Leitsatz
VIII ZB 55/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:070223BVIIIZB55
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:070223BVIIIZB55.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 55/21 vom 7. Februar 2023 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Satz 1 B, Fa, Ff; § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 Nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO kann auch einem wiederholten Antrag auf Verlän- gerung der Berufungsbegründungsfrist ohne Einwilligung des Gegners stattgege- ben werden, solange dadurch die in dieser Vorschrift genannte Monatsfrist insgesamt nicht überschritten wird. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 - VIII ZB 55/21 - LG Nürnberg-Fürth AG Erlangen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2023 durch den Richter Dr. Bünger als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Liebert, den Richter Dr. Schmidt sowie die Richterinnen Wiegand und Dr. Matussek beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 7. Zivilkammer - vom 31. August 2021 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.892 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die beklagte Vermieterin wegen einer behaupteten Pflichtverletzung aus dem Wohnraummietverhältnis auf materiellen und immate- riellen Schadensersatz in Anspruch. Das Amtsgericht hat die hierauf gerichtete Klage abgewiesen. Gegen das ihrem - in einer Anwaltssozietät tätigen - Prozessbevollmächtigten am 8. April 2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin (fristgerecht) Berufung eingelegt. Ihrem Antrag, die Frist für die Berufungsbegründung "bis zum 06.07.2021" zu verlän- gern, hat das Berufungsgericht stattgegeben. 1 2 - 3 - Mit einem am 6. Juli 2021 beim Berufungsgericht eingegangenen Schrift- satz hat die Klägerin um nochmalige Verlängerung der Frist für die Berufungsbe- gründung - bis zum 3. August 2021 - gebeten und zur Begründung ausgeführt, der bis dahin für die Streitsache der Klägerin als "Hauptsachbearbeiter" zustän- dige Rechtsanwalt sei erkrankt und es sei noch eine Besprechung mit der Kläge- rin notwendig. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schrift- satz vom 12. Juli 2021 mitgeteilt hatte, er wolle die Entscheidung über die Frist- verlängerung in das Ermessen des Gerichts stellen, hat das Berufungsgericht mit Verfügung vom 13. Juli 2021 die Berufungsbegründungsfrist - rückwirkend - bis zum 8. Juli 2021 verlängert und den darüberhinausgehenden Fristverlängerungs- antrag wegen fehlender Zustimmung des Gegners zurückgewiesen. Zugleich hat es darauf hingewiesen, dass die Berufung wegen Versäumung der Berufungs- begründungsfrist unzulässig sei. Daraufhin hat die Klägerin mit jeweils am 27. Juli 2021 beim Berufungsge- richt eingegangenen Schriftsätzen zum einen (hilfsweise) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zum anderen die Berufung begründet. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags hat sie im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Der für die Angelegenheit der Klägerin innerhalb seiner Anwaltssozietät zuständige Sachbearbeiter sei am Abend des 4. Juli 2021, einem Sonntag, aus unvorhersehbaren akuten gesundheitlichen Gründen in ein Krankenhaus ver- bracht worden. Entsprechend den in der Kanzlei geltenden organisatorischen An- weisungen im Hinblick auf die Behandlung von Fristsachen für den Fall eines unvorhergesehenen Ausfalls einer der Rechtsanwälte sei die weitere Bearbei- tung der Angelegenheit der Klägerin am Montag, den 5. Juli 2021, einem der anderen Sozien aus der Kanzlei zugewiesen worden. Dessen Rücksprache mit dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten am selben Tag habe ergeben, dass 3 4 5 6 - 4 - dieser einer nochmaligen Verlängerung der am Folgetag ablaufenden Berufungs- begründungsfrist nicht ausdrücklich zustimmen könne und die Entscheidung hier- über in das Ermessen des Gerichts stellen wolle, aufgrund der gegebenen Um- stände aber davon ausgehe, dass das Gericht die Fristverlängerung gewähren werde. Hiervon sei - im Hinblick auf die im Streitfall anzunehmende erhebliche Reduzierung des dem Gericht gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingeräumten Ermessens - auch der nunmehr auf Seiten der Klägerin mit der Streitsache be- fasste Rechtsanwalt ausgegangen. Dieser habe weiter durch eine - erst am Nachmittag des 6. Juli 2021 ge- lungene - telefonische Rücksprache mit der Rechtsschutzversicherung der Klä- gerin in Erfahrung gebracht, dass jene über die - bereits am 21. Juni 2021 erbe- tene - Deckungszusage erst entscheiden könne, wenn die Berufungsbegründung ausgearbeitet worden oder wenigstens eine Mitteilung der Berufungsgründe er- folgt sei. Da die Klägerin die Einreichung einer Berufungsbegründung "aus finan- ziellen Gründen" vom Vorliegen einer Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversi- cherung abhängig gemacht habe, habe er zur Wahrung der Interessen der Klä- gerin zu diesem Zeitpunkt somit lediglich - wie geschehen - eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragen können. Eine Zusage, die Kosten für das Berufungsverfahren zu übernehmen, habe der Rechtsschutzversicherer der Klägerin sodann erst am 27. Juli 2021 erteilt. Ausweislich der mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 14. Juli 2021 sollte die stationäre Kran- kenhausbehandlung des ursprünglich für die Angelegenheit der Klägerin zustän- digen Sachbearbeiters voraussichtlich noch bis zum 28. Juli 2021 andauern. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es, 7 8 9 - 5 - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, im Wesentlichen aus- geführt: Die Berufung sei unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig innerhalb der Beru- fungsbegründungsfrist bis zum 8. Juli 2021, sondern erst am 27. Juli 2021 be- gründet worden sei. Der Klägerin sei auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Wiedereinsetzungsantrag sei zwar zulässig, aber unbe- gründet. Die Klägerin sei nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Sie müsse sich das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Dabei könne dahinstehen, ob ihren ursprünglichen Prozessbevollmächtigten ein eige- nes Organisationsverschulden treffe oder diesem das Verschulden seines Ver- treters - sollte dieser nicht ohnehin auch selbst Prozessbevollmächtigter der Klä- gerin gewesen sein - anzulasten sei. Jedenfalls habe der im Streitfall für den "Hauptprozessbevollmächtigten" der Klägerin nach dessen krankheitsbedingtem Ausfall eingetretene Vertreter nicht die notwendigen Prozesshandlungen, namentlich die rechtzeitige Fertigung und Einreichung der Berufungsbegründung, vorgenommen. Die fristgerechte Er- stellung einer Berufungsbegründung sei diesem indes ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass dem vertretungs- weise tätig gewordenen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Zeitpunkt des Eintritts der Erkrankung des Hauptsachbearbeiters (am Sonntag, den 4. Juli 2021) noch vier volle Arbeitstage bis zum Ablauf der - verlängerten - Berufungs- begründungsfrist (am Donnerstag, den 8. Juli 2021) zur Verfügung gestanden hätten. Diese Zeit sei mit Blick auf den Umfang der Sache - namentlich den tat- sächlich und rechtlich übersichtlichen Sachverhalt (Schadensersatz wegen eines behaupteten Sturzes der Klägerin infolge einer Unebenheit in dem Pflasterbelag 10 11 - 6 - des von ihr angemieteten Stellplatzes der Beklagten), das nur fünf Seiten umfas- sende amtsgerichtliche Urteil, die bis zu dessen Erlass aus lediglich 88 Seiten bestehende Gerichtsakte - für die Anfertigung einer Berufungsbegründung aus- reichend gewesen. Dies gelte insbesondere, weil der Verfasser der Berufungs- begründung ohnehin bereits - neben dem ursprünglich innerhalb der Anwaltsso- zietät für die Angelegenheit der Klägerin zuständigen und später erkrankten Rechtsanwalt - an der einzigen mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht "als weiterer Prozessbevollmächtigter" teilgenommen habe und mit der Sache deshalb schon vertraut gewesen sei. Soweit die verspätete Einreichung der Berufungsbegründung damit be- gründet werde, dass eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung der Klägerin nicht rechtzeitig vorgelegen habe, liege dies in der Verantwortung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Eine gewissenhafte und sorgfältige Ar- beitsweise vorausgesetzt, hätte rechtzeitig vor dem Ablauf der erstmalig bis zum 6. Juli 2021 verlängerten Frist zur Berufungsbegründung mit der Rechtsschutz- versicherung abgeklärt werden können und müssen, an welche Bedingungen eine Deckungszusage geknüpft sei. Dies gelte insbesondere, weil das Gewähren einer weiteren Fristverlängerung - über den 8. Juli 2021 hinaus - höchst unsicher gewesen sei, da es insoweit einer Zustimmung des Gegners bedurft hätte. Un- terbleibe eine Begründung der Berufung wegen des Fehlens einer Deckungszu- sage der Rechtsschutzversicherung, sei dies in jedem Fall verschuldet. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, 12 13 14 - 7 - die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden und die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (siehe nur Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 15 mwN; vom 16. November 2021 - VIII ZB 70/20, NJW-RR 2022, 201 Rn. 9; vom 10. Januar 2023 - VIII ZB 41/22 unter II 1, zur Veröffentlichung bestimmt), sind nicht erfüllt. Insbesondere erfordert die Rechtssache - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Ob andere Zulässigkeitsgründe (§ 574 Abs. 2 Nr. 1, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) in Betracht kommen, bedarf hier keiner Prüfung, da solche von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht werden (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2005 - IX ZB 27/02, IHR 2005, 259 unter III; vom 5. März 2009 - IX ZB 192/07, NJW-RR 2009, 1292 Rn. 4; vom 25. März 2010 - V ZB 159/09, NJW-RR 2010, 784 Rn. 4 f.; vom 10. März 2022 - IX ZB 36/20, ZIP 2022, 1461 Rn. 11; jeweils mwN). Anders als die Rechtsbeschwerde meint, verletzt der angefochtene Beschluss nicht die Verfahrensgrundrechte der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). 1. Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozess- bevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sach- gründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 9; vom 15 16 - 8 - 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, aaO Rn. 28; vom 10. Januar 2023 - VIII ZB 41/22 unter II 2 a, zur Veröffentlichung bestimmt; jeweils mwN). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt eine Verletzung der vorgenannten Verfahrensgrundrechte der Klägerin nicht vor. a) Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil die Klägerin sie entgegen § 520 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig - namentlich nicht innerhalb der hierfür geltenden bis zum 8. Juli 2021 verlängerten Frist, sondern erst mit einem am 27. Juli 2021 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz - begründet hat. Letzteres stellt die Rechtsbeschwerde auch nicht in Abrede. b) Dabei hat das Berufungsgericht der Klägerin jedenfalls im Ergebnis zu Recht eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist verwehrt. Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge- währen, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die Berufungs- begründungsfrist einzuhalten. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtig- ten ist der Partei zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den von der Partei glaubhaft gemachten Tatsachen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Fristversäumnis von der Partei beziehungs- weise ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war (Senatsbeschluss vom 22. November 2022 - VIII ZB 2/22, NJW 2023, 368 Rn. 14 mwN). So liegt der Fall hier. aa) Hierbei kann dahinstehen, ob der Sozius, dem die Streitsache der Klägerin infolge des krankheitsbedingten Ausfalls des bis dahin zuständigen (Haupt-)Sachbearbeiters kanzleiintern - zumindest vorläufig - zugewiesen worden ist, von Anfang an - wie dies bei Anwaltssozietäten regelmäßig der Fall 17 18 19 20 - 9 - ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1993 - V ZR 1/93, BGHZ 124, 47, 48; Beschluss vom 13. November 2002 - XII ZB 104/01, NJW-RR 2003, 490 unter II 2) - durch die Klägerin mit mandatiert worden ist oder dieser erst nachträglich - aufgrund einer entsprechenden Übertragung durch den (einzelmandatierten) Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf ihn - für die (weitere) Bearbeitung der Streitsache zuständig geworden ist. Denn auch im letzteren Fall wäre der - nach den rechtsfehlerfreien und von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hier mit der Wahrung der laufenden Rechtsmittelfristen betraute - (unterbevollmächtigte) Sozius als Bevollmächtigter der Klägerin im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO anzusehen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19. März 2014 - I ZB 32/13, GRUR-RR 2014, 470 Rn. 10 mwN). bb) Dem - gemäß den kanzleiinternen Absprachen - anstelle des ursprünglich mit der Streitsache befassten Sachbearbeiters eingetretenen Sozius ist ein Verschulden an der Fristversäumnis anzulasten. (1) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewähr- leisten (BGH, Beschlüsse vom 22. November 2022 - VIII ZB 2/22, NJW 2023, 368 Rn. 16; vom 31. Januar 2018 - XII ZB 565/16, NJW 2018, 1400 Rn. 18). Erkennt er, dass er eine Frist zur Rechtsmittelbegründung nicht einhalten kann, muss er durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch gar nicht erst notwendig wird (BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 2018 - XII ZB 565/16, aaO; vom 1. Juli 2013 - VI ZB 18/12, NJW 2013, 3181 Rn. 9). Das Verlängerungsgesuch ist dabei recht- zeitig, wenn es spätestens am letzten Tag der zu verlängernden Frist beim zu- ständigen Gericht eingereicht worden ist (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2021 21 22 - 10 - - VIII ZB 56/20, NJW 2022, 400 Rn. 19; vom 31. Januar 2018 - XII ZB 565/16, aaO). Allerdings ist der Rechtsmittelführer generell mit dem Risiko belastet, dass das Rechtsmittelgericht in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist (teilweise) versagt. Ohne Ver- schulden im Sinne von § 233 ZPO handelt der Rechtsanwalt daher nur dann, wenn (und soweit) er auf die Fristverlängerung vertrauen durfte, das heißt, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 2018 - XII ZB 565/16, aaO Rn. 19; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 11; jeweils mwN). Da gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist über einen Monat hinaus ohne Einwilligung des Gegners nicht in Betracht kommt, darf ein Prozessbevollmächtigter grundsätzlich nur dann auf eine weitergehende Ver- längerung vertrauen, wenn er erwarten durfte, der Gegner werde die erbetene Zustimmung vor Ablauf der Frist erteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2022 - II ZB 3/22, FamRZ 2022, 1797 Rn. 11; vom 13. Februar 2020 - V ZB 99/19, juris Rn. 6; vom 5. April 2011 - VIII ZB 81/10, NJW 2011, 1601 Rn. 10; vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742 unter 2). (2) Nach diesen Grundsätzen trifft den - seit dem 5. Juli 2021 mit dem Berufungsverfahren befassten - Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Er hat zwar zunächst, nachdem ihm die Streitsache der Klägerin aufgrund der plötzlichen Erkrankung des zuvor hierfür zuständigen Sachbearbeiters kanzleiintern übertragen worden war, die gebotenen fristwahrenden Maßnahmen ergriffen, indem er im Hinblick auf den zeitnahen Ablauf der bereits einmal (bis zum 6. Juli 2021) verlängerten Berufungsbegründungsfrist Rücksprache mit dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten gehalten und sodann am letzten Tag 23 24 - 11 - der Frist, mithin rechtzeitig, einen (zweiten) Fristverlängerungsantrag gestellt hat. Die in dem Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin vorgebrachten Tatsa- chen rechtfertigen jedoch nicht - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu- treffend gesehen hat - die Annahme, dass er ohne Verschulden an der Ein- haltung der letztlich (nur) bis zum 8. Juli 2021 verlängerten Frist verhindert war. (a) Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei dem - kanzleiintern (erst) seit Montag, den 5. Juli 2021 mit dem Berufungsverfahren befassten - Prozessbevollmächtigten innerhalb der bis Donnerstag, den 8. Juli 2021 ver- längerten Berufungsbegründungsfrist in zeitlicher Hinsicht möglich und zu- mutbar gewesen, die Berufung zu begründen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Weder hat die Klägerin mit ihrem Wiedereinsetzungsgesuch Tat- sachen vorgebracht, die geeignet wären, diese Wertung in Frage zu stellen, noch erhebt die Rechtsbeschwerde Einwendungen gegen den Ausgangs- punkt des Berufungsgerichts, wonach vier volle Arbeitstage unter den hier gegebenen besonderen Umständen des Einzelfalls für die Anfertigung und Übermittlung einer Berufungsbegründungsschrift ausgereicht hätten. (b) Die in der angefochtenen Entscheidung nicht erörterte - nach Mei- nung der Rechtsbeschwerde zu verneinende - Frage, ob es dem Prozessbe- vollmächtigten der Klägerin unter den vom Berufungsgericht festgestellten Einzelfallumständen auch möglich und zumutbar gewesen wäre, eine den Formerfordernissen des § 520 Abs. 3 ZPO genügende Berufungsbegründung bis zum Ablauf der ursprünglichen, erstmalig verlängerten Frist am 6. Juli 2021, also innerhalb von zwei Arbeitstagen, zu erstellen und zu übermitteln, kann offenbleiben. 25 26 - 12 - Denn auch unter der Annahme, dass hierfür vier Arbeitstage benötigt worden wären, trifft den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein Verschul- den an der Fristversäumnis. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde entlastet es diesen nämlich nicht, dass er von der nochmaligen Verlängerung der zunächst am 6. Juli 2021 endenden Frist um weitere zwei Tage erst nach deren Ablauf Kenntnis erlangt hat, weil das Berufungsgericht die entspre- chende Entscheidung nachträglich (am 13. Juli 2021) - nach Gewährung einer Gelegenheit zur Stellungnahme für die Gegenseite - getroffen hat. Denn die Möglichkeit einer (nochmaligen) Fristverlängerung innerhalb der noch nicht ausgeschöpften, bis zum 8. Juli 2021 reichenden ersten Monatsfrist hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin - eine sorgfältige und gewissenhafte Vorgehensweise vorausgesetzt - erkennen können und bei seiner Arbeitspla- nung berücksichtigen müssen. (aa) Das Vorbringen der Klägerin in ihrem Wiedereinsetzungsantrag, wonach ihr Prozessbevollmächtigter darauf vertraut habe, dass ihm die noch- malige Verlängerung dieser Frist angesichts der dargelegten Unvorherseh- barkeit des krankheitsbedingten Ausfalls seines ursprünglich mit der Streitsa- che befassten Kollegen nur zwei Tage vor dem Ablauf der Berufungsbegrün- dungsfrist antragsgemäß - also bis zum 3. August 2021 - gewährt würde, be- legt, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin insoweit - in vermeidbarer Weise, also schuldhaft - die Rechtslage verkannt hat. Nach den aufgezeigten gefestigten Rechtsprechungsgrundsätzen wäre das von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Anspruch genommene Vertrauen nämlich nur berechtigt gewesen, wenn dieser die beantragte Be- willigung mit großer Wahrscheinlichkeit hätte erwarten dürfen. Dies wäre hier - da die erbetene Verlängerung den gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO einwil- 27 28 29 - 13 - ligungsfrei zulässigen Zeitraum von bis zu einem Monat (teilweise) über- schritt - wie ausgeführt, nur unter der Voraussetzung zu bejahen, dass er mit einer entsprechenden Einwilligung des Gegners hätte rechnen dürfen. Nach- dem die erfolgte Rücksprache mit dem Prozessbevollmächtigten des Gegners dem eigenen Vorbringen der Klägerin nach ergeben hatte, dass dieser ein ausdrückliches Einverständnis nicht erteilen könne, lag diese Voraussetzung unverkennbar nicht vor. Vor diesem Hintergrund konnte der Prozessbevoll- mächtigte nicht mit der beantragten Fristverlängerung bis zum 3. August 2021 rechnen. (bb) Bei der gebotenen sorgfältigen Prüfung der maßgeblichen Rechts- lage hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erkennen können, dass im Streitfall eine nochmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - nachdem der gegnerische Prozessbevollmächtigte die Einwilligung abge- lehnt hatte - zwar nicht, wie beantragt, bis zum 3. August 2021, aber jeden- falls um zwei Tage, also bis zum 8. Juli 2021 in Betracht kam. Er hätte seine Arbeitsplanung in der Folge - jedenfalls solange ihm nichts Gegenteiliges vom Gericht mitgeteilt worden war - auf diese Möglichkeit einrichten und die Beru- fungsbegründung innerhalb des dann - nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Einzelfallumständen - ausreichenden Zeitraums von vier Arbeitstagen anfertigen und dem Berufungsgericht übermitteln müs- sen. (aaa) Eine weitere Fristverlängerung um zwei Tage war im Streitfall unter den Voraussetzungen des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO zulässig, obwohl es sich hierbei um die zweite Verlängerung handelte und der gegnerische Prozessbevollmächtigte die Erteilung einer Einwilligung versagt hatte. Denn da die Monatsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO mit der ersten Verlängerung 30 31 - 14 - noch nicht vollständig ausgeschöpft worden war, bedurfte es einer Zustim- mung des Gegners für eine (nochmalige) Verlängerung bis zum Ablauf dieser Monatsfrist nicht. (α) Gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO kann die Berufungsbegründungs- frist auf Antrag ohne Einwilligung des Gegners um "bis zu einem Monat" ver- längert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechts- streit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungs- kläger erhebliche Gründe darlegt. Danach kann auch einem wiederholten Fristverlängerungsantrag ohne Einwilligung des Gegners stattgegeben wer- den, solange dadurch die Monatsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO insgesamt nicht überschritten wird (so auch Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 5. Aufl., § 520 Rn. 44; Anders/Gehle/Göertz, ZPO, 81. Aufl., § 520 Rn. 21; siehe auch Musielak/Voit/Ball, ZPO, 19. Aufl., § 520 Rn. 9; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 520 Rn. 21). Für diese Sichtweise spricht zunächst der Wortlaut des Gesetzes. Denn danach ist die Möglichkeit einer einwilligungsfreien Fristverlängerung durch den Vorsitzenden allein an den Verlängerungszeitraum von höchstens einem Monat geknüpft. Eine Differenzierung danach, ob es sich bei dem auf diesen Verlängerungszeitraum bezogenen Antrag um einen ersten oder wie- derholten Antrag des Berufungsklägers handelt, ist dem Gesetzestext hinge- gen nicht zu entnehmen. Auch der Sinn und Zweck des Gesetzes sprechen gegen eine ein- schränkende Auslegung dahingehend, dass eine zweite Fristverlängerung stets - auch wenn die Monatsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO hierdurch insgesamt nicht überschritten wird - der Einwilligung des Gegners bedürfe. Denn das mit der Einführung der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Regelung 32 33 34 - 15 - des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO verbundene gesetzgeberische Ziel der Verfah- rensbeschleunigung (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 95) wird allein dadurch er- reicht, dass die einwilligungsfrei zulässige Fristverlängerung - was die Vor- gängerregelung (§ 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) nicht vorgesehen hatte - auf (insgesamt) einen Monat beschränkt ist. Ob diese Monatsfrist bereits durch die erste Bewilligung einer beantragten Fristverlängerung voll ausgeschöpft wird oder erst infolge einer weiteren Bewilligung auf einen wiederholten Antrag hin, hat auf die Verfah- rensdauer ersichtlich keinen Einfluss. Es dient vielmehr der Verfahrensbe- schleunigung, wenn ein Rechtsanwalt, der zunächst - etwa wegen einer kurz- fristigen Arbeitsüberlastung - nur Anlass hat, eine Fristverlängerung von we- niger als einem Monat zu beantragen, nicht allein aus anwaltlicher Vorsicht gehalten ist, gleichwohl eine einmonatige Fristverlängerung zu beantragen, weil ihm andernfalls, sofern innerhalb der erstmalig verlängerten Frist erneut ein erheblicher Grund im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 Alt. 2 ZPO - etwa wegen einer unvorhersehbaren Erkrankung - auftreten sollte, eine weitere Fristverlängerung bis zum Ende des Zeitraums von einem Monat nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO zu versagen wäre, wenn es an einer Zustimmung des Gegners fehlt. (β) Aus diesen Gründen vermag die in der Literatur zum Teil - jeweils ohne nähere Begründung - vertretene Gegenansicht, die erwartungsgemäß fehlende Verzögerung des Rechtsstreits (§ 520 Abs. 2 Satz 3 Alt. 1 ZPO) er- laube ebenso wie die Darlegung erheblicher Gründe durch den Berufungsklä- ger (§ 520 Abs. 2 Satz 3 Alt. 2 ZPO) nur eine einmalige Fristverlängerung bis zu einem Monat (so Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl., § 520 Rn. 14; MünchKommZPO-Rimmelspacher, 6. Aufl., § 520 Rn. 8; Schneider, MDR 2005, 61), nicht zu überzeugen. Insbesondere lässt sie sich weder aus den Gesetzesmaterialien noch aus dem - von den aufgeführten Literaturstimmen 35 - 16 - teilweise in Bezug genommenen - Beschluss des IX. Zivilsenats des Bundes- gerichtshofs vom 4. März 2004 (IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742) ableiten. In den Gesetzesmaterialien heißt es lediglich, dass die in § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO eröffnete Verlängerungsmöglichkeit im Interesse der Verfahrens- beschleunigung nunmehr "auf einen Monat beschränkt" werde und "eine wei- tere Verlängerung" danach nur gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Betracht komme (BT-Drucks. 14/4722, S. 95). Zu der Frage, ob eine wiederholte Ver- längerung innerhalb eines Monats nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO zulässig sein soll, äußert sich die Gesetzesbegründung damit nicht. Auch der von der Literatur angeführte Beschluss des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. März 2004 (IX ZB 121/03, aaO) verhält sich nicht zu der Frage, ob eine mehrmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO einwilligungsfrei zulässig ist, sofern der Verlängerungs- zeitraum insgesamt einen Monat nicht überschreitet. (bbb) Die gebotene sorgfältige und gewissenhafte Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätte dem- nach ergeben, dass hier - ohne Einwilligung des Gegners - eine nochmalige Fristverlängerung um zwei Tage in Betracht kam. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hätte zunächst ohne weite- res, nämlich allein anhand des Datums der Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils (am 8. April 2021), feststellen können, dass die Monatsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO durch die erste Fristverlängerung noch nicht ausgeschöpft worden war. Er hätte sodann angesichts der vorstehend dargestellten Rechts- lage in Betracht ziehen müssen, dass seinem Fristverlängerungsantrag bei diesem Prozessstand teilweise - namentlich bis zum Ablauf der Monatsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO (8. Juli 2021) - stattgegeben werden könnte. Hierauf hätte er seine Arbeitsplanung in der Folge einstellen müssen. 36 37 38 - 17 - Dem steht nicht entgegen, dass die Prüfung der Rechtslage - wie die vorstehenden Ausführungen zeigen - ergeben hätte, dass es sich bei der hier entscheidungserheblichen Frage, ob innerhalb der Monatsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO eine mehrmalige Fristverlängerung einwilligungsfrei zuläs- sig ist, um eine ungeklärte Rechtsfrage handelt, die vom Bundesgerichtshof bislang - soweit ersichtlich - nicht entschieden worden ist und zu der in der Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Denn mit Blick auf das auch im Fristenwesen für Rechtsanwälte geltende Gebot, im Zweifel den sicheren Weg zu wählen, also vorsorglich so zu handeln, wie es bei einer für die von ihm vertretene Partei ungünstigen Entscheidung der Zweifelsfrage zur Wahrung ihrer Belange notwendig ist (st. Rspr.; vgl. zu Zweifelsfragen im Fristenwesen BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2000 - X ZR 41/00, GRUR 2001, 271 unter II 1 c mwN; vom 10. November 1952 - VI ZR 249/52, BGHZ 8, 47, 53 f.), hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sein weiteres Vor- gehen auf die Möglichkeit einer nochmaligen Fristverlängerung um zwei Tage einrichten und die Berufungsbegründung dementsprechend innerhalb dieser Frist - mithin innerhalb der damit verbleibenden vier Tage ab der Erkrankung des ursprünglich zuständigen Rechtsanwalts - anfertigen und dem Beru- fungsgericht übermitteln müssen. (ccc) Der Umstand, dass das Berufungsgericht über den rechtzeitig ge- stellten (zweiten) Fristverlängerungsantrag nachträglich - sogar erst nach Ab- lauf der letztlich gewährten Frist - entschieden hat, ändert an dieser Beurtei- lung entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nichts. Denn hierbei handelt es sich um eine zulässige Verfahrensweise (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 1982 - GSZ 1/81, BGHZ 83, 217, 221 [zu einer Bewilligung nach Ablauf der ursprünglichen Frist]; Urteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 86/86, BGHZ 102, 37, 40 [zu einer Bewilligung nach Ablauf der gewährten 39 40 - 18 - Frist]), mit der der Prozessbevollmächtigte der Klägerin folglich rechnen musste. Das gilt hier insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass der Verlän- gerungsantrag erst am letzten Tag der erstmals verlängerten Frist beim Be- rufungsgericht eingereicht wurde und - was für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dem die Versagung einer Einwilligung des Gegners bekannt war, erkennbar war - der maximal noch bewilligungsfähige Zeitraum nur zwei Tage betrug. Es war außerdem absehbar, dass das Gericht - wie hier gesche- hen - sowohl im Hinblick auf den beantragten - die Monatsfrist des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO zum Teil überschreitenden - Verlängerungszeitraum man- gels Angaben zu einer etwaigen Einwilligung des Gegners in dem Fristver- längerungsantrag als auch aufgrund des Umstands, dass über eine wieder- holte Verlängerung im Sinne von § 225 Abs. 2 ZPO zu befinden war, dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten vor seiner Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme geben würde. (c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, der Umstand, dass die Rechtsschutzversicherung der Klägerin bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 8. Juli 2021 eine Deckungszusage für das Berufungsverfahren noch nicht erteilt hatte, rechtfertige eine Wiedereinset- zung nicht. Die Rechtsbeschwerde erinnert dagegen nichts. Unabhängig von der vom Berufungsgericht bejahten Frage, ob die Pro- zessbevollmächtigten der Klägerin durch geeignete Maßnahmen - insbeson- dere durch das Setzen entsprechender Vorfristen für die (nochmalige) Erkun- digung bei dem Versicherer - einen früheren Eingang der Deckungszusage hätten bewirken können, bildet das (vorläufige) Fehlen einer Deckungszu- sage der Rechtsschutzversicherung der rechtsmittelführenden Partei grund- 41 42 43 - 19 - sätzlich keinen Hinderungsgrund im Sinne des § 233 ZPO (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 24. November 2015 - VI ZR 567/15, NJW-RR 2016, 637 Rn. 2; vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 114/16, juris Rn. 4, 6; vom 21. Februar 2018 - XI ZR 547/17, juris Rn. 4). Etwas anderes könnte nach der angeführten Rechtsprechung allenfalls dann gelten, wenn auszuschließen wäre, dass die Klägerin eine Berufungsbegründung durch ihren Prozessbevollmächtigten nur deshalb nicht rechtzeitig einreichen ließ, weil sie das Kostenrisiko nicht tragen wollte. Das ist hier indes nicht der Fall. Die Klägerin hat in ihrem Wie- dereinsetzungsgesuch insoweit ausschließlich geltend gemacht, sie habe die Durchführung des (weiteren) Berufungsverfahrens "aus finanziellen Gründen" von der Kostenübernahmezusage ihres Versicherers abhängig gemacht, sich - 20 - aber nicht etwa auf eigene Mittellosigkeit oder andere Umstände berufen, die auf ein fehlendes Verschulden der Klägerin schließen ließen. Sie hat insbe- sondere keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht. Dr. Bünger Dr. Liebert Dr. Schmidt Wiegand Dr. Matussek Vorinstanzen: AG Erlangen, Entscheidung vom 31.03.2021 - 11 C 1570/19 - LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 31.08.2021 - 7 S 2786/21 -