Beschluss
V ZR 64/22
BGH, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:190123BVZR64.22.0
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Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. März 2022 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 34.823,75 € (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 6 Satz 1 ZPO). Der Streitwert wird nicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 GKG durch den Wert des Streitgegenstands der ersten Instanz begrenzt. Da der Beschwerdeführer als Widerbeklagter sein Verteidigungsverhalten (nur) in erster Instanz auf ein Mietverhältnis, in zweiter und dritter Instanz dagegen auf sein Eigentum gestützt hat, waren die Voraussetzungen für die Absenkung des Streitwerts gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG in den Rechtsmittelinstanzen nicht (mehr) gegeben (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juni 2016 - V ZR 192/15, NZM 2016, 892 Rn. 5). Damit ist nicht nur das Interesse an der Rechtsverteidigung, sondern auch das (Wider)Klägerinteresse anders zu bewerten; infolgedessen greift § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG nach Sinn und Zweck nicht ein (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 - II ZR 46/13, NJW-RR 2013, 1022 Rn. 4; BeckOK Kostenrecht/Schindler [1.10.2022], § 47 GKG Rn. 21 f.). Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Grau