Entscheidung
V ZR 205/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:260123BVZR205
3mal zitiert
4Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:260123BVZR205.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 205/21 vom 26. Januar 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Göbel und Dr. Malik und die Richterinnen Laube und Dr. Grau beschlossen: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts München I - 36. Zivilkammer - vom 29. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungs- erheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1. zu 32 % und der Kläger zu 2. zu 68 % (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZPO). 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 39.500 € (§ 3 ZPO, § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG). Maßgeblich ist das Interesse der Kläger an der Unterlassung der Nutzung der im Eigentum des Beklagten stehenden Sondereigentumseinheit als Fitnessstudio. Dieses schätzt der Senat aufgrund der Angaben in der Beschwerdebegründung auf 5 % des jeweiligen Verkehrswerts der Wohnungen, der für die Wohnung der Klägerin zu 1. in Höhe von 250.000 € und für die Wohnung des Klägers zu 2. in Höhe von 540.000 € glaubhaft gemacht ist. Dem steht § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht entgegen. Denn der Wert des Streitgegenstands des ersten - 3 - Rechtszugs, auf den der Streitwert im Rechtsmittelverfahren begrenzt ist, ist objektiv anhand materieller Kriterien zu bestimmen (siehe zum Ganzen auch Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - V ZR 112/21, ZWE 2022, 141 Rn. 5). Brückner Göbel Malik Laube Grau Vorinstanzen: AG Fürstenfeldbruck, Entscheidung vom 20.03.2018 - 10 C 1736/16 WEG (2) - LG München I, Entscheidung vom 29.07.2021 - 36 S 5570/18 WEG -