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Entscheidung

5 StR 392/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:170223B5STR392
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:170223B5STR392.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 392/21 vom 17. Februar 2023 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 18. Januar 2021 werden als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag- ten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Die Rüge des Angeklagten M. , seine aufeinander aufbauenden Befan- genheitsgesuche vom 11. und 17. Dezember 2020 seien mit Unrecht verworfen worden (§ 338 Nr. 3 StPO), ist jedenfalls unbegründet. Zwar waren die Gesuche – entgegen der Begründung des sie im Verfahren nach § 27 StPO zurückweisen- den landgerichtlichen Beschlusses – nicht allein auf die Mitwirkung der abgelehn- ten Richter an einer Vorentscheidung und damit auf rechtlich völlig ungeeignete, einer fehlenden Begründung gleichstehende Gründe gestützt. Der Vortrag in den Ablehnungsanträgen, die Strafkammer habe eine von einem Zeugen erklärte Auskunftsverweigerung nicht „aktualisiert“ und einen Anrufversuch in der Bera- tungspause nicht in der Hauptverhandlung mitgeteilt, rechtfertigt aber aus der maßgeblichen Sicht des verständig würdigenden Angeklagten nicht die Besorg- nis einer Voreingenommenheit. - 3 - 2. Die Verfahrensbeanstandung, der Befangenheitsantrag des Angeklagten M. gegen die Mitglieder der Strafkammer vom 2. März 2020 sei mit Un- recht verworfen worden, ist unzulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der in Rede stehende Befangenheitsantrag lediglich in einer handschriftlichen, weitgehend nicht lesbaren Fassung zum Gegenstand des Rügevortrags gemacht worden ist. Zudem fehlt es – soweit leserlich – an konkretem Vortrag zu einem Verfahrensgeschehen, das eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnte. 3. Soweit der Angeklagte M. beanstandet, es seien unter Verstoß gegen § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO Angaben der ehemaligen Mitangeklagten B. und A. im Urteil gegen ihn verwertet worden, wird die Rüge den Anforderun- gen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ebenfalls nicht gerecht. Die Revision bleibt schon den Vortrag eines Sachverhalts schuldig, der die unterstellte Aufkündigung der Verständigung gemäß § 257c Abs. 4 StPO belegt. Sie trägt zudem nicht vor, was die ehemaligen Mitangeklagten nach der Einstellung der gegen sie gerich- teten Verfahren als Zeugen in der hiesigen Hauptverhandlung bekundet haben. Damit kann der Senat die behauptete Verwertung der als Mitangeklagte gemach- ten Angaben nicht überprüfen. Die mit gleicher Stoßrichtung erhobene Rüge be- treffend Angaben des früheren Mitangeklagten At. ist aus den vom General- bundesanwalt ausgeführten Erwägungen unbegründet. 4. Den geltend gemachten Verstoß gegen „§§ 249, 261 StPO“ stützt die Revision auf die Verwertung diverser Urkunden, die im Wege eines nicht ordnungsgemäß durchgeführten Selbstleseverfahrens eingeführt worden seien. Diese Rüge erweist sich schon deswegen als unzulässig, weil der Vortrag wider- sprüchlich ist. So wird einerseits vorgetragen, dass im Termin vom 19. Dezem- ber 2019 die Feststellung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO getroffen worden sei, - 4 - andererseits aber behauptet, es sei in der Hauptverhandlung nicht mitgeteilt wor- den, von wem. Wenn aber die Feststellung getroffen worden ist, so muss auch der Urheber erkennbar gewesen sein. Soweit die Beanstandung auf die Protokollierung gerichtet wird, handelt es sich um eine ebenfalls unzulässige Protokollrüge, da ein konkretes Verfahrensge- schehen damit nicht behauptet wird. Im Übrigen beweist die Protokollierung die ordnungsgemäße Durchführung des Selbstleseverfahrens. Sie entspricht wort- getreu den Vorgaben des § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO. Angesichts des Regelungs- gefüges der §§ 271, 273 StPO ist weiteres nicht veranlasst. 5. Schließlich entspricht auch die Verfahrensbeanstandung des Angeklagten M. , es seien die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens ver- letzt worden (§ 338 Nr. 6 StPO), nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Am Ende des Sitzungstages vor dem rügegegenständlichen Hauptverhandlungs- termin vom 6. Juli 2020 hatte der Vorsitzende für diesen Fortsetzungstermin in den Saal 504 des Landgerichts geladen. Der am 6. Juli 2020 im Foyer des Ge- richtsgebäudes an einem von mehreren Eingängen angebrachte, vermeintlich auf einen anderen Saal verweisende Aushang bewirkte entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Saalverlegung, zumal der Revisionsvortrag, der Straf- kammervorsitzende habe den – sachlich unzutreffenden – Aushang angeordnet, nicht weiter ausgeführt worden ist. Tatsächlich fand die Hauptverhandlung an diesem Tag schließlich nicht wie geladen im Saal 504, sondern im Saal 501 des Landgerichts statt. - 5 - Zwar trägt die Revision vor, dass am Saal 504 kein Verlegungshinweis auf den Saal 501 angebracht war. Es fehlt aber an Vortrag dazu, ob dies vom Gericht oder vom Vorsitzenden zu vertreten oder ihnen überhaupt bekannt war. Wird aber ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens geltend gemacht, erfordert § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Angabe auch derjeni- gen dem Beschwerdeführer zugänglichen Umstände, nach denen das Gericht den Verstoß zu vertreten hat, da eine objektiv vorliegende Beschränkung der Öf- fentlichkeit nur dann die Revision begründen kann, wenn sie auf ein vorwerfbares Verhalten des Gerichts zurückzuführen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. De- zember 1968 – 3 StR 297/68, BGHSt 22, 297; Beschluss vom 14. Mai 2013 – 1 StR 122/13 Rn. 4). Cirener Gericke Köhler von Häfen Resch Vorinstanz: Landgericht Berlin, 18.01.2021 - (537 KLs) 251 Js 451/16 (12/19)