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Entscheidung

4 StR 443/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:010223B4STR443
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:010223B4STR443.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 443/22 vom 1. Februar 2023 in der Strafsache gegen wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Februar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bremen vom 16. Juni 2022 im Ausspruch über die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgehoben; der Ausspruch entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten gefährlichen Ein- griffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperver- letzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, von der es drei Monate aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt hat. Zudem hat es gegen den Angeklagten eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren angeordnet. Hiergegen wendet sich der Ange- klagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Re- vision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teil- erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Anordnung der isolierten Sperrfrist nach § 69 Abs. 1, § 69a Abs. 1 Satz 1 und 3 StGB kann nicht bestehen bleiben. a) Nach den Feststellungen entfernte der Angeklagte zwei und lockerte die beiden weiteren Radbolzen an einem Vorderrad des Kraftfahrzeugs der Ne- benklägerin in der Absicht, dass sie deshalb auf ihrer nächsten Fahrt infolge des Verlustes dieses Rades im fließenden Verkehr verunfallt. Die Nebenklägerin be- merkte jedoch alsbald nach Fahrtantritt Geräusche und ein „Flattern“ des Lenk- rads, weshalb sie ihr Fahrzeug nach einer kurzen Wegstrecke zum Stillstand brachte. b) Das Landgericht hat die Anordnung der Maßregel damit begründet, dass der Angeklagte eine rechtswidrige Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs gemäß § 69 Abs. 1 StGB begangen habe, weil das Führen des manipulierten Kraftfahrzeugs durch die Nebenklägerin von ihm für die Ver- wirklichung seines Tatplans „instrumentalisiert“ worden sei. Diese Erwägung trägt den Maßregelausspruch nicht. Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis und auch für die An- ordnung einer (isolierten) Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 StGB ist, dass der Täter die Tat „bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat“ (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Tat muss damit in Beziehung stehen zu der Führung eines Kraftfahrzeugs durch den Täter (vgl. BT-Drucks. I/2674, S. 12 zur Vorgän- gerregelung in § 42m StGB aF) oder zumindest einen anderen Tatbeteiligten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2000 – 4 StR 381/00 Rn. 5; Urteil vom 29. Mai 1957 – 2 StR 195/57, BGHSt 10, 333, 336; OLG München NJW 1992, 2777). Daran fehlt es hier. Weder der Angeklagte selbst noch ein Tatbeteiligter führten bei, vor oder nach Begehung der Tat ein Kraftfahrzeug. Diese wurde auch nicht 2 3 4 5 - 4 - unter Verletzung einer spezifisch einem Kraftfahrer im Straßenverkehr obliegen- den Pflicht begangen. Die Tat richtete sich zwar gegen eine Kraftfahrzeugführe- rin; dies kann aber für sich genommen die Anordnung von Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB nicht rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2000 – 4 StR 381/00 Rn. 5; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 57; OLG Celle NZV 1998, 170; Pegel in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 315b Rn. 64; Ernemann in SSW-StGB, 5. Aufl., § 315b Rn. 23; Valerius in LK-StGB, 13. Aufl., § 69 Rn. 65). 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange- klagten teilweise von den durch das Rechtsmittel veranlassten Kosten und Aus- lagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Quentin Maatsch Scheuß Messing Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Bremen, 16.06.2022 ‒ 21 Ks 210 Js 53049/18 (12/19) 6 7