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Entscheidung

XII ZA 32/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:110123BXIIZA32
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:110123BXIIZA32.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 32/22 vom 11. Januar 2023 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2023 durch die Richter Guhling, Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Das Ablehnungsgesuch der Betroffenen gegen die Richter Guhling, Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger wird verworfen. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Betroffenen ge- gen den Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2022 werden zurück- gewiesen. Mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache kann die Betroffene nicht mehr rechnen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 hat der Senat den Antrag der Be- troffenen auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 6. Ok- tober 2022 mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab- gelehnt. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit mehreren Eingaben. 1 - 3 - II. Das Ablehnungsgesuch der Betroffenen gegen die namentlich bezeichne- ten Richter, die an dem Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2022 mitgewirkt ha- ben, ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen. Über ein eindeutig unzulässiges oder rechtsmissbräuchliches Ableh- nungsgesuch entscheidet das Gericht in der regulären Besetzung und nicht ohne die abgelehnten Mitglieder (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZA 34/15 - FamRZ 2015, 1698 Rn. 2 mwN). So liegt der Fall hier. Die we- sentliche Begründung des Ablehnungsgesuchs, die abgelehnten Richter hätten ihre Entscheidung nur mit einem abstrakten Satz begründet und dadurch ihre „Verachtung“ gegenüber der Betroffenen gezeigt, ist gänzlich ungeeignet, eine Befangenheit der einzelnen Richter aufgrund persönlicher Beziehungen zu den Verfahrensbeteiligten oder zu der Rechtssache zu rechtfertigen. Denn das Rechtsbeschwerdegericht kann auch im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfah- ren unter den - hier vorliegenden - Voraussetzungen des § 74 Abs. 7 FamFG von einer Begründung seiner Entscheidung absehen. Eine mit ordentlichen Rechts- mitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche Entscheidung bedarf auch von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung (vgl. BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 12). Die von der Betroffenen monierte Verzögerung bei der Bearbeitung der Rechtssache durch die abgelehnten Richter liegt offensichtlich nicht vor. III. Unabhängig von den Bedenken, denen die Zulässigkeit der von der Be- troffenen angebrachten Anhörungsrüge im Hinblick auf die gemäß § 44 Abs. 2 2 3 4 - 4 - Satz 4 FamFG vorgeschriebene Darlegung einer konkreten entscheidungserheb- lichen Gehörsverletzung begegnen muss, ist diese jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Betroffenen in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, ihr Vorbringen aber nicht als durchgreifend erachtet. Auch soweit ihre Eingaben als Gegenvorstellung anzusehen sind, geben sie deshalb keine Veranlassung zur Änderung des Se- natsbeschlusses vom 7. Dezember 2022. Guhling Klinkhammer Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 16.08.2021 - 306 XVII 313/20 - LG Hamburg, Entscheidung vom 06.10.2022 - 309 T 168/21 -