Leitsatz
2 StR 371/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:280223B2STR371
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:280223B2STR371.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 371/22 vom 28. Februar 2023 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ZAG § 63 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 Einen erlaubnispflichtigen Zahlungsdienst im Sinne der § 63 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiens- ten (ZAG) erbringt auch derjenige, der gegenüber den Zahlungsdienstnutzern nur zum Schein als Zahlungsdienstleister auftritt. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2023 – 2 StR 371/22 – LG Köln in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte als al- leiniger Geschäftsführer der P. GmbH vorsätzlich im Inland Zahlungsdienste ohne Erlaubnis gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 ZAG erbracht. Dem steht nicht entgegen, dass er von vornherein beabsichtigte, die auf den Geschäftskonten der P. GmbH eingegangenen Geldbeträge der geschädigten Kunden von ver- schiedenen Online-Trading-Plattformen zweckwidrig zu verwenden. Denn einen erlaubnispflichtigen Zahlungsdienst im Sinne der § 63 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG erbringt auch derjenige, der gegenüber den Zahlungs- dienstnutzern nur zum Schein als Zahlungsdienstleister auftritt. Nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 ZAG wird bestraft, wer ohne Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG Zahlungsdienste erbringt. Diese für die vorliegende Ent- scheidung maßgeblichen Vorschriften des Gesetzes zur Beaufsichtigung von - 3 - Zahlungsdiensten (ZAG) in der zur Tatzeit (Februar bis Ende November 2018) jeweils geltenden Fassung, gültig ab 13. Januar 2018 (BGBl. I 2017, S. 2446), sind von den nachfolgenden Änderungen dieses Gesetzes nicht betroffen. Bei den von der P. GmbH entfalteten Tätigkeiten handelt es sich um erlaubnispflichtige Zahlungsdienste im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG (dazu unter 1.), die sie ohne Erlaubnis erbracht hat (dazu unter 2.). 1. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG benötigt derjenige, der im Inland ge- werbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise einge- richteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste – im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 ZAG – erbringen will, eine schriftliche Erlaubnis. Anderes gilt nur, wenn es sich um einen Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 ZAG handelt. a) Dadurch, dass die P. GmbH, bei der es sich ersichtlich nicht um einen – beaufsichtigten – Zahlungsdienstleister im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 ZAG handelt, Geldbeträge der Kunden von Online-Trading-Plattformen ent- gegennahm und anschließend weiterleitete, hat sie Zahlungsdienste in Form ei- nes Finanztransfergeschäfts nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG vorgenommen. aa) Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG liegt ein Fi- nanztransfergeschäft bei (Zahlungs-)Diensten vor, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen eines Zahlers oder eines Zahlungsemp- fängers ein Geldbetrag des Zahlers nur zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an den Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zah- lungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegenge- nommen und diesem verfügbar gemacht wird. Erfasst werden danach Zahlungs- - 4 - vorgänge, bei denen zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungs- dienstnutzer, d.h. dem Zahler nach § 1 Abs. 15 ZAG oder dem Zahlungsempfän- ger nach § 1 Abs. 16 ZAG keine kontenmäßige Beziehung besteht (vgl. BT- Drucks. 18/11495, S. 106 f.; 16/11613, S. 35). An einer solchen fehlt es, wenn der Zahlungsdienstleister kein Zahlungskonto im Sinne des § 1 Abs. 17 ZAG für den Zahler oder den Empfänger führt (vgl. Schäfer/Omlor/Mimberg/Mimberg, ZAG, § 1 Rn. 129 ff.; Casper/Terlau/Danwerth, ZAG, 2. Aufl., § 1 Rn. 113). bb) Davon ausgehend nahm der Angeklagte über die P. GmbH, die ih- ren Sitz in K. hatte, Geldbeträge von Zahlern ausschließlich zum Zwecke der Übermittlung eines entsprechenden Betrags an den Zahlungsempfänger entge- gen, ohne ein Konto auf den Namen eines Zahlers oder eines Zahlungsempfän- gers einzurichten. (1) Der Angeklagte eröffnete im Tatzeitraum bei verschiedenen Finanzin- stituten mehrere Konten für die P. GmbH als Kontoinhaberin und damit weder auf den Namen eines der Kunden der Online-Trading-Plattformen als Zahler noch auf den Namen eines der Betreiber der verschiedenen Online-Trading-Plattfor- men oder sonstigen Dritten als Zahlungsempfänger. (2) Er nahm die von den Kunden der Online-Trading-Plattformen auf die Geschäftskonten der P. GmbH jeweils überwiesenen Beträge entgegen, sam- melte sie dort und leitete sie anschließend zweckwidrig auf Geheiß der gesondert verfolgten Hintermänner an verschiedene, ihm von diesen mitgeteilten Unterneh- men im Ausland weiter. (3) Dass der Angeklagte den jeweils zu transferierenden Geldbetrag in Form von Giralgeld im Wege einer Überweisung des jeweiligen Zahlers entge- gennahm, hindert nicht die Einordnung seiner Tätigkeit als Finanztransferge- - 5 - schäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG. Nach Art. 4 Nr. 25 der Richtli- nie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. No- vember 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Payment Service Directive – PSD II), die als unionsrechtliche Grundlage bei der Begriffsbestimmung heran- zuziehen ist (vgl. Casper/Terlau/Casper/Terlau, ZAG, 2. Aufl., Einl. Rn. 46 mwN), ist es unerheblich, in welcher Form der Geldbetrag eingebracht und in Empfang genommen wird; dies kann etwa in bar, per Scheck durch Einzugsermächtigung sowie durch Aufrechnung oder auch – wie hier – durch Überweisung erfolgen (vgl. Schäfer/Omlor/Mimberg/Mimberg, ZAG, § 1 Rn. 127 ff.; Casper/Terlau/Dan- werth, ZAG, 2. Aufl., § 1 Rn. 118). (4) Einer Entgegennahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte durch die P. GmbH die Geldbeträge jeweils nur zum Schein zur zahlungsauftragsentsprechenden Weiterleitung in Empfang nahm. Daraus, dass der zu transferierende Geldbetrag nach der Le- galdefinition des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG „nur zur Übermittlung entgegenge- nommen“ werden muss, folgt nicht, dass eine „Entgegennahme“ nur dann anzu- nehmen ist, wenn der Finanzintermediär die Gelder tatsächlich zweckentspre- chend weiterleitet (aA KG, Beschluss vom 9. August 2021 – 4 Ws 60/21). (a) Ungeachtet der für die Beurteilung einer Tätigkeit als Finanztransfer- geschäft vorzunehmenden aufsichtsrechtlichen und zivilrechtlichen Beurteilung (vgl. Danwerth, Das Finanztransfergeschäft als Zahlungsdienst, S. 110 ff.), han- delt es sich bei der „Entgegennahme“ um einen Realakt, dessen Vorliegen als isoliertes Tatbestandsmerkmal des Finanztransfergeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG unabhängig von der mit dem Übermittlungsgeschäft verfolgten Zwecksetzung zu beurteilen ist (vgl. Casper/Terlau/Danwerth, ZAG, 2. Aufl., § 1 Rn. 119; Danwerth, Das Finanztransfergeschäft als Zahlungsdienst, S. 186 ff.; Mimberg, RdZ 2022, 12, 14). - 6 - (b) Soweit nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG die Entgegennahme „zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags“ zu erfolgen hat, folgt bereits aus dem Wortlaut, dass damit nur das Erfordernis einer Zwecksetzung aus Sicht des Zahlers beschrieben wird (vgl. Schäfer/Omlor/Mimberg/Mimberg, ZAG, § 1 Rn. 137 mwN). Zudem wird der Bezug zu diesem Erfordernis dadurch verdeut- licht, dass ein „entsprechender“ Betrag zu übermitteln ist, denn das Merkmal „ent- sprechend“ bezieht sich auf „den Geldbetrag des Zahlers“ (vgl. Danwerth, Das Finanztransfergeschäft als Zahlungsdienst, S. 197). (c) Mit der Formulierung „nur“ zur Übermittlung sollen nach überwiegender Ansicht in der Literatur solche Fälle ausgeklammert werden, in denen die Entge- gennahme des Geldbetrages nicht allein dessen Übermittlung bezweckt (vgl. zum Meinungsstand Schäfer/Omlor/Mimberg/Mimberg, ZAG, § 1 Rn. 142 ff. mwN). Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann hier dahinstehen, denn auch unter Zugrundelegung der abweichend vertretenen Auffassung, wonach das Merkmal „nur“ zur Übermittlung als bloßer Hinweis auf den Auffangcharakter des Transfergeschäfts zu verstehen sei und ihm daher keinerlei tatbestandsbe- schränkende Funktion zukomme (vgl. BT-Drucks. 18/11495 S. 107; BaFin Merk- blatt ZAG idF vom 14. Februar 2023 sub B. V.), ist vorliegend von einer Entge- gennahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG auszugehen. b) Die von dem Angeklagten über die P. GmbH getätigten Finanztrans- fergeschäfte wurden gewerbsmäßig betrieben. Insoweit hat das Landgericht zu- treffend darauf abgestellt, dass der Begriff der Gewerbsmäßigkeit in § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG aufsichtsrechtlich zu bestimmen ist. Danach ist es ausreichend, wenn – wie vorliegend – die Tätigkeit auf Dauer angelegt und auf Gewinnerzie- lung gerichtet ist (vgl. Schäfer/Omlor/Mimberg/Weiß, ZAG, § 63 Rn. 46; Schäfer/ Omlor/Mimberg/Eckhold, ZAG, §§ 10, 11 Rn. 53 ff.; Casper/Terlau/Walter, ZAG, 2. Aufl., § 10 Rn. 15). Eine gewerbsmäßige Begehung im strafrechtlichen Sinn - 7 - wird demgegenüber nicht vorausgesetzt (vgl. Schäfer/Omlor/Mimberg/Weiß, ZAG, § 63 Rn. 46). 2. Die danach erlaubnispflichtigen Zahlungsdienste hat die P. GmbH im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 ZAG „ohne Erlaubnis erbracht“, indem sie im Februar 2018 ihren Geschäftsbetrieb aufnahm, in der Folge Einzahlungen von Kunden verschiedener Online-Trading-Plattformen in Höhe von rund 3.300.000 € auf ihren Konten entgegennahm und anschließend durch den Angeklagten – ab- gesehen von den sichergestellten Geldbeträgen in Höhe von rund 1.900.000 € – weiterleitete, ohne Trägerin einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 ZAG zu sein. Dass die Weiterleitung der eingegangenen Geldbeträge – wie von vornhe- rein beabsichtigt – zweckwidrig, d.h. nicht an die von den Geschädigten inten- dierten Empfänger erfolgte, steht dem nicht entgegen (vgl. Schäfer/Omlor/Mim- berg/Weiß, ZAG, § 63 Rn. 43; Mimberg, RdZ 2022, 12). Soweit vertreten wird, Fälle, in denen – wie hier – der Finanzintermediär von Anfang an beabsichtigt, die vereinnahmten Gelder pflichtwidrig anderweitig zu verwenden, seien aus dem Anwendungsbereich des § 63 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 ZAG ausgenommen, weil es sich um vorgespiegelte Scheingeschäfte und nicht um wirklich betriebene, grund- sätzlich erlaubnisfähige Finanztransfergeschäfte handele (so KG, Beschluss vom 9. August 2021 – 4 Ws 60/21), folgt der Senat dem nicht. Die mit dieser Auffas- sung einhergehende Annahme, „Erbringen“ im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 ZAG erfordere in subjektiver Hinsicht den Willen, erlaubnisfähige Zahlungs- dienste in Form von Finanztransfergeschäften zu betreiben, legt weder der Wort- laut der Norm nahe, noch lässt sich ein derartiges Erfordernis mit dem Ergebnis der weiteren Auslegung der Vorschrift in Einklang bringen. a) Dem Wortlaut des § 63 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 ZAG, wonach bestraft wird, wer ohne Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG Zahlungsdienste erbringt, kann - 8 - die Notwendigkeit eines Willenselementes nicht entnommen werden. Auch der Tatbestandsbeschreibung der – § 63 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 ZAG als „unechte“ Blan- kettnorm (vgl. zum Begriff BGH, Beschluss vom 9. März 1954 – 3 StR 12/54, BGHSt 6, 30; MüKoStGB/Gericke, 4. Aufl., AufenthG § 95 Rn. 6 ff.) ausfüllen- den – Verweisungsnorm des § 10 Abs. 1 ZAG, wonach die Erlaubnispflicht daran geknüpft ist, dass der Antragsteller Zahlungsdienste „erbringen will“, lässt sich ein voluntatives Erfordernis nicht entnehmen. Vielmehr deutet der der Vorschrift zugrundeliegende Art. 11 Abs. 1 PSD II darauf hin, dass der Wortlaut des § 10 Abs. 1 ZAG eher als Hinweis auf die notwendige zeitliche Abfolge zwischen der Zulassung als Zahlungsinstitut und der anschließenden (objektiven) Erbringung von Zahlungsdiensten zu verstehen ist, mithin die Erlaubnis vor dem Marktzutritt vorliegen muss. Denn danach haben die Mitgliedstaaten vorzuschreiben, dass bestimmte Unternehmen, „die Zahlungsdienste zu erbringen beabsichtigen, vor dem Beginn der Erbringung von Zahlungsdiensten die Zulassung als Zahlungs- institut erlangen müssen.” b) Maßgeblich dafür, dass in dem Wortlaut allein die zeitliche Komponente zum Ausdruck gebracht werden soll, sprechen der in der Entstehungsgeschichte der Vorschrift zum Ausdruck kommende Sinn und Zweck, die gesetzgeberische Konzeption sowie die Notwendigkeit, den dem Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdienstleistern immanenten Individualschutz für Nutzer und Verbrau- cher durch die BaFin zu gewährleisten. aa) (1) § 10 ZAG wurde in dieser Gestalt im Zahlungsdiensteaufsichtsge- setz vom 17. Juli 2017, das der Umsetzung der PSD II diente, und die die seit dem 25. Juni 2009 geltende Fassung des ZAG ersetzt hat, neu gefasst (vgl. BT- Drucks. 18/11495, S. 1; Casper/Terlau/Danwerth, ZAG, 2. Aufl., § 1 Rn. 105 f.). Diese Zweite Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II) soll den mit der Ersten Zahlungs- diensterichtlinie (Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des - 9 - Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Än- derung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG, ABlEU vom 5.12.2007, L 319, 1 – PSD I) geschaffenen harmonisierten Rechtsrahmen für unbare Zahlungen im Europäi- schen Binnenmarkt fortentwickeln und an technische Entwicklungen anpassen (vgl. Erwägungsgründe 1 ff. der PSD II; Casper/Terlau/Casper/Terlau, ZAG, 2. Aufl., Einleitung, Rn. 1 ff.). Wie bereits die PSD I (vgl. Erwägungsgrund 49 der PSD I) zielt die PSD II darüber hinaus auf die gemeinschaftsweite Bekämpfung des Betruges im Zah- lungsverkehr ab. So wird in Erwägungsgrund 7 PSD II ausdrücklich die Erhöhung der Sicherheitsrisiken für elektronische Zahlungen festgestellt und die Notwen- digkeit des Vorhandenseins zuverlässiger und sicherer Zahlungsdienste sowie des angemessenen Schutzes der „Nutzer von Zahlungsdiensten“ festgeschrie- ben. In Erwägungsgrund 33 PSD II findet erneut die „Notwendigkeit, die Sicher- heit von Zahlungsvorgängen und den Schutz der Verbraucher vor nachweisli- chen Betrugsrisiken zu gewährleisten (…)“ Erwähnung. Art. 30 PSD II verdeut- licht schließlich, dass der mit der PSD II intendierte Schutzzweck nicht nur auf den Schutz der Zahlungsdienstnutzer vor dem Missbrauch von Zahlungsinstru- menten und -verfahren durch Dritte gerichtet ist, sondern sich auch auf betrüge- rische Handlungen von Zahlungsdienstleistern erstrecken soll. Nach dieser – in Deutschland durch § 39 Abs. 6 ZAG umgesetzten (vgl. Schwennicke/Auer- bach/Schwennicke, KWG, § 39 ZAG, Rn. 1; Schäfer/Omlor/Mimberg/Bracht/ Forstmann, ZAG, § 39 Rn. 52) – Richtlinienvorgabe ist den Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats in Fällen grenzüberschreitender Tätigkeiten ein so- genanntes Eintrittsrecht für solche Notfallsituationen zu eröffnen, in denen mit Blick auf einen prinzipiell in seinem Herkunftsmitgliedstaat beaufsichtigten Zah- - 10 - lungsdienstleister „Sofortmaßnahmen erforderlich sind, um eine ernste Bedro- hung der kollektiven Interessen der Zahlungsdienstnutzer im Aufnahmemitglied- staat abzuwenden“ (vgl. § 39 Abs. 6 Satz 2 ZAG). (2) In Umsetzung dieser aufsichtsrechtlichen Vorgaben der PSD II (vgl. Casper/Terlau/Walter, ZAG, 2. Aufl. § 10 Rn. 2) statuiert das Zahlungsdienste- aufsichtsgesetz in § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG unter den dort genannten Vorausset- zungen eine Erlaubnispflicht für das Erbringen von Zahlungsdiensten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG. Dieses – aufsichtsrechtliche – präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. Schäfer/Omlor/Mimberg/Eckhold, ZAG, §§ 10, 11, Rn. 24; Casper/Terlau/Walter, ZAG, 2. Aufl., § 10, Rn. 4; Aschen- beck/Drefke/Klebeck/Dobrauz, Rechtshandbuch Digitale Finanzdienstleistun- gen, 1. Aufl. 2018, Rn. 237 ff.) soll den auch bezweckten Individualschutz für Nut- zer und Verbraucher gewährleisten, der etwa neben der Qualifikation als Markt- verhaltensnorm im Sinne des § 3a UWG (vgl. OLG Köln, K&R 2023, 218) u.a. auch in der Identifikation des § 10 ZAG als Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB seinen Niederschlag findet (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2021, 1963, Rn. 25 ff.; BeckOGK/BGB/Spindler, Stand 1.11.2022, § 823 Rn. 294 mwN; Mimberg, BKR 2021, 185, 186 ff.; Janßen, VuR 2018, 54; Schäfer, RdZ 2021, 43, 47). Erst dadurch, dass die Erlaubnis vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit vorliegen muss, können die bestehenden Sicherheits- oder Kontrollbedürfnisse gewähr- leistet werden, um auf diese Weise zu verhindern, dass ungeeignete Personen oder unzulänglich fundierte Unternehmen tätig werden. Danach ist es für die Erlaubnisbedürftigkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG ohne Belang, ob der Betroffene zugleich die Absicht verfolgt, die anzubietenden Zahlungsdienste auch ordnungsgemäß zu erfüllen. Vielmehr ist allein entschei- dend, ob er künftig beabsichtigt, Zahlungsdienste am Markt anzubieten, mithin ob er derartige Dienste „erbringen will“, so dass diese Formulierung Ausdruck der - 11 - notwendigen zeitlichen Abfolge von erforderlicher Erlaubnis und anschließender Tätigkeit ist. Weitergehend verdeutlicht sie auch, dass nicht erst die tatsächliche Erbringung des Zahlungsdienstes die Erlaubnispflicht auslöst, sondern bereits der Wille hierzu genügt, so dass auch Vorbereitungshandlungen erfasst sind (vgl. Casper/Terlau/Walter, ZAG, 2. Aufl., § 10, Rn. 14; Schäfer/Omlor/Mimberg/Eck- hold, ZAG, §§ 10, 11, Rn. 34 mwN). bb) Nach der gesetzlichen Konzeption der §§ 10, 11 ZAG erstreckt sich der personal-funktionale Geltungsbereich des Erlaubnisvorbehalts im Übrigen nicht nur auf juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften, die grundsätzlich eine Erlaubnis erlangen können (aA KG, Beschluss vom 9. August 2021 – 4 Ws 60/21). Denn das Erfordernis der schriftlichen Erlaubnis, das durch die Aufsichtsbehörde gegebenenfalls mit den Mitteln der §§ 7, 8 ZAG durchge- setzt werden kann, ist von der Fähigkeit einer Person, die erforderliche Erlaubnis zu erlangen, zu unterscheiden. An einer solchen fehlt es etwa beim Vorliegen des Versagungsgrundes des § 12 Nr. 1 ZAG, wonach die Erlaubnis zu versagen ist, wenn der Antragsteller keine juristische Person oder Personenhandelsgesell- schaft ist. Damit wird klargestellt, dass der Erlaubnisvorbehalt sowohl für natürli- che als auch für juristische Personen und Personenvereinigungen begründet wird, auch wenn eine natürliche Person keine Erlaubnis erlangen kann. cc) Schließlich führte die Ausklammerung von in betrügerischer Absicht handelnden Personen oder Unternehmen aus dem Schutzbereich des § 10 Abs. 1 ZAG zu Wertungswidersprüchen, die weder mit dem auch auf den Indivi- dualschutz für Nutzer und Verbraucher ausgerichteten Zweck des ZAG noch mit einer effektiven Gefahrenabwehr in Einklang zu bringen wären. Denn dann be- stünden Eingriffsbefugnisse der BaFin aus § 7 ZAG, der eine spezielle gewerbe- polizeiliche Vorschrift darstellt, die der Gefahrenabwehr im Finanzsektor dient - 12 - (vgl. Casper/Terlau/Gerhardus-Feld, ZAG, 2. Aufl., § 7 Rn. 1 ff.), allein gegen- über solchen Unternehmen, die objektiv Zahlungsdienste anbieten und diese auch subjektiv ordnungsgemäß abzuwickeln beabsichtigen, aber (noch) nicht über die gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG erforderliche Erlaubnis verfügen. Dem- gegenüber wäre ein aufsichtsbehördliches Eingreifen gegenüber solchen Unter- nehmen, die mit dem Angebot ihres Zahlungsdienstes erklärtermaßen lediglich die Vermögensschädigung ihrer Kunden bezwecken, nicht möglich. Dass die BaFin nur im ersteren Fall Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen kann, in dem letztgenannten Geschäftsmodell dagegen nicht, obwohl bei diesem eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Nutzer durch den Dienstleister um ihre Zahlungsbeträge betrogen werden, lässt sich nicht sinnvoll begründen (vgl. Mimberg, RdZ 2022, 12). Franke Appl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Köln, 21.06.2022 - 106 KLs 1/21 - 113 Js 220/19