Entscheidung
2 StR 140/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:020323B2STR140
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:020323B2STR140.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 140/22 vom 2. März 2023 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2023 gemäß §§ 44, 45 StPO beschlossen: Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag vom 10. Februar 2023 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landge- richts Darmstadt vom 20. Dezember 2021 gewährt. Damit ist der Beschluss des Senates vom 7. Dezember 2022 ge- genstandslos. Der Angeklagte hat die Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von Ein- zelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen richtet sich seine am 22. Dezember 2021 schriftsätzlich eingelegte Revision, die von seinem Pflichtverteidiger mit einem durch Telefax übermittelten Schriftsatz am 15. März 2022 mit der Sachrüge begründet wurde. Der Senat hat das Rechtsmittel durch Beschluss vom 7. Dezember 2022 als unzulässig verworfen, weil es nicht in der Frist gemäß § 345 Abs. 1 StPO der Form des § 32d Satz 2 StPO entsprechend begründet worden sei, ein Ausnah- 1 2 - 3 - mefall gemäß § 32d Satz 3 und 4 StPO nicht vorgelegen habe, ein Wiedereinset- zungsantrag nicht gestellt wurde und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht von Amts wegen gewährt werden könne. Dagegen richtet sich ein Antrag des Pflichtverteidigers auf Wiedereinset- zung in den vorigen Stand vom 19. Januar 2023, mit dem dieser seine Bemühun- gen um Klärung der Frage erläutert hat, ob es zur Übermittlung der Revisionsbe- gründung als elektronisches Dokument über ein besonderes elektronisches An- waltspostfach als sicherem Übermittlungsweg zusätzlich einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person bedürfe oder ob dann eine einfache Signatur genüge. Letzteres sei ihm erst durch eine als E-Mail über- sandte Auskunft der Rechtsanwaltskammer Koblenz vom 5. Januar 2023, die er am 12. Januar 2023 zur Kenntnis genommen habe, klargeworden. Der Ange- klagte sei über seine Probleme bei der Übermittlung der Revisionsbegründungs- schrift als elektronisches Dokument nicht unterrichtet gewesen. Am 10. Februar 2023 haben zwei Wahlverteidiger jeweils über besonde- res elektronisches Anwaltspostfach einen Antrag auf Wiedereinsetzung des An- geklagten in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegrün- dungsfrist gestellt und die Begründung der Revision mit der Sachrüge nachge- holt. Sie verweisen auf die Untätigkeit des Pflichtverteidigers, von welcher der Angeklagte erst durch den Zugang des Senatsbeschlusses am 3. Februar 2023 erfahren habe. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist form- und fristgerecht eingereicht wor- den und auch im Übrigen zulässig. Der Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2022, mit dem die Revision als unzulässig verworfen wurde, steht dem unbeschadet der damit einhergehenden formellen Rechtskraft der Verurteilung des Angeklag- ten nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1972 – 1 StR 267/72, BGHSt 25, 89, 91). 3 4 5 - 4 - Der Antrag führt zur Anordnung der Wiedereinsetzung des Angeklagten in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Ihn trifft an der Versäumung der Frist durch den Pflichtverteidiger auch kein Mitver- schulden, weil ihm dessen unzureichende technische Ausstattung nicht bekannt war. Der Wegfall der Rechtskraft der Verurteilung hebt die Vollstreckbarkeit des Urteils auf. Franke Appl Eschelbach Grube Lutz Vorinstanz: Landgericht Darmstadt, 20.12.2021 - 500 Js 54859/20 16 KLs 6