Entscheidung
6 StR 427/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:070223B6STR427
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:070223B6STR427.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 427/22 vom 7. Februar 2023 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2023 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Lüneburg vom 21. Februar 2022, a) soweit es den Angeklagten L. betrifft, im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass er unter Wegfall einer der im Fall II.14 der Urteilsgründe verhängten Strafen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, wegen Besitzes von Betäubungsmit- teln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie we- gen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wird, b) soweit es den Angeklagten B. betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen mit den zu- gehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- mittels des Angeklagten B. , an eine andere Strafkam- mer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Der Angeklagte L. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie wegen Beihilfe zum Handel- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Den Angeklagten B. hat es wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Im Übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen. Die Rechtsmittel haben jeweils den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der den Angeklagten L. betreffende Schuldspruch wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen im Fall II.14 der Urteils- gründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Nach den dazu getroffenen Feststellungen erwarb der nichtrevidierende Mitangeklagte G. am 12. Mai 2020 500 g Kokain zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Dieses holte der Kurier W. am selben Tag vom Verkäufer ab. Er war zu diesem Zweck durch den Angeklagten L. , der G. beim Weiterverkauf der Betäubungsmittel unterstützen wollte, mit einem „EncroChat- Telefon“ ausgestattet worden. Nachdem G. das Kokain wegen ungenügen- der Qualität zurückgegeben hatte, holte W. einige Tage später – wiederum 1 2 3 - 4 - unter Einsatz des ihm von L. übergebenen „EncroChat-Telefons“ – eine Ersatzlieferung ab. L. erhielt hierfür insgesamt 600 Euro. b) Die Annahme des Landgerichts, wonach die Unterstützungshandlungen des Angeklagten L. jeweils als zwei gesonderte Fälle der Beihilfe anzuse- hen sind, ist im Hinblick auf die Akzessorietät der Teilnahme rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. April 1999 – 1 StR 678/98, NStZ 1999, 513, 514; vom 2. September 2008 – 5 StR 356/08, NStZ-RR 2008, 386; vom 21. Ja- nuar 2014 – 1 StR 664/13, NStZ 2014, 465; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 525 mwN). Die Gehilfenakte bezogen sich auf eine einzige Haupttat des Mitangeklagten G. . Wird eine zum Weiterverkauf erworbene Rauschgiftmenge in eine andere Menge umgetauscht, weil etwa die gelieferte Qualität nicht den Erwartungen entspricht, so sind auch die Bemühungen um die Rückgabe der mangelhaften und die Nachlieferung einer mangelfreien Ware auf die Abwicklung ein- und desselben Rauschgiftgeschäfts gerichtet (vgl. BGH, Be- schluss vom 22. Januar 2010 – 2 StR 563/09, NStZ 2011, 97; Patzak/Volk- mer/Fabricius, aaO, Rn. 480, jeweils mwN). c) Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. d) Die Schuldspruchänderung, die hinsichtlich sämtlicher Taten auch den Wegfall der entbehrlichen Deliktsbezeichnung als „unerlaubt“ umfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2014 – 3 StR 340/14 Rn. 8), zieht die Aufhebung einer der beiden im Fall II.14 der Urteilsgründe verhängten Freiheitsstrafen von einem Jahr nach sich. Die Gesamtstrafe bleibt davon unberührt. Der Senat schließt mit 4 5 6 - 5 - Blick auf den unveränderten Schuldgehalt aus, dass die Strafkammer bei An- nahme einer einheitlichen Tat im Fall II.14 der Urteilsgründe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. 2. Die den Angeklagten B. betreffende Einziehungsentscheidung hat ebenfalls keinen Bestand. Sie entbehrt einer tragfähigen Beweiswürdigung. Die Urteilsgründe enthalten weder konkrete Hinweise zu durchgeführten Ver- kaufsgeschäften, aus denen der Angeklagte im Fall II.19 der Urteilsgründe die von der Strafkammer als Tatertrag bewerteten 4.800 Euro erlangt haben könnte, noch lässt sich ihnen entnehmen, in welchem Umfang die vom Angeklagten zum „Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs“ erworbenen Betäubungsmittel „anlässlich seines Geburtstags“ von seinen Freunden vor Beginn seiner Ver- kaufsbemühungen konsumiert worden waren. Sander Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Lüneburg, 21.02.2022 - 21 KLs 6102 Js 8303/21 (15/21) 7