Entscheidung
XI ZB 23/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:060223BXIZB23
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:060223BXIZB23.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 23/20 vom 6. Februar 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2023 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias, die Richterin Dr. Dauber, den Richter Dr. Sturm sowie die Richterin Ettl beschlossen: Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 980.212,59 € festgesetzt. Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtig- ten des Musterrechtsbeschwerdegegners und der auf Seiten des Musterrechtsbeschwerdegegners Beigetretenen auf 212.411,43 € festgesetzt, wobei sich der Gesamtgegenstandswert aus den fol- genden Einzelwerten zusammensetzt: Musterrechtsbeschwerdegegner 60.440,00 € Beigetretener zu 1 42.000,00 € Beigetretener zu 2 19.400,00 € Beigetretener zu 3 13.800,00 € Beigetretener zu 4 25.000,00 € Beigetretener zu 5 39.000,00 € Beigetretener zu 6 12.771,43 € - 3 - Gründe: Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichts- kosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Hinsichtlich des Beigetretenen zu 4 ergibt sich der angesetzte Einzelwert aus dem Aussetzungsbeschluss, während die übrigen Einzelwerte jeweils ausdrücklich gemäß § 8 Abs. 4 KapMuG mitgeteilt worden sind. Daran ist der Senat gebunden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2020 - II ZB 19/19, NZG 2021, 562 Rn. 4 und vom 15. August 2022 - XI ZB 32/19, juris Rn. 4), so dass insoweit von der Tabelle, die der Prozessbevollmächtigte des Musterrechtsbeschwerdegegners und der auf Seiten des Musterrechtsbe- schwerdegegners Beigetretenen eingereicht hat, abweichende Werte anzuset- zen sind. Ellenberger Matthias Dauber Sturm Ettl Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 29.05.2018 - 5 OH 8/17 - OLG Celle, Entscheidung vom 11.12.2019 - 9 Kap 4/18 - 1 2