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Entscheidung

5 ARs 55/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:170123B5ARS55
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:170123B5ARS55.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 ARs 55/22 5 AR (VS) 39/22 vom 17. Januar 2023 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden hier: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2023 gemäß § 29 EGGVG beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Rechtsbe- schwerde vom 20. September 2022 wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 23. Juli 2022 bei dem Ober- landesgericht Celle „Anträge gem. § 23 bis § 27 EGGVG“ gestellt, dabei auf ein Aktenzeichen des Landgerichts Verden (3 Qs 42 - 49/22) Bezug genommen und unter anderem begehrt, das zugehörige Verfahren „auf Rechtmäßigkeit von Amts wegen zu überprüfen“ und „die Rechtswidrigkeit des Justizverfahrens, Justizver- waltungsaktes u.a.“ festzustellen. Weiter wird der „Erlass des bis heute abge- lehnten Justizverwaltungsaktes u.a.“ beantragt, um weitere Ansprüche verfolgen zu können. Das Oberlandesgericht hat mit Verfügung vom 11. August 2022 festgehal- ten, dass von der Prozessunfähigkeit der Antragstellerin auszugehen sei, und ihr mitgeteilt, dass man ihren Anträgen in dem Verfahren des Landgerichts Verden nicht weiter nachgehen werde. Die Antragstellerin könne mit weiteren Entschei- dungen auf ihre Eingaben nicht mehr rechnen. 1 2 - 3 - Mit Schreiben vom 20. September 2022, beim Bundesgerichtshof einge- gangen am 21. September 2022, hat die Antragstellerin unter Bezugnahme auf den „Beschluss vom 11. August 2022“, der ihr am 15. September 2022 zugegan- gen sei, Antrag auf „Zulassung der Rechtsbeschwerde“ gestellt. Die Entschei- dung sei rechtswidrig ergangen; sie sei sofort aufzuheben. 2. Der Antrag war zurückzuweisen, da er nicht statthaft ist. Ein Rechtsmit- tel zum Bundesgerichtshof ist im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG allein nach § 29 Abs. 1 EGGVG eröffnet. Danach ist gegen einen Beschluss des Oberlan- desgerichts die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. Vorliegend ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu Recht ausgeführt hat, schon kein Beschluss des Oberlandesgerichts ergangen. Entsprechend fehlt es auch an einer Zulassung der Rechtsbeschwerde. Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor (LR/Gerson, StPO, 27. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2). Cirener Mosbacher Köhler Resch Werner Vorinstanz: Oberlandesgericht Celle, 11. August 2022 – 16 VA 30/22 3 4