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Entscheidung

4 StR 306/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:010323B4STR306
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:010323B4STR306.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 306/22 vom 1. März 2023 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog be- schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 25. Februar 2022 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten besonders schweren räube- rischen Erpressung in Tateinheit mit versuchtem Raub, versuch- tem Betrug, Nötigung, fahrlässiger Körperverletzung sowie mit Amtsanmaßung schuldig ist. Die weiter gehende Revision des Angeklagten und die Revision des Nebenklägers werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Amtsanmaßung in Tatein- heit mit versuchtem Betrug und mit versuchter Erpressung und mit Nötigung und mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und mit versuchtem Raub und mit fahrlässiger Körperverletzung“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen richten sich die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts 1 - 3 - gestützten Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers. Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist es ebenso wie die Revision des Nebenklägers unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangener ver- suchter Erpressung hat auf seine Sachrüge keinen Bestand. a) Das Landgericht hat – soweit hier von Bedeutung – folgende Feststel- lungen und Wertungen getroffen: Der Angeklagte war in seiner Eigenschaft als Zollbeamter an einer Durch- suchung im Haus des Nebenklägers beteiligt, bei der mithilfe eines Bargeldspür- hundes ein größerer Bargeldbetrag gefunden und teilweise im Haus des Neben- klägers belassen wurde. Einige Monate später entschloss sich der Angeklagte aufgrund eigener finanzieller Schwierigkeiten, von dem Nebenkläger notfalls un- ter Einsatz eines Messers als Drohmittel einen größeren Geldbetrag erlangen zu wollen. Er suchte ihn auf und gab vor, „vom Amtsgericht wegen einer ausstehen- den Restforderung der Krankenkasse in Höhe von 12.000 € gegen die alte Firma des Nebenklägers zu kommen“, wodurch er ihn zur Herausgabe dieses Betrages veranlassen wollte. Als es hierzu nicht kam, gab der Angeklagte wahrheitswidrig an, er habe einen Bargeldspürhund angefordert, mit dem „das Haus auf den Kopf gestellt werde“. Hiermit wollte er erreichen, dass der Nebenkläger seiner Behaup- tung, eine Amtsperson zu sein, die eine Forderung beizutreiben habe, Glauben schenkte und die Forderung erfüllte. Nachdem auch dies erfolglos geblieben war, hielt der Angeklagte dem Nebenkläger im weiteren Verlauf des Geschehens ein mitgeführtes Messer vor und äußerte nun, dass er ihn „abstechen“ werde, wenn er das Geld nicht erhalte. 2 3 4 - 4 - Das Landgericht hat die Angabe des Angeklagten, er habe einen Bargeld- spürhund angefordert, bei dessen Einsatz das „Haus auf den Kopf“ gestellt wer- den werde, als versuchte Erpressung und die spätere Drohung mit dem Messer als hierzu in Tateinheit (§ 52 StGB) stehende versuchte „(besonders) schwere räuberische Erpressung“ gewertet. b) Diese konkurrenzrechtliche Bewertung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die versuchte Erpressung (§ 253 StGB) mit der weiteren unter Drohung mit dem Messer aus- geführten Erpressungshandlung (§ 255, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) ideal konkur- riert. Richtigerweise ist insoweit nur eine Tat der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung gegeben. Dabei kann offenbleiben, ob sich dies im vor- liegenden Fall aus einer diese beiden Handlungen des Angeklagten verbinden- den Bewertungseinheit ergibt. Für den Erpressungstatbestand (§ 253 StGB) ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar anerkannt, dass mehrere Angriffe auf die Willensentschließung des Opfers als eine Tat im Rechtssinne zu werten sind, wenn dabei lediglich die ursprüngliche Drohung den Umständen an- gepasst und aktualisiert, im Übrigen aber dieselbe Leistung gefordert wird. Die rechtliche Bewertungseinheit endet in diesen Fällen erst, wenn der Täter sein Ziel vollständig erreicht hat oder nach den insoweit entsprechend heranzuziehenden Wertungen des Rücktrittsrechts von einem fehlgeschlagenen Versuch auszuge- hen ist (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – 1 StR 293/19, juris Rn. 17 mwN). Die Annahme einer Bewertungseinheit setzt jedoch weiter voraus, dass die suk- zessive ausgeführten tatbestandlichen Handlungen auf die vorhergehende auf- setzen und sich nicht als neuer Anlauf zur Erreichung des ursprünglich ange- strebten Taterfolges darstellen (BGH, Beschluss vom 22. November 2011 – 4 StR 480/11, NStZ-RR 2012, 79). Dies erscheint nach den Feststellungen des Landgerichts zweifelhaft. Denn es liegt nahe, dass sich das Inaussichtstellen des 5 6 - 5 - Messereinsatzes auch aus Sicht des Angeklagten nicht mehr als eine bloße Ak- tualisierung der anfänglichen, weiter durchgehaltenen Drohung (das Haus mit- hilfe eines Spürhundes zu durchsuchen) darstellte, weil mit ihm der ursprünglich vom Angeklagten erstrebte Anschein, eine Amtsperson mit entsprechenden Zwangsbefugnissen zu sein, erkennbar obsolet geworden war. Allerdings hätte die Erpressung (§ 253 StGB) hier auch dann keine eigen- ständige Bedeutung, wenn die Voraussetzungen einer rechtlichen Bewertungs- einheit nicht erfüllt sein sollten. Denn angesichts des engen zeitlichen und räum- lichen Zusammenhangs der Ausführungshandlungen sowie des von Anfang an bereits einen etwaigen Einsatz des Messers umfassenden Willens des Angeklag- ten wäre anderenfalls – wie vom Landgericht zugrunde gelegt – eine die beiden Erpressungshandlungen verbindende natürliche Handlungseinheit gegeben (vgl. zu deren Voraussetzungen näher BGH, Beschluss vom 27. September 2017 – 4 StR 235/17, juris Rn. 8 mwN), die durch den Wechsel des Angriffsmittels nicht in Frage gestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 – 3 StR 551/99, NStZ 2000, 532). Hiervon ausgehend würde jedoch der Grundtatbestand der (versuch- ten) Erpressung durch den Qualifikationstatbestand der (versuchten) besonders schweren räuberischen Erpressung im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt. c) Der Senat ändert den Schuldspruch in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entsprechend ab. Hierbei korrigiert der Senat – ohne durch das Ver- schlechterungsverbot gehindert zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 – 5 StR 189/20, NStZ-RR 2020, 357 mwN) – bereits auf die Revision des Ange- klagten zugleich die rechtliche Bezeichnung der Straftat nach § 255, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2017 – 2 StR 327/17, juris Rn. 14 mwN) sowie die Reihenfolge der in der Urteilsformel aufgezählten tatein- heitlich verwirklichten Straftatbestände (vgl. Maier in MüKo-StPO, 1. Aufl., § 260 7 8 - 6 - Rn. 250). Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, denn der Angeklagte hätte sich nicht anders als geschehen verteidi- gen können. d) Der Strafausspruch bleibt hiervon unberührt, weil die abweichende kon- kurrenzrechtliche Beurteilung den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht ver- ändert. e) Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Die Revision des Nebenklägers bleibt erfolglos. Soweit sie eine Verur- teilung des Angeklagten wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) und Freiheits- beraubung (§ 239 Abs. 1 StGB) erstrebt, ist sie mangels Beschwer des Neben- klägers bereits unzulässig, denn es handelt sich nicht um Strafgesetze, die ge- mäß § 395 StPO zum Anschluss als Nebenkläger berechtigen. Dass sich das Landgericht von einem Körperverletzungsvorsatz des Angeklagten nicht zu über- zeugen vermochte, lässt eingedenk des beschränkten revisionsrechtlichen Prü- fungsmaßstabs keinen Rechtsfehler erkennen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Der gering- fügige Teilerfolg des Rechtsmittels des Angeklagten gibt keinen Anlass, ihn auch nur teilweise von den hierdurch verursachten Kosten und Auslagen freizustellen. Da auch die Revision des Nebenklägers erfolglos bleibt, trägt jeder Beschwerde- 9 10 11 12 - 7 - führer seine Auslagen selbst (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 1 StR 344/16, juris Rn. 34 mwN). Quentin Maatsch Scheuß Messing Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 25.02.2022 ‒ 36 KLs 910 Js 1628/21 31/21