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Entscheidung

4 StR 274/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:190123B4STR274
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:190123B4STR274.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 274/22 vom 19. Januar 2023 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. März 2022 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, wobei er in einem Fall Gegenstände mit sich führte, die zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sieben Mo- naten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verlet- zung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und zum 1 2 - 3 - Wegfall einer Einzelstrafe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Annahme rechtlich selbständiger Taten in den Fällen II.1. b) cc) und dd) der Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil sich die beiden Ausführungshandlungen teilweise überschneiden und die Taten deshalb im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) zueinander stehen. a) Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte am 25. Juni 2021 zehn Kilogramm Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf von einem Liefe- ranten, wovon er etwa fünf Kilogramm an unbekannte Abnehmer verkaufte (Tat II.1. b) cc)). Am 2. Juli 2021 erwarb er weitere fünf Kilogramm Marihuana zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs, von denen er etwa zwei Ki- logramm an unbekannte Abnehmer veräußerte (Tat II.1. b) dd)). Am 7. Juli 2021 lagerte der Angeklagte eine Restmenge von insgesamt 4.927,39 Gramm aus der Lieferung vom 25. Juni 2021 verpackt in insgesamt siebzehn Teilmengen zwi- schen vier und 1.249 Gramm u.a. in der von ihm bewohnten Wohnung, wobei er diese Betäubungsmittel im Wohnzimmer sowie weitere Teilmengen in anderen Räumlichkeiten seiner Wohnung verwahrte. Zudem lagerte er die Restmenge aus der Tat vom 2. Juli 2021 von insgesamt 2.977,93 Gramm Marihuana – ver- packt in sechs Einzelmengen von jeweils ca. 500 Gramm – in einer im Wohnzim- mer aufgefundenen Sporttasche. b) Das Landgericht hat bei der Annahme von Tatmehrheit nicht berück- sichtigt, dass mehrere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, unab- hängig vom Vorliegen einer Bewertungseinheit, zueinander dann in Tateinheit stehen, wenn sich ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen teilweise über- schneiden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2018 – 3 StR 88/18, NStZ 2020, 3 4 5 - 4 - 42, 43; Beschluss vom 24. Januar 2017 – 3 StR 487/16, NStZ 2017, 711, 712; Beschluss vom 13. Oktober 1998 – 4 StR 315/98, NStZ-RR 1999, 119, 120). Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist, begründet der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf be- stimmter Vorräte jedenfalls dann Tateinheit, wenn die Art und Weise der Besitz- ausübung wegen eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 6 StR 162/20, juris Rn. 4; Beschluss vom 28. Mai 2018 – 3 StR 88/18, NStZ 2020, 42, 43; Urteil vom 2. April 2015 – 3 StR 642/14, juris Rn. 7). Bei der festgestellten Sachlage sind die Gesetzesverletzungen des Angeklagten durch dieselbe Handlung (§ 52 Abs. 1 StGB) begangen worden; es liegt somit nur eine Tat vor. c) Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend selbst geändert (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend). § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Zugleich war der Schuldspruch dahingehend zu berichtigen, dass der Zu- satz „unerlaubt“ hinsichtlich sämtlicher abgeurteilter Delikte zu entfallen hatte, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 – 3 StR 19/21, NStZ 2022, 301 mwN). Zudem war die Tenorierung des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG entsprechend der Beschlussformel neu zu fassen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 – 6 StR 588/21, juris Rn. 2). 2. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der vom Landgericht ver- hängten Einzelstrafe für die Tat II.1. b) dd) von einem Jahr und drei Monaten. Die 6 7 8 - 5 - Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sieben Monaten bleibt hiervon un- berührt und kann bestehen bleiben. Mit Blick auf die Einsatzstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie Anzahl und Höhe der weiteren Einzelstrafen (vier Mal jeweils ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe, zwei Mal je zwei Jahre Frei- heitsstrafe und eine weitere Freiheitsstrafe von einem Jahr) kann der Senat aus- schließen, dass die Strafkammer bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewer- tung auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 3. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag- ten von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten zu entlasten. Bartel Rommel Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 10.03.2022 ‒ 21 KLs 18/21 336 Js 3402/21 9