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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 32/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:160223BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:160223BANWZ.BRFG.32.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 32/22 vom 16. Februar 2023 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 16. Februar 2023 durch die Richterin Ettl beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. September 2022 ist wirkungslos ge- worden. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Haupt- sache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzu- stellen. Das angefochtene Urteil ist für wirkungslos zu erklären (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entspre- chender Anwendung). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht billigem Er- messen, die Kosten des erledigten Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen, weil 1 2 - 3 - sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Denn voraussichtlich wäre ihr Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs zurückgewiesen worden. Entgegen der An- sicht der Klägerin war der Bescheid der Beklagten nicht nur auf die Positionen 2, 4, 5, und 6, sondern auch auf die Position 3 und somit auf die Rückstände beim Finanzamt gestützt. Zudem reichen die pauschalen Hinweise auf umfangreiches Vermögen der Klägerin nicht aus, um darzulegen, dass zum maßgeblichen Zeit- punkt des Zulassungswiderrufs ausreichend liquide Vermögenswerte zur Tilgung der Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hätten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 24. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 20/22, juris Rn. 9 ff. und vom 10. Mai 2022 - AnwZ (Brfg) 9/22, juris Rn. 16 ff.). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 und 3 VwGO die Berichterstatterin. Ettl Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 23.09.2022 - 1 AGH 4/22 - 3 4