Entscheidung
6 StR 488/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:240123B6STR488
6mal zitiert
12Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:240123B6STR488.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 488/22 vom 24. Januar 2023 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2023 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Magdeburg vom 6. Juli 2022 mit den zugehörigen Fest- stellungen aufgehoben, a) soweit die Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe verur- teilt worden sind, wobei die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen Bestand haben, b) betreffend den Angeklagten S. in den Aussprüchen über aa) die Gesamtstrafe, bb) der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver- wahrung. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie- sen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen versuchter räuberi- scher Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II.1) und 1 - 3 - wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung (Fall II.2) zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, die Unterbringung in der Sicherungsver- wahrung angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Den Ange- klagten St. hat es wegen Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und mit Diebstahl (Fall II.1) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten erzie- len den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung der Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Nach den Feststellungen verlangte der Angeklagte S. von dem Zeugen R. die Herausgabe von dessen Mobiltelefon und Betäubungsmitteln. Da der Zeuge sich weigerte, schlug der Angeklagte S. dem Zeugen dreimal mit der Faust ins Gesicht, um die Herausgabe der Gegenstände zu erzwingen, woraufhin dem Zeugen die Flucht gelang. Der Angeklagte St. und eine weitere unbekannt gebliebene Person unterstützten den Angeklagten S. bei seinen Handlungen durch ihre Bereitschaft zum Eingreifen, um Widerstandshandlungen des Zeugen von vornherein zu unterbinden. b) Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten nach dem Ab- schluss der letzten Ausführungshandlung (vgl. zum Rücktrittshorizont etwa BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.) hat das Land- gericht nicht getroffen. Die Urteilsgründe belegen deshalb nicht, dass die Ange- klagten keine Möglichkeit mehr sahen, die Gegenstände von dem Zeugen aus- gehändigt zu erhalten, weil er sich zwischenzeitlich in Sicherheit gebracht hätte 2 3 4 - 4 - und eine Verfolgung ohne Erfolg bliebe (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Feb- ruar 2022 – 6 StR 625/21). Der Generalbundesanwalt hat hierzu im Wesentlichen das Folgende aus- geführt: Das Landgericht ist ohne nähere Begründung von einem fehlgeschla- genen Versuch ausgegangen (UA S. 14). Dahingehende Erörterungen waren nicht deswegen entbehrlich, weil vorliegend gleich mehrere Tat- beteiligte in das Tatgeschehen eingebunden waren (vgl. BGH, Be- schluss vom 9. Juli 2009 – 3 StR 257/09, NStZ-RR 2009, 335). Die Frage nach einem fehlgeschlagenen Versuch bedarf vielmehr für jeden Tatbeteiligten gesonderter Prüfung (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Sep- tember 2006 – 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91). Zur Bewertung eines Fehlschlags sind daher regelmäßig Feststellungen zur Tätervorstellung nach seiner letzten Ausführungshandlung, dem sogenannten Rück- trittshorizont, erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2022 – 6 StR 332/22). Diesen Anforderungen werden die Darlegungen in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht gerecht. Das Landgericht hat aus den ge- troffenen Feststellungen keine Rückschlüsse auf das Vorstellungsbild der Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung ge- zogen. Festgestellt ist dazu lediglich, dass der Geschädigte, während er vom Angeklagten S. mit Faustschlägen traktiert wurde, sein Fahrrad fallen ließ und die Flucht ergriff (UA S. 13). Welche Vorstellun- gen die Angeklagten in diesem Moment des Entkommenlassens hatten, bleibt indessen unerörtert. Der Umstand, dass der Geschädigte dem Herausgabeverlangen des Angeklagten nicht entsprach, begründet für sich betrachtet noch keinen Fehlschlag des Erpressungsversuchs (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2022 – 6 StR 99/22, juris Rn. 5). Es ver- steht sich vorliegend auch nicht von selbst, dass sich die Befreiung und die Flucht des Geschädigten für die Angeklagten als unbezwingbar dar- stellten und beide davon ausgingen, dass der Tatplan in der konkreten Situation gescheitert war. Einem strafbefreienden Rücktritt steht zudem nicht von vornherein ent- gegen, dass die Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB von jedem zu- rücktretenden Beteiligten ohne Rücksicht auf die Frage, ob ein beende- ter oder unbeendeter Versuch vorliegt, die Verhinderung der Vollen- 5 - 5 - dung verlangt. Hiervon werden von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung nämlich auch Fälle erfasst, in denen die Tatbeteiligten den Rück- tritt einvernehmlich durchführen. Dabei genügt es, wenn ein Beteiligter mit dem Rücktritt des anderen einverstanden ist. Handeln alle Beteilig- ten einvernehmlich, kann das bloße Nicht-Weiterhandeln für die Er- folgsverhinderung im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB ausreichen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 – 1 StR 51/96, BGHSt 42, 158, 162; und vom 17. März 2022 – 4 StR 223/21, juris Rn. 23). Diese Grundsätze gelten auch für den Gehilfen, der anderenfalls bei einem wirksamen, den Erfolg verhindernden Rücktritt des Haupttäters nicht zurücktreten könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 – 4 StR 621/11, NStZ-RR 2012, 167, 168). Dem tritt der Senat bei. 2. Die Aufhebung der Schuldsprüche im Fall II.1 entzieht den für diese Tat verhängten Strafen sowie betreffend den Angeklagten S. dem Gesamt- strafenausspruch und – aufgrund des damit verbundenen Wegfalls einer Anlass- tat – der Maßregelanordnung (§ 66 Abs. 3 Satz 2 StGB) die Grundlage. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); ergänzende Feststellungen dürfen getrof- fen werden, wenn sie den bisherigen nicht widersprechen. Sander Feilcke Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Magdeburg, 06.07.2022 - 21 KLs 1/22 834 Js 80541/21 6 7 8