Leitsatz
IV ZR 133/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:250123UIVZR133
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:250123UIVZR133.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 133/21 Verkündet am: 25. Januar 2023 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 115 Abs. 1 Satz 1 Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG müssen nur bei Be- stehen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs vorliegen und können zu einem beliebigen Zeitpunkt vor Schluss der münd lichen Ver- handlung eintreten. BGH, Urteil vom 25. Januar 2023 - IV ZR 133/21 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Götz, Rust und Piontek auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2023 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Mai 2021 aufge- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be- rufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 300.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen auf Vorfinanzierung gerichteten Direktanspruch geltend. Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, beauftragte am 8. Oktober 2010 eine Architektin mit Leistungen betreffend die Teilsa- nierung und -modernisierung einer Straßenfront, der Giebelseiten ein- 1 2 - 3 - schließlich des Häuserversatzes sowie der Laubengänge bei ei nem Bau- vorhaben. Die Architektin erbrachte Planungs- und Bauüberwachungsar- beiten. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2012 wies das Amtsgericht Hagen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Architektin mangels Masse ab. Unter dem 4. Januar 2013 ordnete es hierüber einen Eintrag in das Schuldnerverzeichnis an. Bis zum 16. November 2013 war die Architektin bei der Beklagten berufshaftpflichtversichert. Dem Vertrag lagen "Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Archi- tekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren" (im Folgenden VB) zugrunde. Auszugsweise lauteten diese in Teil C: "C Ausschlüsse und nicht versicherte Risiken 1. Ausschlüsse 1.1 Berufsspezifische Ausschlüsse Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden […] 1.1.2 die der Versicherungsnehmer […] durch ein bewusst ge- setz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten verur- sacht hat; […]" 2017 stellte das Bauaufsichtsamt brandschutztechnische Mängel fest. 3 4 5 - 4 - Die Parteien streiten darüber, ob die Voraussetzungen eines Direkt- anspruchs vorliegen und die Architektin bewusst pflichtwidrig gehan- delt hat. Das Landgericht hat der zuletzt auf Zahlung eines Betrags von 300.000 € gerichteten Klage dem Grunde nach stattgegeben. Auf die Be- rufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Grundurteil des Land- gerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision der Klägerin, mit der diese die Wiederherstellung des land- gerichtlichen Urteils begehrt. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch- tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge- richt. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung unter anderem in r+s 2021, 511 veröffentlicht ist, ist die Passivlegitimation der Beklagten nicht dargetan. Soweit § 115 VVG für die in Absatz 1 Nr. 1-3 bezeichneten Fälle einen Schuldbeitritt des Versicherers anordne, habe die Klägerin nicht ausreichend zu den Voraussetzungen vorgetra- gen. Es komme nur § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG wegen des gegen die Archi- tektin beantragten Insolvenzverfahrens in Betracht. Die Voraussetzungen seien aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Hagen vom 13. Dezem- ber 2012 nicht zu bejahen. Sie müssten zum Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegen oder zumindest während des Rechtsstreits eintreten. An- spruchsbegründend im Sinne von § 115 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. VVG seien 6 7 8 9 - 5 - nur Abweisungsentscheidungen des Insolvenzgerichts, denen eine - zu- mindest noch irgendwie geartete - rechtliche Wirkung zukomme. Eine an- dere Betrachtung überspanne die Zielsetzung des Gesetzgebers, dem ge- schädigten Dritten einen verhandlungs- und zahlungsbereiten, weitgehend insolvenzsicheren Schuldner an die Hand zu geben. Im Falle der Abweisungsentscheidung werde das Insolvenzverfah- ren zwar nicht durchgeführt, der Vorgang entfalte gleichwohl insoweit noch rechtliche Wirkung, als bei der natürlichen Person auf Anordnung des In- solvenzgerichts ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis erfolge, § 26 Abs. 2 InsO, § 882b Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Der Eintrag solle Warnwirkung zugunsten etwaiger Gläubiger entfalten, wobei er regulär nach drei Jahren gelöscht werde, § 882e Abs. 1 ZPO. Daraus lasse sich herleiten, dass der Gesetz- geber eine Notwendigkeit, den Rechtsverkehr vor einem mutmaßlich un- zuverlässigen Schuldner zu warnen, nach Ablauf dieses Zeitraums prinzi- piell nicht mehr anerkenne. In Anwendung dieser Grundsätze sei - in Er- mangelung anderweitigen Vortrags - davon auszugehen, dass die Abwei- sung des Eröffnungsantrags mangels Masse, die zur Veranlassung des Eintrags im Schuldnerverzeichnis geführt habe, zum Zeitpunkt der Klage- erhebung im Dezember 2018 - und auch im Nachgang - keine rechtliche Wirkung mehr entfaltet habe und somit die Anspruchsvoraussetzung nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG nicht (mehr) zu begründen geeignet gewesen sei. Darauf, ob eine wissentliche Pflichtverletzung der Architektin auf Grund einer Kardinalpflichtverletzung indiziert sei, komme es nicht mehr an. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht einen Direktanspruch der Kläge- rin gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 VVG nicht versagen dürfen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG müssen nur bei Bestehen 10 11 - 6 - des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs vorliegen und können zu einem beliebigen Zeitpunkt vor Schluss der mündlichen Verhandlung eintreten. 1. Zu welchem Zeitpunkt die Anforderungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG erfüllt sein müssen, wird allerdings unterschiedlich beurteilt. a) Nach der überwiegenden und auch vom Berufungsgericht vertre- tenen Ansicht müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG bei Klageerhebung (so Knöfel in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, Pra- xiskommentar zum VVG 4. Aufl. § 115 Rn. 15; Schimikowski, jurisPR- VersR 9/2021 Anm. 5 unter E.; Armbrüster, r+s 2010, 441, 454) oder zu- mindest während des Rechtsstreits (so Prölss/Martin/Klimke, VVG 31. Aufl. § 115 Rn. 14; MünchKomm-VVG/Schneider, 2. Aufl. § 115 Rn. 18; BeckOK-VVG/Steinborn, § 115 Rn. 21 [Stand: 1. November 2022]; Langheid/Rixecker/Langheid, VVG 7. Aufl. § 115 Rn. 14; Bruck/Möller/ Beckmann, VVG 10. Aufl. § 115 Rn. 34, 36) vorliegen. Teilweise wird ent- sprechend allgemeiner prozessualer Grundsätze auch auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt (Freymann/Wellner/ Lennartz, jurisPK-Straßenverkehrsrecht § 115 VVG Rn. 28 ff. [Stand: 16. September 2022]; Looschelders/Pohlmann/Schwartze, VVG 3. Aufl. § 115 Rn. 11; wohl auch MAH-VersR/Kummer, 5. Aufl. § 12 Rn. 312; Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht 27. Aufl. § 115 VVG Rn. 16; Thume, VersR 2010, 849, 855). Nicht ausrei- chend wäre es insoweit jeweils, wenn ein Insolvenzverfahren bereits vor dem Rechtsstreit beendet worden ist (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 VVG), der Versicherungsnehmer nur zu dieser Zeit unbekannten Aufent- halts war (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VVG) oder - nach Auffassung des Be- rufungsgerichts - eine Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse im Rechtsstreit keine Zahlungsunfähigkeit oder drohende 12 13 - 7 - Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung des Versicherungs- nehmers mehr indizierte (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 VVG). b) Nach der Gegenansicht genügt es für einen Direktanspruch, dass die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG zu einem beliebigen Zeitpunkt vor Schluss der mündlichen Verhandlung eintreten. Trotz ihres späteren Wegfalls bleibe der Anspruch bestehen (vgl. BeckOK-Straßen- verkehrsrecht/Kemperdiek, § 115 VVG Rn. 22 [Stand: 15. Oktober 2022]; Dallwig in Staudinger/Halm/Wendt, VVG 2. Aufl. § 115 Rn. 10; Fortmann, r+s 2021, 513 f.). Wegen der in einem gesetzlichen Schuldbeitritt des Ver- sicherers liegenden Rechtsfolge sei nur maßgeblich, ob die Anforderun- gen bei Vorliegen des Anspruchs des Dritten gegen den Versicherungs- nehmer erfüllt seien (vgl. Fortmann, aaO). 2. Die letztgenannte Ansicht trifft zu. Für den gesetzlichen Schuld- beitritt des Versicherers müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG nur bei Bestehen des Schadensersatzanspruchs des Geschä- digten gegen den Versicherungsnehmer erfüllt sein. Dies ergibt die Aus- legung der Regelung. a) Dem Wortlaut von § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG lässt sich keine an- derslautende Beschränkung entnehmen. aa) Dies gilt bereits für die Varianten der Nrn. 1 und 3. Auch wenn diese im Präsens formuliert sind, folgt hieraus nicht, dass ihre Vorausset- zungen bis zum Rechtsstreit erfüllt sein müssen. Durch ihre Anforderun- gen an das Versicherungsverhältnis des Versicherungsnehmers (Nr. 1) beziehungsweise diesen selbst (Nr. 3) beziehen sich beide Varianten in- haltlich - entsprechend der Haftung des Versicherers für den Schädiger im Wege des Schuldbeitritts - auf den "Anspruch auf Schadensersatz" des 14 15 16 17 - 8 - Dritten. Soweit dieser Anspruch in der Rechtsfolge des § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG auch gegen den Versicherer geltend gemacht werden kann, bedeutet dies, dass seine Voraussetzungen zeitgleich mit denen des Schuldbeitritts verwirklicht sein müssen, der Versicherungsnehmer bei Be- stehen des Anspruchs also beispielsweise unbekannten Aufenthalts ist (Nr. 3) (vgl. Fortmann, r+s 2021, 513). Das Vorliegen der Anforderungen des Schuldbeitritts noch im Rechtsstreit ist hiernach nicht erforderlich und ergibt sich auch nicht aus der Verwendung des Verbs "geltend machen". Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch macht einen Anspruch geltend, wer auf diesen hinweist und ihn durchsetzen will (vgl. Duden, Das Bedeu- tungswörterbuch 5. Aufl. "geltend"). Dies ist bereits bei einer vorprozessu- alen Inanspruchnahme der Fall. bb) Für die Varianten der Nr. 2 von § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG gilt Entsprechendes. (1) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung insofern eine zeitli- che Beschränkung der Fälle 1 und 3 dahingehend geltend, dass die den Direktanspruch begründenden Voraussetzungen mit Beendigung des In- solvenz- beziehungsweise Insolvenzeröffnungsverfahrens wegfielen. Nach den beiden Varianten besteht ein Direktanspruch, wenn ü ber das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet (Fall 1) oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist (Fall 3). Auch wenn zwangsläufige Folge einer Verfahrenseröffnung oder der Be- stellung eines vorläufigen Verwalters die Durchführung eines Insolvenz- verfahrens beziehungsweise die Tätigkeit eines solchen Verwalters ist, reicht es nach dem Wortlaut aus, wenn es zu einer Verfahrenseröffnung oder Bestellung eines vorläufigen Verwalters gekommen ist. Ein noch an- 18 19 - 9 - dauerndes Insolvenzverfahren oder Tätigwerden eines vorläufigen Ver- walters - zumal im Rechtsstreit und nicht nur bei Bestehen des Schadens- ersatzanspruchs des Dritten - wird nicht vorausgesetzt. (2) Dem Wortlaut der - hier allein in Frage kommenden - Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gemäß Fall 2 lässt sich, wie auch die Revisionserwiderung erkennt, ebenfalls keine zeitliche Begrenzung entnehmen (vgl. Fortmann, r+s 2021, 513, 514). Soweit das Berufungsge- richt das Nichtvorliegen dieses Falls mit einer gesetzgeberischen Wertung aus § 882e Abs. 1 ZPO dahingehend begründet hat, dass die Abweisungs- entscheidung des Insolvenzgerichts nach Ablauf von drei Jahren keine Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung mehr indiziere, verlangt keiner der Fälle der Nr. 2 das dauerhafte Beste- hen eines Eröffnungsgrundes (§§ 16-19 InsO), sondern lediglich die je- weils normierte Verfahrenshandlung des Insolvenzgerichts. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt dabei ihrerseits gemäß § 16 InsO ebenso nur einmal einen solchen Grund voraus wie die Abweisung eines Eröff- nungsantrags mangels Masse gemäß § 26 InsO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2011 - IX ZB 254/09, VuR 2011, 306 unter 2 a [juris Rn. 6] m.w.N.; vom 13. April 2006 - IX ZB 118/04, NZI 2006, 405 Rn. 5 f.). Für die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 22 InsO muss ein Eröffnungsgrund - im Falle des Eröff- nungsantrags eines Gläubigers - gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO noch nicht einmal gegeben sein, sondern grundsätzlich nur glaubhaft gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2007 - IX ZB 164/06, NJW- RR 2007, 1062 Rn. 8 ff.). cc) Aus der Verwendung der Nebensatzkonjunktion "wenn" jeweils zu Beginn der einzelnen Varianten des § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG ergibt 20 21 - 10 - sich ebenfalls nicht das Erfordernis eines dauerhaften Vorliegens der Vo- raussetzungen des Schuldbeitritts bis zum Schluss der mündlichen Ver- handlung. Hätte der Gesetzgeber ein solches regeln wollen, hätte er die Nebensätze der Nr. 1 bis 3 nach der zutreffenden Ansicht der Revision jeweils mit einem "solange" beginnen lassen müssen (vgl. Fortmann, r+s 2021, 513, 514). b) Auch aus der Entstehungsgeschichte des § 115 Abs. 1 VVG ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine auflösende Bedingu ng des Schuld- beitritts des Versicherers. Nachdem ein Entwurf dieser Regelung zunächst noch einen Direktanspruch in allen Pflichtversicherungen vorgesehen hatte (BT-Drucks. 16/3945, 25, 50, 88 f.), wurde dieser im Gesetzge- bungsverfahren auf die unter Verbraucherschutzgesichtspunkten wesent- lichen zwei Problembereiche (neben den Ansprüchen nach dem Pflicht- versicherungsgesetz) zurückgeführt (BT-Drucks. 16/5862, 1, 38, 99). Er sollte nunmehr auch für die Fälle vorgesehen werden, dass der Schädiger insolvent oder unbekannten Aufenthalts ist (BT-Drucks. 16/5862, 99). So- weit der Gesetzgeber den Direktanspruch nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG mit der Insolvenz des Schädigers begründet hat, lässt sich dem nicht entnehmen, dass er diese als dauerhafte Voraussetzung f ür den Schuld- beitritt des Versicherers regeln wollte. Differenzierend hat er hierfür viel- mehr bereits das punktuelle Vorliegen einer der drei normierten Verfah- renshandlungen des Insolvenzgerichts ausreichen lassen und mit der Re- gelung das Ziel verfolgt, die Rechtsstellung des Geschädigten dadurch deutlich zu verbessern, dass dieser seine Ersatzansprüche mit dem Erhalt eines zusätzlichen und stets solventen Schuldners leichter realisieren kann (vgl. BT-Drucks. 16/5862, 99; 16/3945, 50, 88). Die Bezeichnung des Versicherers als "stets" (BT-Drucks. 16/3945, 88) solvent lässt auf die An- nahme des Gesetzgebers schließen, dass sich der Schädiger in den ge- regelten Konstellationen seinerseits nicht als stets solvent erwiesen hat. 22 - 11 - Nicht stets solvent ist ein Schädiger beispielsweise schon nach der ein- maligen Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 VVG). c) Nach dem vorgenannten Sinn und Zweck des Direktanspruchs (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 7. Dezember 2021 - VI ZR 1189/20, VersR 2022, 332 Rn. 14 m.w.N.) müssen die Voraussetzungen des Schuldbeitritts des Versicherers ebenfalls nur bei Bestehen des An- spruchs des Dritten gegen den Versicherungsnehmer erfüllt sein. aa) Wie das Berufungsgericht noch zutreffend ausgeführt hat, er- scheint die Inanspruchnahme eines Schädigers bei Eröffnung eines Insol- venzverfahrens über dessen Vermögen (Nr. 2 Fall 1) oder Abweisung ei- nes Eröffnungsantrags mangels Masse (Nr. 2 Fall 2) wegen des jeweiligen Bestehens eines Eröffnungsgrundes nicht erfolgversprechend. Der Direkt- anspruch erleichtert dem Geschädigten die Realisierung des Ersatzan- spruchs in diesen Varianten ebenso wie bei der Bestellung eines vorläufi- gen Insolvenzverwalters (Nr. 2 Fall 3) oder einem unbekannten Aufenthalt des Schädigers (Nr. 3). bb) Nach der zutreffenden Ansicht der Revision erleichtert der Di- rektanspruch dem Geschädigten die Realisierung des Ersatzanspruchs aber auch dann noch, wenn eine Inanspruchnahme des Schädigers nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG wieder Aus- sicht auf Erfolg hat. Entfiele der Direktanspruch in einem solchen Fall, diente er nicht mehr dem von der Regelung bezweckten Verbraucher- schutz. Trotz der zunächst berechtigten Annahme der Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG könnte sich der Geschädigte nicht auf das Fortbestehen des Direktanspruchs verlassen. Dieses hinge allein von der 23 24 25 - 12 - Entwicklung der Vermögenssituation des Schädigers (Nr. 2) beziehungs- weise dessen Verhalten (Nr. 3) ab (vgl. Dallwig in Staudinger/Halm/Wendt, VVG 2. Aufl. § 115 Rn. 10; BeckOK-Straßenverkehrsrecht/Kemperdiek, § 115 VVG Rn. 22 [Stand: 15. Oktober 2022]; MünchKomm-VVG/ Schneider, 2. Aufl. § 115 Rn. 18; vgl. auch Fortmann, r+s 2021, 513 f.; Armbrüster, r+s 2010, 441, 454; a.A. Freymann/Wellner/Lennartz, jurisPK- Straßenverkehrsrecht § 115 VVG Rn. 30 [Stand: 16. September 2022]). Das wäre mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht vereinbar, da sich der Geschädigte ansonsten zu keinem Zeitpunkt auf den Erfolg seiner Klage verlassen könnte und die Erleichterung der Durchsetzung des Scha- densersatzanspruchs als erklärtes Ziel dieser gesetzlichen Regelung nicht erreicht würde. cc) Anders als die Revisionserwiderung meint, haftet der Versiche- rer dem Geschädigten auf Grundlage dieser Auslegung nicht "auf ewig" aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Insolvenzgericht seine Entscheidung nach Entstehung des Schaden ser- satzanspruchs des Dritten gegen den Versicherungsnehmer getroffen hat, wie hier allein in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 Rn. 56 ff. zu einem Schadensersatzanspruch aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB wegen im Bauwerk bereits verwirklich- ter Planungs- oder Überwachungsfehler eines Architekten). Die Interessen des Versicherers sind in diesem Fall hinreichend durch die Verjährungs- möglichkeit des Direktanspruchs (vgl. § 115 Abs. 2 VVG) geschützt. dd) Eine teleologische Reduktion des § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG kommt nicht in Betracht. Es fehlen Anhaltspunkte für eine verdeckte Re- gelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes (vgl. Senatsbeschluss vom 31. März 2021 - IV AR(VZ) 6/20, VersR 2022, 194 Rn. 11 m.w.N.). Nach dem Willen des Gesetzgebers entspricht es dem 26 27 - 13 - Zweck der Vorschrift, dass ein Direktanspruch im Einklang mit dem Wort- laut besteht, wenn die Voraussetzungen bei Vorliegen des Anspruchs des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer erfüllt sind. Aus diesem Grund kommt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung weder eine Differenzierung zwischen natürlichen und juristischen Personen noch ein Gegenbeweis des Versicherers dahin in Betracht, dass der Versiche- rungsnehmer im Zeitpunkt der Klageerhebung tatsächlich nicht mehr zah- lungsunfähig gewesen sei. III. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent hat das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Voraussetzungen eines Scha- densersatzanspruchs aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB erfüllt sind und ob der Direktanspruch der Klägerin im Hinblick auf den von der Beklagten mit der Architektin vereinbarten Leistungsausschluss nach Teil C 1.1.2 VB gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 VVG noch im Rahmen der Leistungspflicht der Beklagten aus dem Versicherungsverhältnis liegt (vgl. Senatsurteile vom 28 - 14 - 8. Dezember 2010 - IV ZR 211/07, VersR 2011, 203 Rn. 27 m.w.N. noch zu § 158c Abs. 1 VVG a.F.; vom 25. Juni 2008 - IV ZR 313/06, VersR 2008, 1202 Rn. 7, 10 noch zu § 3 Nr. 1 PflVG a.F.). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die notwendigen Feststellungen nachholen kann. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 27.05.2020 - 4 O 10/19 - OLG Köln, Entscheidung vom 11.05.2021 - 9 U 145/20 -