Entscheidung
AnwSt (R) 4/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:170223BANWST
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:170223BANWST.R.4.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (R) 4/22 vom 17. Februar 2023 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert und die Richterin Grüneberg sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann und die Rechtsanwältin Niggemeyer-Müller am 17. Februar 2023 beschlossen: Die Rüge der Rechtsanwältin vom 24. Januar 2023, durch den Beschluss des Senats vom 29. November 2022 in ihrem An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird verworfen. Damit ist der Antrag der Rechtsanwältin auf Aussetzung der Vollziehung/Aufschub der Vollstreckung aus dem Beschluss des Senats vom 29. November 2022, dem Urteil des 3. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 1. Februar 2022 und dem Urteil der 3. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer München vom 8. Juni 2021 gegenstandslos. Die Rechtsanwältin hat die Kosten des Rechtsbehelfsverfah- rens zu tragen. - 3 - Gründe: I. Das Anwaltsgericht hat die Rechtsanwältin wegen mehrerer Verstöße gegen die ihr obliegenden anwaltlichen Berufspflichten (§§ 43, 43a Abs. 2, 3, 4 und 5 [in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung], §§ 2, 10 Abs. 2 Satz 3, § 11 Abs. 1 und 2, § 23 BORA, § 266 Abs. 1, § 356 Abs. 1, §§ 186, 194, 53 StGB, § 146 StPO) aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Die Berufung der Rechtsanwältin hatte nur hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg, den der Anwaltsgerichtshof aufgehoben und stattdessen ein dreijähriges Vertre- tungsverbot auf dem Gebiet des Familienrechts verhängt hat. Die dagegen ein- gelegte Revision der Rechtsanwältin hat der Senat auf Antrag des Generalbun- desanwalts mit einstimmigen Beschluss vom 29. November 2022 gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen den Beschluss des Senats wendet sich die Rechtsanwältin nun- mehr mit ihrer Anhörungsrüge vom 24. Januar 2023, mit der sie außerdem die Aussetzung der Vollziehung/den Aufschub der Vollstreckung gemäß § 356a Satz 5, § 47 Abs. 2 StPO begehrt. II. 1. Die Anhörungsrüge der Rechtsanwältin ist nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 356a StPO statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweiser- gebnisse verwertet, zu denen die Rechtsanwältin nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen der 1 2 3 4 - 4 - Rechtsanwältin übergangen oder in sonstiger Weise ihren Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt. Die zur Begründung der Anhörungsrüge vorgetragenen Gesichtspunkte waren sämtlich Gegenstand verschiedener Rügen in den Schriftsätzen der Rechtsanwältin bzw. ihrer Verteidigerin im Revisionsverfah- ren. Der Senat hat das angefochtene Urteil auf die Sachrüge der Rechtsanwäl- tin und die von ihr erhobenen Verfahrensrügen unter Berücksichtigung der Aus- führungen der Verfahrensbeteiligten hierzu umfassend geprüft und dabei auch die in der Anhörungsrüge erneut angesprochenen Gesichtspunkte berücksich- tigt. Die Rechtsanwältin belastende Rechtsfehler ergaben sich nicht. Dass der Beschluss des Senats, der auf der Grundlage der Stellungnahme und des An- trags des Generalbundesanwalts ergangen ist, keine Begründung enthält, be- gründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, juris Rn. 15 und vom 30. Juni 2014, NJW 2014, 2563 Rn. 14). 2. Mit der Zurückweisung des Antrags gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 356a Satz 1 StPO wird der Antrag der Rechtsanwältin auf Vollstre- ckungsaufschub gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 356a Satz 5, § 47 Abs. 2 5 - 5 - StPO gegenstandslos (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2007 - 2 StR 505/06, juris Rn. 7 und vom 11. Januar 2011 - 1 StR 18/10, juris Rn. 5). Limperg Remmert Grüneberg Schmittmann Niggemeyer-Müller Vorinstanzen: ANWG München, Entscheidung vom 08.06.2021 - 3 AnwG 55/16 - AGH München, Entscheidung vom 01.02.2022 - BayAGH II - 3 - 9/21 -