Entscheidung
3 StR 450/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:230223B3STR450
4mal zitiert
6Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:230223B3STR450.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 450/22 vom 23. Februar 2023 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zum besonders schweren Raub u.a. - 2 - Auf den Antrag der Angeklagten D. wird die Bestellung von Rechtsanwalt G. aus K. zum Pflichtverteidiger auf- gehoben und ihr stattdessen Rechtsanwalt M. aus Mö. beigeordnet. Gründe: I. Bezüglich der Angeklagten ist beim Senat ein Revisionsverfahren wegen Anstiftung zum besonders schweren Raub in Tateinheit mit Anstiftung zur gefähr- lichen Körperverletzung anhängig. Nach Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsverkündung am 6. April 2022 hat der Strafkammervorsitzende des Landgerichts Mönchenglad- bach mit Beschluss vom 8. April 2022 auf Antrag der Angeklagten den zunächst beigeordneten Rechtsanwalt B. entpflichtet und stattdessen Rechtsanwalt G. zum Pflichtverteidiger bestellt. Rechtsanwalt G. hat die Revision am 8. April 2022 mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 beantragte die Angeklagte die Bei- ordnung von Rechtsanwalt M. mit der Begründung, sie vertraue ihrem bishe- rigen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt G. nicht mehr. Sie habe seit der Urteils- verkündung vor dem Landgericht Mönchengladbach keinen Kontakt zu diesem gehabt und er habe auf Kontaktversuche nicht reagiert. Zudem kenne sie die 1 2 3 - 3 - Revisionsbegründung nicht, der bisherige Pflichtverteidiger habe diese nicht mit ihr besprochen. Der Senat hat den bisherigen Pflichtverteidiger unter dem 31. Januar 2023 um Stellungnahme zu diesem Schreiben gebeten. Nachdem Rechtsanwalt G. innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben hat, ist dieser am 14. Februar 2023 telefonisch kontaktiert worden. In dem Telefonat kündigte Rechtsanwalt G. für den nächsten Tag ein Schreiben an, welches bis zum heutigen Tag nicht eingegangen ist. II. Der Antrag ist begründet, da die Voraussetzungen für die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO gegeben sind. 1. Allerdings greift die Regelung des § 143a Abs. 3 StPO, die eine verein- fachte Möglichkeit für den Pflichtverteidigerwechsel im Revisionsverfahren ent- hält, nicht ein. Bezüglich des hier zu entscheidenden Antrags vom 19. Dezember 2022 ist die Wochenfrist des § 143a Abs. 3 StPO bereits abgelaufen. 2. Vorliegend ist jedoch von einer endgültigen Zerstörung des Vertrauens- verhältnisses zum bisherigen Pflichtverteidiger (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alter- native 1 StPO) auszugehen. Nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ist die Bestellung des Pflichtvertei- digers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn das Ver- trauensverhältnis zwischen Verteidiger und Angeklagtem endgültig zerstört oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Angeklagten 4 5 6 7 8 - 4 - gewährleistet ist. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2022 - StB 2 u. 3/22, juris Rn. 12; vom 26. Februar 2020 - StB 4/20, BGHR StPO § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Aufhebung 2 Rn. 7 mwN). Insoweit kann von Bedeutung sein, wenn ein Pflichtverteidiger zu seinem inhaftierten Mandanten über einen länge- ren Zeitraum überhaupt nicht in Verbindung tritt (vgl. für die Verteidigung im Er- mittlungsverfahren etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. November 2010 - III-1 Ws 290/10, NStZ-RR 2011, 48; OLG Braunschweig, Beschluss vom 6. September 2012 - Ws 268/12, StV 2012, 719; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 2. Juni 1972 - 2 Ws 195/72, MDR 1972, 799). Vor dem Hintergrund, dass die Angeklagte nach ihren Angaben, denen Rechtsanwalt G. (bislang) nicht entgegengetreten ist, seit der Urteilsverkün- dung keinerlei Kontakt zu ihrem bisherigen Verteidiger hatte, dieser auf Kontakt- versuche nicht reagiert und sie keine Kenntnis von der Revisionsbegründung hat, ist eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses gegeben. Für die von der Angeklagten angeführte Unerreichbarkeit spricht hier auch, dass der bishe- rige Pflichtverteidiger auf die Bitten des Senats um Stellungnahme zu dem Schreiben der Angeklagten vom 19. Dezember 2022 nicht reagiert hat. 9 - 5 - 3. Rechtsanwalt M. aus Mö. hat sein Einverständnis mit der Übernahme der Pflichtverteidigung erklärt. Der Vorsitzende des 3. Strafsenats Schäfer Vorinstanz: Landgericht Mönchengladbach, 06.04.2022 - 27 Ks - 720 Js 296/21 - 8/21 10