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Beschluss

XI ZR 95/22

BGH, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:170123BXIZR95.22.0
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. März 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert des verfolgten Feststellungsantrags beträgt lediglich 19.108 €, weil die in dem Zahlungsanspruch enthaltenen Zinszahlungen in Höhe von 1.834 € als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Betracht bleiben und von dem maßgeblichen Nettodarlehensbetrag von 23.885 € ein Abschlag von 20% vorzunehmen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16, WM 2017, 804 Rn. 18 mwN). Streitwert: 19.108 €. Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl