OffeneUrteileSuche
Entscheidung

III ZR 116/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:120123BIIIZR116
1mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:120123BIIIZR116.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 116/20 vom 12. Januar 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Reiter, Dr. Kessen, Dr. Herr und Liepin beschlossen: Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf Ausset- zung des Verfahrens wird abgelehnt. Gründe: Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat am 25. November 2022 be- antragt, das Verfahren - der Sache nach - gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO auszusetzen. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Prozessbevollmächtigte des (früheren) Klägers A. T. habe mitgeteilt, dass dieser verstorben sei, und habe eine Sterbeurkunde vorgelegt. Der Prozessbevollmächtigte des verstorbenen Klägers A. T. hatte zuvor schon neben der Kopie der Sterbeurkunde die Kopie der Ausfertigung ei- nes Erbscheins vom 30. November 2021 vorgelegt, nach welchem A. T. von C. E. T. , F. P. T. und F. T. beerbt wor- den ist. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2022 hat der Prozessbevollmächtigte des früheren Klägers außerdem mitgeteilt, dass ihn dessen vorgenannte drei Er- ben beauftragt und bevollmächtigt hätten, sie im vorliegenden Verfahren zu ver- treten, insbesondere im Falle einer Aussetzung das Verfahren umgehend aufzu- nehmen, damit dieses ohne Verzögerung fortgesetzt werden könne. Entspre- chende Vollmachten der drei Erben hat er in Kopie beigefügt. 1 2 - 3 - Danach hat zum Zeitpunkt der Stellung des Aussetzungsantrags kein Grund für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO mehr bestanden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2016 - I ZR 101/16, juris Rn. 4); die Anordnung, das Verfahren auszusetzen, hat in einer Konstellation wie hier zu unterbleiben (vgl. BGH aaO; OLG Düsseldorf, MDR 2015, 1205 f). Herrmann Reiter Kessen Herr Liepin Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.01.2019 - 8 O 147/14 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.05.2020 - I-9 U 23/19 - 3