Entscheidung
IX ZA 23/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:230223BIXZA23
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:230223BIXZA23.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 23/22 vom 23. Februar 2023 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Schultz, die Rich- terin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 23. Februar 2023 beschlossen: Der Antrag der Antragstellerinnen auf Bewilligung von Prozesskos- tenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Be- schluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. September 2022 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist abzu- lehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel wäre auch bei Vertretung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Gegen den im Te- nor genannten Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem dieses die Be- schwerde der Antragstellerinnen gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts durch das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 9. Mai 2022 zurückgewiesen hat, ist weder die Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO) noch ein anderes Rechtsmittel statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil gemäß § 68 1 2 - 3 - Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde an den Bundesgerichts- hof gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festge- setzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), nicht stattfindet. Der Weg einer außeror- dentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff). Schoppmeyer Lohmann Schultz Selbmann Harms Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 09.05.2022 - 9 O 348/21 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.09.2022 - 12 W 36/22 -