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Entscheidung

5 StR 512/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:310123B5STR512
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:310123B5STR512.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 512/22 vom 31. Januar 2023 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 sowie § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO be- schlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Juni 2022 wird a) hinsichtlich des Angeklagten O. Y. von der Einzie- hung der Mobiltelefone iPhone (Barcode 5050030817531) und Samsung (Barcode 5050034087213), des Notizzettels (Barcode 5050030817623) und des CBD Marihuanas (Bar- codes 5050030817647, 5050030817616, 5050030817654, 5050030817593, 5050030817586, 5050030817579, 5050034087220, 5050030817630, 5050030817548, 5050030817609, 5050030817524 und 5050034087206) abgesehen; dieser Ausspruch entfällt; b) hinsichtlich des Angeklagten I. Y. von der Einziehung der beiden Mobiltelefone iPhone (Barcode 5050034086926 und 5050034086810), Samsung (Barcode 5050034086803), der Handytasche Anti-Tracking (Barcode 5050034086827) und des Notizzettels (Barcode 5050034086872) abgesehen; dieser Ausspruch entfällt. - 3 - 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten I. Y. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 41 Fällen und den Angeklagten O. Y. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von acht Jahren und vier Monaten (I. Y. ) und drei Jahren und drei Monaten (O. Y. ) verurteilt sowie Ein- ziehungsentscheidungen getroffen. Die mit sachlich-rechtlichen Beanstandun- gen – hinsichtlich des Angeklagten I. Y. auch mit Verfahrensrügen – ge- führten Revisionen der Angeklagten führen jeweils mit der Sachrüge zum teilwei- sen Absehen von der Einziehungsentscheidung; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrügen des Angeklagten I. Y. dringen nicht durch. Zu derjenigen, die sich gegen die Behandlung eines Beweisantrags auf Einho- lung eines forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Vorlie- gen eines Abhängigkeitssyndroms richtet, bemerkt der Senat ergänzend: Soweit die Rüge auch mit der Stoßrichtung einer Verletzung des § 246a Abs. 1 StPO erhoben worden sein sollte, erweist sie sich ebenfalls als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), da die für eine Überprüfung durch das Revisionsge- 1 2 3 - 4 - richt erforderlichen tatsächlichen Umstände, insbesondere die im Antrag des Be- schwerdeführers und im Beschluss der Strafkammer vom 20. Mai 2022 in Bezug genommenen Unterlagen (Ergebnis der freiwilligen Drogentests anlässlich der Behandlung in der Suchtberatung des Herrn A. A. , Urteil des Amtsge- richts Hamburg-Altona vom 22. Juni 2020, Notizen und Chats des Angeklagten), nicht vollständig vorgetragen worden sind. 2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrügen hat hinsichtlich des Schuld- und des Strafausspruchs keinen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Von der Anordnung der Einziehung der aus der Be- schlussformel ersichtlichen Gegenstände hat der Senat aus den vom General- bundesanwalt genannten Gründen und mit dessen Zustimmung gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen. 4 - 5 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Angeklagten jeweils mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20). Gericke Köhler Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 17.06.2022 - 635 KLs 4/22 6101 Js 708/21 (6200) 5