung der Deckungsrückstellung ein- gehalten worden seien. Insoweit bestand keine Veranlassung zu einer wei- teren Sachaufklärung (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 45/10, VersR 2011, 1409 Rn. 30; Zöller/Greger, ZPO 34. Aufl. § 412 Rn. 1 f.). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht von ei- ner hinreichenden Aussagekraft des Sachverständigengutachtens ausge- gangen ist. Es hat sich damit auseinandergesetzt, dass der Sachverstän- dige für den Zeitraum nach 2011 nur 21 Testfälle untersucht hat und nach den Ausführungen des Sachverständigen bei der Übertragbarkeit dieses Ergebnisses auf das Geschäftsjahr 2010 eine gewisse Unsicherheit ohne konkrete Berechnung besteht. Dabei hat es ohne Rechtsfehler maßgebli ch auf die sehr geringe Abweichung der Ergebnisse bei den 21 Testfällen und darauf abgestellt, dass die Beklagte die anfängliche Deckungslücke fort- schreibt, sodass an den Veränderungen in den Folgejahren gesehen wer- den könne, ob die Berechnung stabil sei. (bb) Hingegen wendet sich die Revision mit Erfolg gegen die auf der Grundlage der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ge- troffene Feststellung des Berufungsgerichts, dass die pauschale Stärkung der Deckungsrückstellung im Jahr 2010 dem technischen Geschäfts- plan 3.0 entspreche. (α) Allerdings ist die Würdigung erhobener Beweise und damit auch die von Sachverständigengutachten grundsätzlich dem Tatrichter vorbe- halten. Das Revisionsgericht prüft lediglich nach, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und 54 55 56 - 32 - nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - IV ZR 535/15, VersR 2017, 1134 Rn. 24 m.w.N.). Der Tatrichter muss auf die Aufklärung von Widersprüchen hinwirken, die sich sowohl innerhalb der Begutachtung durch einen Sachverständigen wie auch zwischen mehreren Sachverständigen als auch aus einem von der Partei vorgelegten Privatgutachten ergeben können (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1996 - VI ZR 303/95, VersR 1996, 1535 II 2 a bb [juris Rn. 13]; vgl. auch Senatsurteil vom 19. Juli 2017 aaO Rn. 25). (β) Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung - wie die Revi- sion zu Recht rügt - eine wesentliche Aussage des Sachverständigen un- beachtet gelassen. Es geht zwar unter Bezugnahme auf die Äußerungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass der technische Geschäftsplan 3.0 im Geschäftsjahr 2010 bei der Stärkung der Deckungsrückstellung eingehalten worden sei. Dabei hat es aber ver- säumt, sich mit den Ausführungen des Sachverständigen in seinem schrift- lichen Gutachten vom 12. Februar 2019 auseinanderzusetzen. Danach sei mit der erstmaligen Anwendung des technischen Geschäftsplans vom 23. November 2009 (Version 2.0) die Deckungsrückstellung verstärkt wor- den. Die Verteilung des Nachreservierungsbedarfs sei allerdings abwei- chend vom technischen Geschäftsplan auf 20 Jahre angesetzt worden. Dies hat sich nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen, auf die er in der mündlichen Verhandlung zudem Bezug genommen hat, auch auf die "Verstärkung der Deckungsrückstellung 31.12.2010" ausgewirkt. Das Berufungsgericht hat nicht auf die Aufklärung dieses Widerspruchs hingewirkt, was zugleich auf eine unzureichende Befassung mit diesem Teil des Prozessstoffs hindeutet. Dabei hätte es klären müssen, ob die vorgenommene Stärkung der Deckungsrückstellung im Geschäftsjahr 2010 mit dem zu diesem Zeitpunkt anwendbaren technischen Geschäfts- 57 - 33 - plan 3.0 in Einklang steht, der vorsieht, dass bei Feststellung der Notwen- digkeit einer Stärkung der Deckungsrückstellung der Anpassungsbedarf gegebenenfalls über mehrere Jahre verteilt zuzuführen ist (Anlage B 5 S. 8). Anders als das Berufungsgericht meint, kommt es insoweit nicht da- rauf an, ob die pauschale Stärkung der Deckungsrückstellung an sich un- üblich oder unangemessen ist. III. Nach der Zurückverweisung wird das Berufungsgericht die feh- lenden Feststellungen zur Stärkung der Deckungsrückstellung im Jahr 2010 zu treffen und den Parteien insoweit Gelegenheit zur ergänzen- den Stellungnahme zu geben haben. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Bußmann Dr. Bommel Rust Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 10.04.2017 - 9 O 154/16 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.03.2020 - 13 U 106/17 - 58