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Leitsatz

VIII ZB 75/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:210223BVIIIZB75
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:210223BVIIIZB75.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 75/22 vom 21. Februar 2023 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 519, 520 Zur Einheitlichkeit eines Rechtsmittels trotz Einreichung von Berufungsschriften bei verschiedenen Gerichten (im Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Juni 1966 - IV ZR 86/65, BGHZ 45, 380, 382 f.; Beschluss vom 26. November 2020 - V ZB 151/19, NJW 2021, 2121 Rn. 9 ff.). BGH, Beschluss vom 21. Februar 2023 - VIII ZB 75/22 - LG Mannheim AG Heidelberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2023 durch den Richter Dr. Bünger als Vorsitzenden, die Richter Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterinnen Wiegand und Dr. Matussek beschlossen: Der Beklagte zu 2 wird, nachdem er die Rechtsbeschwerde gegen den am 22. Juli 2022 ergangenen Beschluss des Landgerichts Mannheim - 4. Zivilkammer - zurückgenommen hat, dieses Rechts- mittels für verlustig erklärt. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 wird der vorge- nannte Beschluss des Landgerichts Mannheim aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung über die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 13. April 2022 an das Landgericht Heidelberg verwiesen, das auch über die durch die Anrufung des Landgerichts Mannheim und das Rechts- beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu entscheiden hat. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.611 € festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in Heidelberg. Das Amtsgericht hat der auf Zahlung rückständiger Miete und Betriebskostennachfor- derungen, jeweils nebst Zinsen, gerichteten Klage stattgegeben. Gegen das den Beklagten am 25. April 2022 zugestellte Urteil des Amts- gerichts Heidelberg hat die Beklagte zu 1 (rechtzeitig) Berufung zum Landgericht Mannheim eingelegt. Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 wies die Vorsitzende der Berufungskammer auf die Zuständigkeit des Landgerichts Heidelberg hin. Da- raufhin beantragte die Beklagte zu 1 am 10. Mai 2022 die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Heidelberg. Am 15. Mai 2022 legte sie dort er- neut Berufung ein. Die Vorsitzende der Berufungskammer des Landgerichts Mannheim wies die Beklagte zu 1 mit Verfügung vom 4. Juli 2022 darauf hin, dass das Rechts- mittel nicht innerhalb der (bis Montag, den 27. Juni 2022 laufenden) Berufungs- begründungsfrist begründet worden sei. Das Landgericht Heidelberg teilte dem Landgericht Mannheim am 14. Juli 2022 mit, dass Berufung zum Landgericht Heidelberg eingelegt worden sei, und bat um Übersendung der Prozessakten. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Mannheim die Berufung der Beklagten zu 1 wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1. Der Be- klagte zu 2 hat die von ihm eingelegte Rechtsbeschwerde zurückgenommen. 1 2 3 4 5 - 4 - Das Landgericht Heidelberg hat auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dass es über die Berufung mit Rücksicht auf die beim Senat anhängige Rechtsbe- schwerde noch nicht entschieden habe. II. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 hat Erfolg. 1. Sie ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist ein Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO gegeben. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts über die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Landgericht Mann- heim hat sich in Widerspruch zu der gefestigten, auf eine mehrfache Rechtsmit- teleinlegung bezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung gesetzt, indem es die Berufung der Beklagten zu 1 verworfen hat, obwohl es von dem Landgericht Heidelberg zuvor von der auch dort eingelegten Berufung in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - V ZB 151/19, NJW 2021, 2121 Rn. 6). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Landgericht Mannheim durfte die Berufung der Beklagten zu 1 nicht nach § 522 Abs. 1 ZPO verwerfen. a) Der unterlegenen Partei steht gegen ein erstinstanzliches Urteil ein ein- ziges Rechtsmittel, nämlich die Berufung zu. Das Rechtsmittel als solches ist da- bei von durch den einzelnen Rechtsmittelschriftsatz eingeleiteten Verfahren zu unterscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1966 - IV ZR 86/65, BGHZ 45, 380, 382 mwN; Beschluss vom 26. November 2020 - V ZB 151/19, aaO Rn. 10; siehe 6 7 8 9 10 - 5 - bereits RGZ 102, 364, 365). Da die Beklagte zu 1 Berufung sowohl bei dem Land- gericht Mannheim als auch bei dem (gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 GVG i.V.m. § 4 Abs. 5 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte in Baden- Württemberg [Gerichtsorganisationsgesetz BW] zur Entscheidung über die Be- rufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg berufenen) Landgericht Heidelberg eingelegt hat, kommt eine Verwerfung nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs nur in Betracht, wenn sich erweist, dass die ver- schiedenen Einlegungen des Rechtsmittels sämtlich unzulässig sind. In diesem Fall ist über das Rechtsmittel als solches einheitlich zu entscheiden und auszu- sprechen, dass es unzulässig ist (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1966 - IV ZR 86/65, aaO S. 383; vom 27. Februar 2018 - XI ZR 224/17, NJW 2018, 1683 Rn. 27; Beschlüsse vom 18. Januar 2007 - V ZB 129/06, NJW 2007, 1211 Rn. 5; vom 11. Juni 2015 - V ZB 34/13, NJW 2015, 3171 Rn. 10; vom 26. November 2020 - V ZB 151/19, aaO Rn. 10). Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel - wie hier - bei unterschiedlichen Gerichten eingelegt worden ist; das einheitliche Rechtsmittel darf auch in diesem Fall nur dann als unzulässig verworfen werden, wenn sich erweist, dass keine der Einlegungen zulässig ist (BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - V ZB 151/19, aaO). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. b) Erlangt das Rechtsmittelgericht - wie hier das Landgericht Mannheim aufgrund der am 14. Juli 2022 eingegangenen Mitteilung des Landgerichts Hei- delberg - Kenntnis von einer weiteren Rechtsmitteleinlegung in derselben Sache bei einem anderen Gericht, müssen infolgedessen die zeitgleich anhängigen Rechtsmittelverfahren koordiniert werden, indem die angerufenen Gerichte zu- nächst ihre Zuständigkeit prüfen. Hält sich eines der Gerichte für unzuständig, hat es die Sache - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht - unter Übersendung der Prozessakten an das andere Gericht abzugeben (BGH, Be- schluss vom 26. November 2020 - V ZB 151/19, aaO Rn. 11; siehe auch BGH, 11 - 6 - Beschluss vom 18. Februar 2021 - III ZR 79/20, NJW-RR 2021, 507 Rn. 9; je- weils mwN). c) Daran gemessen gibt es nicht etwa, wovon das Landgericht Mannheim in dem angefochtenen Beschluss möglicherweise ausgegangen ist, jeweils eine Berufung zu beiden Landgerichten, sondern handelt es sich um eine einheitliche Berufung der Beklagten zu 1 mit zwei anhängigen Verfahren. Das Landgericht Mannheim durfte die Berufung mithin nicht als unzulässig verwerfen, weil das Rechtsmittelverfahren vor dem Landgericht Heidelberg noch nicht abgeschlos- sen war (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - V ZB 151/19, aaO Rn. 12). Vielmehr hätte das Landgericht Mannheim sich für unzuständig erklären und die Sache an das Landgericht Heidelberg abgeben müssen. 3. Das Landgericht Mannheim hat somit die Berufung der Beklagten zu 1 zu Unrecht als unzulässig verworfen. Die angefochtene Entscheidung kann des- halb keinen Bestand haben; sie ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO) und die Sache nunmehr an das Landgericht Heidelberg zu verweisen, wel- ches auch über die durch die Anrufung des Landgerichts Mannheim entstande- nen Kosten sowie diejenigen des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat. Ob diese Kosten der unterliegenden Partei zur Last fallen oder der obsie- genden, richtet sich gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO danach, ob sie 12 13 - 7 - zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - V ZB 151/19, aaO Rn. 13 mwN). Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Wiegand Dr. Matussek Vorinstanzen: AG Heidelberg, Entscheidung vom 13.04.2022 - 30 C 140/20 - LG Mannheim, Entscheidung vom 22.07.2022 - 4 S 29/22 -