Entscheidung
5 StR 470/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:010223B5STR470
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:010223B5STR470.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 470/22 vom 1. Februar 2023 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Berlin vom 13. Juli 2022 a) im Strafausspruch dahin ergänzt, dass die auf die im Zusam- menhang mit dem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20. Mai 2021 erteilte Bewährungsauflage geleisteten 200 Arbeitsstunden mit 50 Tagen auf die verhängte Gesamt- freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten angerech- net werden, b) im Ausspruch zur Einziehungsanordnung dahin klargestellt, dass der Angeklagte hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe des angeordneten Betrages als Gesamtschuldner haftet. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tatein- heit mit Körperverletzung unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus Vorver- urteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Einziehungsanordnung sowie eine Kompensations- entscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Das Landgericht hat es versäumt, infolge der Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20. Mai 2021 nach § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB über die Anrechnung der aufgrund der Bewährungsauflage geleis- teten 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu entscheiden. Diese nicht im Ermes- sen des Gerichts stehende und in der Regel gebotene Anrechnung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2020 – 4 StR 121/20 mwN) kann der Senat in entspre- chender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst nachholen (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 – 1 StR 192/19 mwN) und bemisst den Anrechnungsmaßstab – der Anregung des Generalbundesanwalts folgend – in Anlehnung an § 5 Abs. 1 der Verordnung des Senats von Berlin über die Abwendung der Vollstre- ckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit (Tilgungsverordnung) vom 27. Januar 2021 (GVBl 2021, 130) mit vier Arbeitsstunden für einen Tag Strafhaft. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht zu einem für den Angeklag- ten günstigeren Anrechnungsmaßstab gelangt wäre. 2. Die Einziehungsanordnung hat der Senat entsprechend den Ausführun- gen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift aus Gründen der Klar- stellung geändert. 1 2 3 - 4 - 3. Der erzielte geringfügige Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belas- ten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 13.07.2022 - (504 KLs) 235 Js 2366/21 (32/21) 4