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Entscheidung

IX ZB 40/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:120123BIXZB40
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:120123BIXZB40.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 40/20 vom 12. Januar 2023 in dem Verfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Weinland als Einzelrichter am 12. Januar 2023 beschlossen: Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Ge- richtskosten in der Kostenrechnung vom 29. September 2020 (Kas- senzeichen…) wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 14. September 2020 hat der Senat die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts München vom 30. Juni 2020 als unzulässig verworfen. Die Gegenvor- stellung des Kostenschuldners hat der Senat mit Beschluss vom 30. September 2020 zurückgewiesen. Mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2020 ist dem Kostenschuldner eine Festgebühr in Höhe von 120 € gemäß Nr. 1826 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Rechnung gestellt worden. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 macht der Kostenschuldner geltend, er müsse die von ihm geforderten Kosten auf Grund eines Urteils des Amtsge- richts Lindau vom 18. Mai 2022 in einer Strafsache nicht mehr bezahlen. 1 2 - 3 - Die Rechtspflegerin hat die Eingabe als Erinnerung aufgefasst und ihr in Höhe von 60 € abgeholfen, da im Ausgangsverfahren keine ausdrückliche Rechtsbeschwerde eingelegt worden war und deswegen die Gebühr nach Nr. 1821 aF lediglich 60 € beträgt. II. Die Eingabe des Kostenschuldners, mit der sich dieser in vollem Umfang gegen den Kostenansatz wendet, ist als statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässige Erinnerung auszulegen. Zur Entscheidung über eine Erin- nerung gegen den Kostenansatz ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halb- satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1). Ein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall nicht. In der Sache hat die Erinnerung, soweit die Rechtspflegerin nicht aus an- deren als vom Erinnerungsführer geltend gemachten Gründen von Amts wegen abgeholfen hat, keinen Erfolg. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kosten- ansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erinnerungsverfah- rens ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundelie- genden Entscheidung, welche sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend ist (BFH, Beschluss vom 31. Juli 2003 - IX E 6/03, BFH/NV 2003, 1603; Zimmermann in Binz/Dörn- dorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl. 2021 § 66 GKG Rn. 41). Nach diesen Grundsätzen ist das Vorbringen des Erinnerungsführers zu einem 3 4 5 - 4 - Freispruch in einer Strafsache für den Kostenansatz in vorliegender Sache recht- lich nicht erheblich. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Weinland Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 08.06.2020 - 43 T 2089/19 - OLG München, Entscheidung vom 30.06.2020 - 11 W 881/20 – 6