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Leitsatz

XII ZB 402/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:080223BXIIZB402
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:080223BXIIZB402.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 402/22 vom 8. Februar 2023 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja CIECNamÜbk Art. 2 Abs. 1 Maßgebend für die Schreibweise des Familiennamens und des Vornamens in einem vorzunehmenden Personenstandseintrag ist nach Art. 2 Abs. 1 NamÜbk allein die vor- liegende Urkunde. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2023 - XII ZB 402/22 - OLG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2023 durch die Richter Dr. Günter, Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Pernice beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesge- richts Hamburg vom 18. August 2022 aufgehoben. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Be- schluss des Amtsgerichts Hamburg vom 30. Juli 2020 abgeändert. Der Antrag auf Berichtigung des Geburtseintrags Nr. des Standesamts Hamburg-Nord wird zurückgewiesen. In allen Instanzen werden Gerichtskosten nicht erhoben und außer- gerichtliche Kosten nicht erstattet. Wert: 5.000 € Gründe: I. Die Beteiligten zu 1 (Mutter) und 2 (Vater) sind die aus Iran stammenden Eltern des am 8. Oktober 2016 in Deutschland geboren Sohnes R. Dessen Ge- burtsname ist im deutschen Geburtenregister als S...boiy H... eingetragen wor- 1 - 3 - den. Dies entspricht der aus dem Persischen in die lateinische Schrift vorgenom- menen Transliteration des väterlichen Namens in der Schreibweise der für ihn zuletzt ausgestellten, bis 25. Oktober 2016 bzw. 24. August 2018 gültigen Natio- nalpässe der Islamischen Republik Iran. Die Beteiligten zu 1 und 2 begehren die Berichtigung des Eintrags in S...bouei H..., was der lateinischen Schreibweise in der für den Vater ausgestellten Aufenthaltsgestattung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge sowie in einem für ihn am 3. Juli 2017 ausgestellten deutschen Reiseausweis entspricht. Sowohl der iranische Nationalpass mit der Schreibweise S...boiy H... als auch die deutsche Aufenthaltsgestattung mit der Schreibweise S...bouei H... waren anlässlich des vorzunehmenden Geburtsein- trags vorgelegt worden. Der Name einer weiteren Tochter der Beteiligten zu 1 und 2 ist in deren iranischen Nationalpass mit S...boueih... (in zusammenhängender Schreibweise) in lateinischer Schrift angegeben, im inländischen Reiseausweis mit S...bouei H.... (in getrennter Schreibweise). Der Name des Bruders R. des Beteiligten zu 2 ist in seinem iranischen Nationalpass und in seinem deutschen Reisepass mit S...bouei H.... angegeben. Dessen Sohn wird im iranischen Nationalpass in drei- gliedrig getrennter Schreibweise als S... Bouei H... geführt. Der Name des weite- ren Bruders A. des Beteiligten zu 2 wird im iranischen Nationalpass und im deut- schen Reiseausweis jeweils mit S...bouei H... angegeben. Das Amtsgericht hat auf Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 angeordnet, den Geburtseintrag des Betroffenen dahin zu berichtigen, dass sein Geburtsname und der Familienname seines Vaters jeweils S...bouei H... lauten. Das Oberlan- desgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 3 (Standesamtsaufsicht) zu- rückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde. 2 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Name einer Person unterliege grundsätzlich dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Eine Transliteration in die lateinische Schrift werde jedoch durch das deutsche Verfahrensrecht zwingend vorgegeben. Bei der Eintragung in ein Personenstandsregister sei die Schreibweise gemäß Art. 2 des Berner CIEC-Übereinkommens Nr. 14 (NamÜbk) buchstabengetreu aus der vorgelegten Abschrift eines Personenstandseintrags oder einer anderen vorgelegten Urkunde zu entnehmen. Das Standesamt habe den Namen daher zu Recht aus dem ihm vorgelegten iranischen Nationalpass entnommen. Insoweit liege auch kein offen- sichtlicher Schreibfehler vor, da dem eingeholten Sachverständigengutachten zufolge beide für den Vater verwendeten Schreibweisen seines Namens nach den anerkannten Regeln der Transliteration zulässig seien. Dabei gebühre den Urkunden des Heimatstaates Vorrang vor inländischen Urkunden, um die Ein- heitlichkeit der Personenstandsregister zu wahren. Jedoch sei die spätere Vorlage einer Urkunde des Heimatstaates mit ge- änderter Namensnennung auch gegenüber einer bereits abgeschlossenen Per- sonenstandseintragung vorrangig und der Eintrag dann zu berichtigen. Zwar habe der Beteiligte zu 2 keine derartige Urkunde vorgelegt. Daran scheitere die Berichtigung aber nicht, da er einen Antrag auf einen neuen iranischen National- pass mit geänderter Transliteration seines Namens mit Erfolg hätte stellen kön- nen. Denn nach iranischem Recht könne unter mehreren zulässigen Translitera- tionen frei gewählt werden, und die Wahl sei auch änderbar. Die Beantragung eines neuen iranischen Nationalpasses sei dem Beteiligten zu 2 aber nicht zuzu- muten, weil er dann seinen Status als anerkannter Flüchtling verlieren würde. 4 5 6 - 5 - Eine Anpassung der Schreibweise an diejenige der Geschwister des Be- teiligten zu 2 sei auch deshalb veranlasst, weil sonst deren gemeinsame väterli- che Abstammung nicht ausreichend dokumentiert werde. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Die Berichtigung eines abgeschlossenen Registereintrags gemäß §§ 47, 48 PStG setzt eine von Anfang an bestehende Unrichtigkeit voraus. Un- richtig in diesem Sinne ist jeder Eintrag, dessen Inhalt auf der Verletzung mate- riell- oder verfahrensrechtlicher Vorschriften beruht. Der Begriff der Unrichtigkeit ist weit zu verstehen und umfasst sowohl tatsächlich oder rechtlich unrichtige als auch unvollständige Registereinträge (Senatsbeschluss vom 21. September 2022 - XII ZB 504/21 - FamRZ 2023, 27 Rn. 8 mwN). b) Nach diesen Maßstäben ist der vorgenommene Eintrag nicht unrichtig. aa) Die Angabe von Familiennamen und Vornamen jeder Person in den Personenstandsbüchern richtet sich ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit nach dem Berner CIEC-Übereinkommen Nr. 14 über die Angabe von Familien- namen und Vornamen in den Personenstandsbüchern (NamÜbk) vom 13. Sep- tember 1973 (BGBl. 1976 II S. 1474). Die Anwendung des Abkommens dient der Verbesserung der zwischenstaatlichen Beziehungen unter den Vertragsstaaten auf dem Gebiet des Personenstandswesens. Sein sachlicher Anwendungsbe- reich hängt nicht davon ab, dass der Heimatstaat der Person oder derje- nige Staat, der eine heranzuziehende Urkunde ausgestellt hat, dem Abkommen beigetreten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 91/93 - FamRZ 1994, 225, 226). Soll von einer Behörde eines Vertragsstaats eine Eintragung in ein Perso- nenstandsbuch vorgenommen werden und wird zu diesem Zweck eine Abschrift 7 8 9 10 11 12 - 6 - eines Personenstandseintrags oder ein Auszug aus diesem oder eine andere Ur- kunde vorgelegt, die die Familiennamen und Vornamen in den gleichen Schrift- zeichen wiedergibt wie in denjenigen der Sprache, in der die Eintragung vorgenommen werden soll, so sind diese Familiennamen und Vornamen buch- stabengetreu ohne Änderung oder Übersetzung wiederzugeben (Art. 2 Abs. 1 NamÜbk). Zutreffend hat das Standesamt den anlässlich des Geburtseintrags vorge- legten iranischen Nationalpass des Beteiligten zu 2 als eine „andere Urkunde“ im Sinne der vorgenannten Bestimmung angesehen (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 91/93 - FamRZ 1994, 225, 226 ff.) und den Fami- liennamen buchstabengetreu so übernommen, wie er in dieser Urkunde in latei- nische Schrift transliteriert aufgeführt war. Die Transliteration war nach dem ein- geholten Sachverständigengutachten - als eine von mehreren Möglichkeiten - nach den Regeln der Linguistik zulässig vorgenommen worden und enthält damit keinen offensichtlichen Schreibfehler im Sinne von Art. 1 Abs. 4 NamÜbk. Ebenfalls zutreffend hat das Standesamt nicht auf die ebenfalls vorgelegte deutsche Aufenthaltsgestattung zurückgegriffen, welche seinerzeit ohne Vorlage von Personenstandsurkunden oder iranischen Passdokumenten ausgestellt wor- den war und den Namen des Beteiligten zu 2 in einer von ihm angegebenen, abweichenden Transliteration wiedergibt. Denn nicht das deutsche Ausweisdo- kument, sondern nur der von der Islamischen Republik Iran ausgestellte Natio- nalpass ist gemäß den für den Heimatstaat geltenden Bestimmungen aus einer Personenstandsurkunde abgeleitet und als heimatstaatliche Urkunde auch hin- sichtlich der darin festgelegten Transliteration maßgebend. bb) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist die vorhandene Eintragung auch nicht dadurch unrichtig, dass der Beteiligte zu 2 im Falle einer 13 14 15 - 7 - künftigen Neuausstellung eines iranischen Nationalpasses eine andere lateini- sche Schreibweise seines Namens wählen könnte. Denn zulässiger Anknüp- fungspunkt für die Schreibweise des Familiennamens und des Vornamens in ei- nem vorzunehmenden Personenstandseintrag ist nach Art. 2 Abs. 1 NamÜbk al- lein die vorgelegte, existente Urkunde. Die im Übereinkommen normierte Bestim- mung, die in einer vorgelegten Urkunde enthaltene Schreibweise buchstabenge- treu ohne Änderung oder Übersetzung wiederzugeben, wahrt nicht nur die Sou- veränität des Heimatstaats, dessen Recht der Name einer Person auch hinsicht- lich der Schreibweise unterliegt (vgl. BGHZ 121, 305 = FamRZ 1993, 935, 937), sondern sie soll auch und vor allem eine einheitliche Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsregistern der einzelnen Staaten gewähr- leisten (vgl. Präambel und Art. 6 NamÜbk) und dient damit vorrangig öffentlichen Ordnungsinteressen. In Anbetracht dieses Regelungszwecks kann nicht auf bloße heimatstaatliche Wahlmöglichkeiten abgestellt werden, die urkundlich nicht umgesetzt sind und deshalb auch für andere Staaten keine bindende Festlegung darstellen. Schließlich ist eine Anpassung der Schreibweise an diejenige der Ge- schwister des Beteiligten zu 2 auch nicht aus dem vom Oberlandesgericht her- vorgehobenen Interesse geboten, die gemeinsame väterliche Abstammung zu dokumentieren. Hierfür fehlt es bereits an einer personenstandsrechtlichen Rechtsgrundlage. Das Fehlen einer solchen stellt auch keine im Wege der Ana- logie zu überwindende planwidrige Regelungslücke dar. Denn soweit das vom Oberlandesgericht herangezogene iranische Namensrecht (auch) der Dokumen- tation einer väterlichen Abstammungslinie dient, schöpft es diese allein aus der heimatstaatlichen, persischen Schreibweise des Namens. Im Übrigen haben hin- sichtlich der Transliteration weder die iranische Behörde noch der Beteiligte zu 2 nach seinen eigenen Angaben eine übereinstimmende Schreibweise unter den Geschwistern oder in väterlich aufsteigender Linie verfolgt. Jedenfalls haben die 16 - 8 - vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen zum Inhalt des iranischen Rechts ergeben, dass die Transliteration unter den hier in Rede stehenden Vari- anten frei wählbar wäre und somit nicht nur nicht aus linguistischen Gründen, sondern auch nicht zur Dokumentation einer Abstammung zwingend vorgegeben ist. 3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Anstelle der beantragten Berichtigung ist auch keine Maßgabenordnung hinsichtlich einer vorzunehmenden Folgebeurkundung (§§ 27 Abs. 3 Nr. 2, 49 Abs. 1 PStG) auszusprechen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 29. Juni 2022 - XII ZB 153/21 - FamRZ 2022, 1455 Rn. 31). Denn auch eine Folgebeurkun- dung könnte sich gemäß Art. 2 Abs. 1 NamÜbk nur auf eine Abschrift eines Per- sonenstandseintrags oder auf einen Auszug aus diesem oder auf eine andere Urkunde stützen, woran es hier fehlt. 17 18 - 9 - Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, da weitere Fest- stellungen nicht zu treffen sind. Der Antrag auf Berichtigung des Geburtseintrags ist zurückzuweisen. Günter Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Pernice Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 30.07.2020 - 60 III 166/18 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.08.2022 - 2 W 5/21 - 19