Entscheidung
VI ZR 154/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:230123BVIZR154
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:230123BVIZR154.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 154/21 vom 23. Januar 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz, Müller, den Richter Dr. Allgayer und die Richterin Dr. Linder beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2022 verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtli- chen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu be- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeig- net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revi- sion zuzulassen ist. 1 2 - 3 - Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch ge- macht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzu- lassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet. Seiters von Pentz Müller Allgayer Linder Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 30.10.2019 - 9 O 16925/17 - OLG München, Entscheidung vom 23.03.2021 - 18 U 6831/19 Pre - 3