Entscheidung
6 StR 44/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:220223B6STR44
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:220223B6STR44.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 44/23 vom 22. Februar 2023 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2023 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Braunschweig vom 14. Oktober 2022 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass sie der besonders schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, sowie des besonders schweren Raubes in zwei Fällen schuldig sind; b) hinsichtlich des Angeklagten W. im Maßregelausspruch auf- gehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten W. , an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Der Ange- klagte S. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen besonders schwerer räuberi- scher Erpressung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und zehn Monaten bzw. acht Jahren und acht Monaten verurteilt, Einziehungs- entscheidungen getroffen und die Unterbringung der Angeklagten in einer Ent- ziehungsanstalt nebst einem Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe ange- ordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten W. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg 1 - 3 - (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie ebenso unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO wie die gleichfalls auf die Sachrüge gestützte Revision des Ange- klagten S. . 1. Die Schuldsprüche halten in den Fällen 1, 3 und 4 rechtlicher Überprü- fung nicht stand. a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen entnahm der Angeklagte W. Bargeld aus der Kasse einer Spielothek, die ein Mitarbeiter entriegelt hatte, nachdem ihn der Angeklagte S. unter Vorhalt einer geladenen Schuss- waffe zur Herausgabe von Geld aufgefordert hatte (Fall 1). Anlässlich eines wei- teren Überfalls auf eine Tankstelle forderte der Angeklagte S. erneut unter Vorhalt einer geladenen Schusswaffe die Herausgabe von Geld, woraufhin eine Mitarbeiterin die Schublade mit Bargeld auf den Tresen stellte, die er leerte. Der Angeklagte W. wartete im Fahrzeug (Fall 3). Nachdem beide Angeklagten ei- nen Getränkemarkt betreten hatten, forderte der Angeklagte S. unter Vor- halt einer geladenen Schusswaffe Geld und Zigaretten, die ihm übergeben wur- den. Zudem entnahm der Angeklagte aus einem Regal weitere Zigaretten- schachteln (Fall 4). b) Die Wertung des Landgerichts, in allen Fällen liege eine Vermögens- verfügung vor, begegnet in den Fällen 1 und 3 durchgreifenden Bedenken. aa) Die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem äußeren Erschei- nungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten. Wird dieser gezwungen, die Wegnahme der Sache durch den Täter selbst zu dulden, so liegt 2 3 4 5 - 4 - Raub vor; wird er dagegen zur Vornahme einer vermögensschädigenden Hand- lung, mithin einer Weggabe, genötigt, so ist – sofern eine Absicht rechtswidriger Bereicherung gegeben ist – eine räuberische Erpressung anzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Oktober 2009 – 3 StR 372/09; vom 12. August 2021 – 3 StR 474/20). bb) Davon ausgehend liegt weder im Fall 1 noch im Fall 3 eine Vermö- gensverfügung seitens des Verletzten vor. Das mit Waffeneinsatz erzwungene Verhalten der Mitarbeiter hat nur zu einer Gewahrsamslockerung, nicht aber zu einer Gewahrsamsübertragung geführt (vgl. zur Entriegelung einer Kasse BGH, Beschluss vom 3. Juli 2013 – 4 StR 186/13). Es hat lediglich die Möglichkeit zur anschließenden Wegnahme eröffnet, aber noch keinen neuen Gewahrsam der Angeklagten begründet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2010 – 4 StR 476/10; NStZ-RR 2011, 80; vom 24. April 2018 – 5 StR 606/17). c) Zudem ist im Fall 4 im Hinblick auf die seitens des Angeklagten W. entnommenen Zigaretten tateinheitlich der Tatbestand des schweren Raubes verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2021 – 6 StR 15/21; Beschluss vom 2. Dezember 2010 – 4 StR 476/10, aaO; MüKoStGB/Sander, 4. Aufl., § 249 Rn. 43). 2. Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 StPO wird durch die Schuld- spruchänderung nicht verletzt; dieses schließt das Risiko einer Verschärfung des Schuldspruchs nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. September 2015 – 2 StR 71/15; vom 27. Juli 2010 – 4 StR 165/10; vom 18. Febru- ar 2020 – 3 StR 430/19). § 265 StPO steht dem ebenfalls nicht entgegen, weil 6 7 8 - 5 - die im Wesentlichen geständigen Angeklagten sich nicht wirksamer als gesche- hen hätten verteidigen können. Auf den Strafausspruch hat die Schuldspruchän- derung wegen des unveränderten Unrechtsgehalts und gleichbleibender Straf- rahmen keinen Einfluss. 3. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten W. in einer Ent- ziehungsanstalt bedarf der Aufhebung. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt: „Nach den Feststellungen des Landgerichts begann der 43-jäh- rige Angeklagte in der 7./8. Klasse mit dem Konsum von Ha- schisch. Ab dem 18. Lebensjahr konsumierte er auch andere Be- täubungsmittel, im Alter von 22 Jahren erstmals Heroin. Er hat bereits stationäre Therapiemaßnahmen durchlaufen (UA S. 4). Die zur Aburteilung gelangten Taten beging er, um sich Geldmit- tel für den Betäubungsmittelerwerb zu verschaffen (UA S. 5). Angesichts dieser ungünstigen Ausgangsbedingungen, die ge- gen einen mehr als nur kurzfristigen Behandlungserfolg spre- chen, sind allein das beim Angeklagten vorhandene Problembe- wusstsein und seine Abstinenzmotivation (UA S. 28) nicht geeig- net, eine konkrete Erfolgsaussicht der angeordneten Maßregel im Sinne des § 64 Satz 2 StGB zu begründen (vgl. BGH, […] Beschluss vom 26. Februar 2014 – 4 StR 577/13 –, juris Rdnr. 14).(…) Die Strafkammer wäre insoweit gehalten gewe- sen, das Risiko eines Scheiterns der Behandlung – als mehr oder weniger hoch bzw. gering – konkret zu gewichten, um die Be- handlungsaussichten nachvollziehbar zu bewerten. Dabei wären neben den von ihr erkannten prognosegünstigen Faktoren – Problembewusstsein und Abstinenzmotivation des Angeklag- ten – auch die prognoseungünstigen Faktoren in Gestalt seiner langjährigen Drogenabhängigkeit und seiner Therapieversuche in die Beurteilung einzubeziehen gewesen (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 21. April 2015 – 4 StR 92/15 –, NStZ 2015, 571, 572; und vom 3. Ju-ni 2020 – 2 StR 428/19 –, NStZ-RR 2020, 338). Zudem wäre es erforderlich gewesen, Einzelheiten zu den 9 - 6 - vom Angeklagten absolvierten stationären Therapiemaßnahmen – namentlich zu deren Anzahl und Anlass, ob diese abgeschlos- sen oder abgebrochen wurden und wie lange der Angeklagte im Anschluss daran abstinent geblieben ist – mitzuteilen. Von alle- dem hat das Landgericht abgesehen und sich stattdessen auf den unzutreffenden Hinweis beschränkt, dass Anhaltspunkte für ein Therapieversagen nicht bekannt seien.“ Dem schließt sich der Senat an. Die Frage der Unterbringung bedarf daher – wieder unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) – neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Aufhebung der Maß- regel entzieht zugleich der Anordnung des Vorwegvollzugs die Grundlage. Sander Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Braunschweig, 14.10.2022 - 4 KLs 303 Js 1539/22 (17/22) 10