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Entscheidung

4 StR 442/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:140223B4STR442
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:140223B4STR442.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 442/22 vom 14. Februar 2023 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Mosbach vom 29. Juli 2022 a) mit Ausnahme der Adhäsionsentscheidungen mit den Feststellungen aufgehoben; hiervon ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die be- stehen bleiben; b) im Adhäsionsausspruch zu Ziffern 4. und 5. des Urteilste- nors jeweils dahingehend ergänzt, dass hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen wird. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner hat es die Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten angeordnet, seinen Führer- schein eingezogen, eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis verhängt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verlet- zung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags hat keinen Bestand, weil das Landgericht die Ablehnung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch nicht rechtsfehlerfrei begründet hat. a) Die Schwurgerichtskammer hat hierzu im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen: Der Angeklagte und die Geschädigte hatten eine Liebesbeziehung geführt und sich im Jahr 2018 auf Wunsch der Geschädigten getrennt. Der Angeklagte versuchte zunächst, die Geschädigte zurückzugewinnen, und ging, nachdem dies erfolglos geblieben war, dazu über, die Lebensführung der Geschädigten zu kontrollieren, um zu erfahren, ob sie Kontakte zu anderen Männern pflegte. Er beobachtete ihr Haus und verfolgte sie mehrfach, wenn sie mit ihrem Pkw unter- wegs war. Im Oktober 2020 brachte er einen GPS-Peilsender am Unterboden ihres Fahrzeugs an, der später entdeckt wurde. Weder dies noch eine polizeiliche 1 2 3 4 - 4 - Gefährderansprache hielten den Angeklagten von der Fortsetzung seines kon- trollierenden Verhaltens ab. Im Herbst 2021 begann die Geschädigte eine Lie- besbeziehung mit einem anderen Mann, was der Angeklagte alsbald bemerkte. Infolgedessen beobachtete der Angeklagte nun mehrfach auch das Gebäude, in dem der neue Partner der Geschädigten seiner beruflichen Tätigkeit nachging. Am 21. Dezember 2021 besuchte die Geschädigte diesen an seinem Ar- beitsplatz. Dabei wurde sie vom Angeklagten, der sich in seinem Pkw in der Nähe aufhielt, beobachtet. Nachdem die Geschädigte das Gebäude wieder verlassen hatte und mit ihrem Pkw losgefahren war, kam sie dem Angeklagten, der sein Fahrzeug ebenfalls in Bewegung gesetzt hatte, entgegen. Aus Verärgerung dar- über, dass der Angeklagte sie erneut beobachtet hatte, betätigte sie die Licht- hupe ihres Wagens, und zeigte dem Angeklagten, als beide Fahrzeuge aneinan- der vorbeifuhren, den „Stinkefinger“. Der Angeklagte geriet hierauf in einen Zu- stand hochgradiger affektiver Erregung, wendete sein Fahrzeug und fuhr der Ge- schädigten nun mit hoher Geschwindigkeit hinterher. Die hierdurch verängstigte Geschädigte hielt ihr Fahrzeug an, worauf der Angeklagte mit geringem Seiten- abstand daran vorbeifuhr. Nachdem die Geschädigte hierauf erneut ihre Licht- hupe betätigt hatte, entschloss sich der Angeklagte, eine Kollision der Fahrzeuge herbeizuführen, um eine Flucht der Geschädigten zu verhindern und anschlie- ßend mit einer in seinem Wagen befindlichen Machete auf sie einstechen zu kön- nen. Er wendete abermals und fuhr stark beschleunigend frontal gegen das ste- hende Fahrzeug der Geschädigten. Anschließend begab er sich zu diesem und schlug zunächst mit der Machete so stark auf das Fahrzeug ein, dass deren Griff abbrach. Der Angeklagte nahm daraufhin die Klinge der Machete in die Hand, riss die Fahrertür auf und stach mit bedingtem Tötungsvorsatz mehrfach wuchtig in Richtung des Oberkörpers der auf dem Fahrersitz sitzenden Geschädigten ein, 5 - 5 - die hierdurch vor allem an ihren Händen erheblich verletzt wurde. Die um ihr Le- ben fürchtende Geschädigte flehte den Angeklagten laut schreiend an aufzuhö- ren, was jedoch ohne Wirkung blieb. Nun kam der Geschädigten ihr 12-jähriger Sohn M. , der von ihr allein erzogen wurde, in den Sinn und sie rief: „Denk an den M. ! Bitte, T. , denk an den M. !“ Durch diese Rufe wurde der An- geklagte, der zu dem Sohn der Geschädigten stets ein gutes Verhältnis gehabt hatte, aus seinem affektiven Erregungszustand herausgerissen. Der Gedanke an den Jungen führte bei ihm zu einer psychischen Erschütterung. Aufgrund psychi- scher Hemmungen war er, wie er erkannte, nicht mehr in der Lage, auf die Ge- schädigte einzustechen, und er ließ von ihr ab, wobei er nicht davon ausging, sie bereits tödlich verletzt zu haben. Beweiswürdigend hat sich das Landgericht auf die Ausführungen des psy- chiatrischen Sachverständigen gestützt, wonach der Angeklagte aufgrund seiner hochgradigen affektiven Erregung „wie im Rausch“ gewesen sei und es typi- scherweise eines von außen kommenden Ereignisses bedürfe, um einen solchen Zustand zu beenden. Es sei aus sachverständiger Sicht ohne weiteres nachvoll- ziehbar, dass der Angeklagte durch die Schreie der Geschädigten, er solle an ihren Sohn denken, aus seinem affektiven Erregungszustand „herausgeholt“ wor- den sei. Lege man dies zugrunde, so habe der Angeklagte aufgrund der psychi- schen Erschütterung, die hierdurch bei ihm eingesetzt habe, nicht mehr weiter- machen können. Die Schwurgerichtskammer ist dieser Einschätzung gefolgt, die sie auch durch die Einlassung des Angeklagten bestätigt gesehen hat, dass sich bei ihm durch die Schreie der Geschädigten „ein Vorhang gelüftet“ habe und er „unter Schock“ gewesen sei, als ihm bewusst geworden sei, was er getan habe. Sie hat angenommen, dass der Angeklagte die weitere Tatausführung daher nicht freiwillig aufgegeben habe. 6 - 6 - b) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch des Totschlags verneint hat, halten der rechtlichen Nach- prüfung nicht stand. Die Schwurgerichtskammer hat zwar rechtsfehlerfrei einen unbeendeten Versuch im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB zugrunde ge- legt, von dem der Angeklagte bereits durch den Abbruch seiner begonnenen Tat- handlung zurücktreten konnte (vgl. zur Abgrenzung vom beendeten Versuch BGH, Beschluss vom 27. April 2022 – 4 StR 408/21; Beschluss vom 26. Februar 2019 – 4 StR 464/18, NStZ 2019, 399 mwN). Sie hat aber ihre Annahme, dass der Angeklagte die weitere Tatausführung nicht freiwillig aufgab, nicht tragfähig begründet. aa) Freiwilligkeit im Sinne des § 24 StGB liegt vor, wenn der Täter noch „Herr seiner Entschlüsse“ geblieben ist und er die Ausführung seines Verbre- chensplans noch für möglich hält, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert, noch durch einen seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2022 – 1 StR 273/22, Be- schluss vom 7. Oktober 2021 – 1 StR 315/21, NStZ 2022, 94, 95; Beschluss vom 15. April 2020 – 5 StR 75/20, StV 2021, 93,94, jew. mwN). Hiernach kommt ne- ben – vom Täter wahrgenommenen – äußeren, physischen Hemmnissen auch ein nur durch innere Vorgänge bewirktes, mithin psychisches Unvermögen als der Freiwilligkeit des Rücktritts entgegenstehender Umstand in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 – 1 StR 51/96, BGHSt 42, 158, 161; Beschluss vom 15. Oktober 2003 – 1 StR 402/03, NStZ 2004, 324, 325). bb) Eine derartige innere Zwangslage, deren Annahme – insoweit entge- gen der Auffassung des Generalbundesanwalts – nicht notwendigerweise eine Veränderung der (äußeren) Handlungssituation voraussetzt, sondern die auch auf hiervon unabhängig aufgekommenen inneren Hemmungen beruhen kann 7 8 9 - 7 - (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1993 – 5 StR 463/92, NJW 1993, 2125, 2126), hat das Landgericht hier zwar festgestellt. Die Feststellung, der Angeklagte sei (infolge der Schreie der Geschädigten und des hierdurch hervorgerufenen Ge- dankens an deren Sohn) psychisch derart erschüttert worden, dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, sein Tun fortzusetzen, ist aber beweiswürdigend – auch eingedenk des beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs – nicht hin- reichend unterlegt. Die im Urteil wiedergegebene Einschätzung des psychiatri- schen Sachverständigen, wonach die Schreie der Geschädigten die bis dahin bestehende hochgradige affektive Erregung des Angeklagten beendet hätten, vermag allenfalls zu belegen, dass der Angeklagte in der Folge nicht mehr unter dem Einfluss des zuvor wirksamen Affekts stand, also keiner Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit mehr unterlag. Für den weiteren vom Sachverständi- gen und der ihm folgenden Schwurgerichtskammer gezogenen Schluss, der An- geklagte habe – dies zugrunde gelegt – wegen seiner psychischen Erschütte- rung nicht mehr weiterhandeln können, fehlt es hingegen an einer tragfähigen Begründung. Es versteht sich auch nicht von selbst, dass eine mit dem (abrupten) Ende einer hochgradigen affektiven Erregung einhergehende seelische Erschüt- terung die weitere Tatausführung unwiderstehlich hindert. Vielmehr kann ein frei- williger Rücktritt vorliegen, wenn – nach den Umständen des Einzelfalls – Mitleid, seelische Erschütterung beim Anblick des bis dahin Angerichteten oder die Wie- derkehr hinreichender Steuerungsfähigkeit nach Affektentladung ein willensge- steuertes Innehalten ermöglichen (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2003 – 1 StR 402/03, NStZ 2004, 324, 325 mwN). Infolgedessen hätte die Annahme der Unfreiwilligkeit der Tataufgabe hier einer näheren, auf mitgeteilte Anknüp- fungstatsachen gestützten Erläuterung bedurft. Dies gilt umso mehr, als der Sachverständige ausweislich der Urteilsausführungen zur Schuldfähigkeit eine „für eine Affekttat typische tiefgreifende Verzweiflung“ des Angeklagten nach der Tat gerade nicht zu erkennen vermochte und auch dessen Nachtatverhalten - 8 - (Wegwerfen der Machetenklinge, Verstauen des Griffs in seinem Fahrzeug) als zweckgerichtet und damit – für sich genommen – gegen eine vorausgegangene Affekttat sprechend eingeschätzt hat. Den somit gegebenen Erörterungsmangel vermag schließlich auch die vom Landgericht bestätigend herangezogene Einlassung des Angeklagten, er sei „unter Schock“ gewesen, als er sich des Geschehenen bewusst geworden sei, nicht zu beheben. Auch der vom Angeklagten so beschriebene eigene innere Zustand nach Ausführung seiner letzten Tathandlung kann nicht ohne weiteres mit einem psychischen Unvermögen zum Weiterhandeln gleichgesetzt werden. Vielmehr könnte die Einlassung auch dahin zu verstehen sein, dass der Ange- klagte nach dem Ende seines Erregungszustandes plötzlich der Unrichtigkeit sei- nes vorangegangenen Tuns gewahr geworden war und sich daraufhin autonom entschied, dieses nicht fortzusetzen. 2. Wegen des tateinheitlichen Zusammentreffens erstreckt sich die Aufhe- bung des Urteils auch auf die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, die für sich genommen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufweist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2022 – 4 StR 408/21; Beschluss vom 24. November 2021 – 4 StR 345/21, NStZ-RR 2022, 39). Die Aufhebung des Schuldspruchs zieht die Aufhe- bung des Straf- und Maßregelausspruchs nach sich. Die Feststellungen zum äu- ßeren Tatgeschehen einschließlich derjenigen zum äußeren Ablauf des Vortat- geschehens werden hingegen von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende, den auf- rechterhaltenen nicht widersprechende Feststellungen sind möglich. 10 11 - 9 - 3. Die Aufhebung des strafrechtlichen Teils des angefochtenen Urteils be- rührt die zu Gunsten der Nebenklägerin ergangenen Adhäsionsentscheidungen nicht; deren Aufhebung bleibt gegebenenfalls dem neuen Tatgericht vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2022 – 4 StR 408/21; Beschluss vom 31. Juli 2018 – 1 StR 260/18 [insoweit in NStZ 2019, 82 nicht abgedruckt], jew. mwN). Der Verwerfung der Revision im Beschlusswege steht insoweit auch nicht entge- gen, dass der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift – wenn auch ohne Aus- führungen zu der Adhäsionsentscheidung – einen auf das gesamte Urteil mit Ausnahme allein der äußeren Feststellungen bezogenen Aufhebungsantrag ge- stellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2022 – 3 StR 215/22 mwN). Allerdings bedarf die Adhäsionsentscheidung der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur. Das Landgericht hat der Nebenklägerin die von ihr bean- tragte Verzinsung des beantragten Schmerzensgeldes und Ersatzes des ent- standenen materiellen Schadens jeweils seit dem 19. Juli 2022 zugesprochen. Damit hat es den Anträgen der Adhäsionsklägerin, mit denen diese eine Verzin- sung jeweils ab Rechtshängigkeit beansprucht hat, teilweise nicht entsprochen, denn die Zahlungsanträge waren gemäß § 404 Abs. 2 Satz 2 StPO bereits mit ihrem Eingang bei dem Landgericht am 8. Juli 2022 rechtshängig geworden. Der Senat ergänzt die Adhäsionsaussprüche daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO 12 13 - 10 - dahin, dass wegen des nicht zugesprochenen Anteils der Zinsanträge von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen wird (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO). Quentin Bartel Rommel Maatsch Messing Vorinstanz: Landgericht Mosbach, 29.07.2022 ‒ 4 Ks 21 Js 852/21