Entscheidung
1 StR 423/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:240123B1STR423
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:240123B1STR423.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 423/22 vom 24. Januar 2023 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 24. Januar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Traunstein vom 9. September 2022, soweit es den An- geklagten betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufge- hoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt; zudem hat es die Einziehung von zwei Mobiltelefonen angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel er- sichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbe- gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken: Die lückenhaften Feststellungen lassen die revisionsgerichtliche Überprü- fung nicht zu, ob dem Angeklagten wegen des belgischen Urteils vom 15. Dezember 2021 mit einer Sanktion von u.a. 30 Monaten Freiheitsstrafe ein Härteausgleich zu gewähren ist. Diese frühere Verurteilung wurde erst am 11. März 2022, mithin nach Beendigung der hier geahndeten Tat (21. Dezember 2021), rechtskräftig; die Umstände hierfür werden nicht mitgeteilt. Aufgrund dieser Lücke kann der Senat letztlich nicht ausschließen, dass in dem belgischen Strafverfahren nach dem 21. Dezember 2021 eine Entscheidung erging, in der „die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals ge- prüft werden konnten“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB), und mithin vom zeitlichen Ablauf her die Strafen gesamtstrafenfähig gewesen wären. Der aus dem Umstand, dass mit einer ausländischen Verurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden kann, entstehende Nachteil ist auszugleichen (BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2021 – 1 StR 404/20, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB Härteausgleich 27 Rn. 4; vom 1. September 2020 – 1 StR 279/20 Rn. 4; vom 4. August 2020 – 1 StR 252/20, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB Härteausgleich 26 Rn. 5 und vom 23. April 2020 – 1 StR 15/20, BGHSt 65, 5 Rn. 26 ff.). Denn der Angeklagte soll nicht schlechter behandelt werden, als wenn die frühere Verurteilung in Deutschland ergangen wäre (zuletzt EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 – C-583/22 Rn. 51, 66). 2. Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird die aufge- zeigte Lücke durch ergänzende Feststellungen zum belgischen Strafverfahren zu schließen haben; der Aufhebung der bisherigen Feststellungen bedarf es hierfür 2 3 4 5 - 4 - nicht (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Sollte sich eine Gesamtstrafenfähigkeit vom zeit- lichen Ablauf her ergeben, ist ein Härteausgleich nach Maßgabe der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu gewähren. Jäger Wimmer Leplow Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht Traunstein, 09.09.2022 – 1 KLs 140 Js 44575/21